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I 2023 64
 
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Entscheid vom 4. Juli 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur., LL.M. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1961) war seit 1993 bei der C.________ AG als Lagermitarbeiter in einem Vollzeitpensum unbefristet angestellt. Am 2. August 2020 rutschte er auf nassem Untergrund aus und verletzte sich dabei am rechten Fuss (dislozierte laterale Malleolarfraktur Typ B rechts, die am 7.8.2020 operativ versorgt wurde; am 4.12.2020 erfolgte die OSME mit anschliessend stationärer Rehabilitation bis 19.12.2020), was eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die D.________, bei welcher er über die Arbeitgeberin obligatorisch unfallversichert war, kam für die Folgen des Nichtberufsunfalls auf (IV-act. 1, D.________-act. 1, 3, 69). Die Früherfassung der IV wurde am 18. Januar 2021 abgeschlossen, nachdem die Abklärung ergab, dass im Februar 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte (IV-act. 7, 17; D.________-act. 12, 40, 44). Effektiv konnte die Arbeit am 18. Januar 2021 wieder zu 50%, ab dem 11. Februar 2021 zu 60% und ab dem 3. März 2021 zu 70% aufgenommen werden; ab dem 1. Mai 2021 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert. Nachdem zwischenzeitlich ab dem 16. August 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand, was zu vermehrten Schmerzen führte, wurde ab 20. August 2021 wiederum eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 23. August 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (D.________-act. 160, 109, 103; vgl. auch Zusammenstellung in IV-act. 21). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 stellte die D.________ die Unfallversicherungsleistungen per 28. Februar 2022 ein mit der Begründung, die bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt (D.________-act. 138). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die D.________ mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (D.________-act. 160), was unangefochten blieb.
\n B. Am 15. Februar 2021 erfolgte die IV-Anmeldung von A.________, nachdem eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50% auf 75% erfolglos war (IV-act. 9, 18). Am 4. April 2022 informierte die IV A.________, die Kosten für ein Coaching im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes zu übernehmen (IV-act. 22). Am 7. April 2022 wurde ihm mitgeteilt, vom 1. März 2022 bis 31. August 2022 finde bei der C.________ AG ein Arbeitsversuch mit bis zu 100% steigendem Arbeitspensum statt, für dessen Dauer er taggeldberechtigt sei (IV-act. 25). Am 27. Juni 2022 wurde die Verfügung berufliche Massnahmen per 30. Juni 2022 aufgehoben, nachdem der Beschwerdeführer sein Pensum nicht über 50% steigern konnte, resp. der Versuch bei 60% scheiterte und er wieder auf 50% reduzierte (IV-act. 30, 32, 48). Per 1. Juli 2022 wurde das Anstellungsverhältnis von A.________ bei der C.________ AG geändert, indem er neu als Mitarbeiter Produktion / QS mit einem 50%-Pensum angestellt wurde (IV-act. 31).
\n C. Mit Vorbescheid vom 7. November 2022 informierte die IV-Stelle A.________, das Leistungsbegehren werde bei einem ermittelten IV-Grad von 20% abgewiesen (IV-act. 44). Am 30. November 2022 erhob A.________ Einwand und ergänzte diesen am 24. Februar 2023, wobei er eine Teilrente, eventualiter weitere medizinische Abklärungen verlangte (IV-act. 49, 58). Nach weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 23. Juni 2023, das Leistungsbegehren werde bei einem ermittelten IV-Grad von 30% abgewiesen (IV-act. 69).
\n D. Am 25. August 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Es sei die Verfügung vom 23. Juni 2023 aufzuheben.
\n 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen;
\n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2023 lehnte die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Der IV-Grad betrage 30%, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Hierzu begründete die Vor­instanz, die Abklärung habe ergeben, dass die angestammte Tätigkeit als Lagerist auf Dauer zu 50% zumutbar sei. In einer leichten körperlichen Arbeit, überwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten kniend oder in der Hocke, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Treppensteigen oder lange Anmarschwege sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'685 und einem Invalideneinkommen (LSE 2020, TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, indexiert auf das Jahr 2021) von Fr. 52'262.40 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'422.60 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30%. Gemäss Beschwerdeführer verletzt diese Verfügung das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt und die Anspruchsvoraussetzungen des Rentenanspruchs nicht korrekt angewendet habe.
\n 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.
\n Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesrevision \"Weiterentwicklung der IV\" (WE IV) bzw. den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020, welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt. Das neue Recht wird auf Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen. Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (