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\n \n \n I 2023 5
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| \n Entscheid vom 22. August 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1964; geschieden; kinderlos; nachstehend: die Versicherte) machte nach Absolvierung von sechs Jahren Primar- und drei Jahren Sekundarschule von 1980 bis 1983 eine Ausbildung als Detailhandelsangestellte. Es folgten nach einem Englandaufenthalt (________) diverse Anstellungen als Uhren-Bijouterie-Verkäuferin. Am 1. März 1999 nahm sie eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und eröffnete ihr eigenes Schmuckgeschäft, welches infolge Konkurses am 28. Februar 2018 aufgelöst wurde (zum Lebenslauf vgl. Vi-act. 17). Seit März 2018 wird sie von der Fürsorgebehörde B.________ unterstützt (vgl. Vi-act. 1, 4, 65-1/9; Bf-act. URP).
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B. Am 17. August 2018 ging bei der IV-Stelle Schwyz die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die Versicherte nannte als gesundheitliche Beeinträchtigung seit März 2018 \"Traumatisierung aufgrund Geiselnahme, Erschöpfungsdepression, alle 2 Tage Migräne\". Sie habe bereits 2007 einen psychischen Zusammenbruch erlitten und an einer ambulanten Psychotherapie im Sanatorium in ________ teilgenommen (vgl. Vi-act. 1-6/8; 6).
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C. Nach Einholung von Arztberichten und Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. Vi-act. 11, 14, 22, 34, 35) sowie einem Medas-Gutachten vom 22. Februar 2022 (Vi-act. 46) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. September 2022 mit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung; die Abweisung des Leistungsbegehrens werde vorgesehen (Vi-act. 61). Dagegen opponierte die Versicherte mit am 6. Oktober 2022 bei der IV-Stelle eingegangenem handschriftlichem Schreiben (vgl. Vi-act. 62). Die IV-Stelle setzte der Versicherten am 3. November 2022 Frist zur Nachbesserung der Einwände und zur Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen an (vgl. Vi-act. 64). Die Versicherte liess sich hierzu nicht weiter vernehmen (vgl. Vi-act. 65-8/9). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 6. September 2022 und wies das Leistungsbegehren ab (vgl. Vi-act. 66).
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D. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. Dezember 2022 reichte die Versicherte der IV-Stelle (Eingang am 11.1.2023) eine ärztliche Bestätigung des sie behandelnden Psychiaters (Pract.med. C.________, Oberarzt APP, Triaplus AG, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie Schwyz) vom 18. November 2022 ein, wonach sie sich seit dem 14. März 2018 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode, bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eines zwanghaften pathologischen Spielens (ICD-10 F63.0) in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde (vgl. Vi-act. 67 f.). Dieses Schreiben leitete die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Januar 2023 an das als zuständig erachtete Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Beschwerde weiter mit der Begründung, da die IV-Stelle bereits die Verfügung vom 5. Dezember 2022 erlassen habe, könne das entsprechende Schreiben der Versicherten nur als Beschwerde weiter bearbeitet werden (vgl. Vi-act. 69).
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E. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Versicherten. Weitere Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Nach