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\n \n \n I 2023 59
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| \n Urteil vom 12. Dezember 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Klägerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________ AG, Beklagte,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1961) war seit dem 1. Mai 2019 bei der D.________ AG angestellt, welche bei der E.________ über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG verfügte, als sie am 14. November 2020 krankheitsbedingt arbeitsunfähig sowie anspruchsberechtigt für Krankentaggeld wurde (BK-act. 2, 3, 4). Nach dem Versichererwechsel der D.________ AG zur C.________ AG (nachfolgend Beklagte) übernahm diese im Rahmen der Freizügigkeit unter Gesellschaften den laufenden Krankheitsfall von A.________ und erbrachte die Versicherungsleistungen gemäss den vertraglichen Leistungen des Vorversicherers (BK-act. 3). Per 31. Mai 2021 wurde das Anstellungsverhältnis von A.________ zur D.________ AG beendet (BK-act. 8).
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B. Nachdem die Beklagte bei ihrem beratenden Arzt, dipl. Arzt F.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH; zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM), eine Aktenbeurteilung KTG eingeholt hatte (BK-act. 19), informierte sie A.________ am 26. Mai 2021, das Krankentaggeld werde aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht noch bis Ende der Anstellung (31.5.2021) erbracht; ab dem 1. Juni 2021 gehe sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus und stelle die Taggeldleistungen ein (BK-act. 21). Hieran hielt die Beklagte am 15. Oktober 2021 auch nach Einwänden des Rechtsvertreters von A.________ und weiteren Aktenbeurteilungen von dipl. Arzt F.________ fest (BK-act. 50). Auch gegenüber dem durch A.________ beigezogenen Ombudsman der Privatversicherungen bekräftigte die Beklagte am 20. Januar 2022 ihre Haltung (BK-act. 56).
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C. Am 15. Juni 2022 forderte der von A.________ neu mandatierte Rechtsvertreter Taggeldleistungen für eine Anpassungsfrist ab dem 1. Juni 2021, sodass in jedem Fall ein Taggeldanspruch bis und mit September 2021 resultiere; danach sei sie wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. Weiter stellte er fest, beim Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2021 handle es sich um eine definitive Leistungsverweigerung, welche den Verzug auslöse (BK-act. 58). Die Forderung lehnte die Beklagte am 1. Juli 2022 neuerlich ab (BK-act. 59) und hielt auch nach weiterem Schriftenwechsel daran fest (BK-act. 60, 63, 64).
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D. Am 6. Juli 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die Beklagte Klage einreichen mit den Rechtsbegehren:
\n 1.
Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Krankentaggelder für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. September 2021 zu bezahlen, im Umfang von Fr. 33'037.60 nebst Zins von 5% p.a. seit 15. August 2021.
\n 2.
Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten ab dem 3. März 2022 zu bezahlen, im Umfang von Fr. 3'441.10 nebst Zins von 5% p.a. seit demselben Datum.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.
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E. Mit Klageantwort vom 29. August 2023 beantragt die Beklagte:
\n 1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2.
Es seien keine Kosten zu vergüten.
\n 3.
Eventualantrag: es seien der Klägerin höchstens CHF 26'128.90 zuzusprechen.
\n Am 11. Oktober 2023 reicht die Klägerin eine schriftliche Replik mit gegenüber der Klage unveränderten Rechtsbegehren ein und verzichtete damit auf eine mündliche Hauptverhandlung (vgl. VG-act. 07). Mit Duplik vom 31. Oktober 2023 hält die Beklagte an der Klageantwort fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung handelt, dass hierfür im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (