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\n \n \n I 2023 67
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| \n Entscheid vom 22. August 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geb. am C.________1979, von xx, geschieden) lebt seit März 19xx in der Schweiz. Sie hat in einer Treuhandfirma eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte (mit Fähigkeitsausweis) absolviert (1995-1998) und ist Mutter eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes (Jg. 19xx). Von 1998 bis 2010 war sie Sachbearbeiterin, Buchhalterin bzw. Finanzverantwortliche in verschiedenen Firmen (vgl. die Auflistung in IV-act. 16-2/5 f. und 15-2/3 f.).
\n Bei der ersten IV-Anmeldung (20.5.2010) umschrieb sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt: \"seit September 2007 habe ich unerklärliche chronische Schmerzen linke Seite; Kiefer, Kopf, Nacken, Arm, Schulterblattgegend, Rücken & Bein\" (IV-act. 1-8/10).
\n Nach diversen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2011, dass kein Leistungsanspruch bestehe (vgl. IV-act. 43).
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2011 53 vom 9. Juni 2011 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2011 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 49).
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B. Der in der Folge von der IV-Stelle beauftragte Dr.med. A.________ erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 30. März 2012 (IV-act. 62). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle am 27. April 2012 mit, dass eine Beurteilung der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik derzeit nicht möglich sei und zunächst eine längere stationäre Behandlung nötig sei (mit dem Ziel einer Abstinenz von Opiaten, Opioiden und anderen Suchtmitteln). Unter Hinweis auf die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht wurde C.________ angehalten, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung in einer geeigneten Suchtklinik zu unterziehen (IV-act. 65). Am 21. November 2012 ist C.________ in die Klinik B.________ in xx eingetreten (mit einer geplanten Hospitalisation von 3 bis 4 Monaten, IV-act. 79). Am 27. Dezember 2012 teilte sie der IV-Stelle mit, dass der stationäre Entzug in der Klinik B.________ zwischenzeitlich abgebrochen worden sei (IV-act. 80).
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C. Nachdem der RAD-Psychiater Dr.med. E.________ am 4. Februar 2014 C.________ untersucht hatte (IV-act. 98) und letztere gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Juli 2014 Einwände erhoben hatte, gelangte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2016 zum Ergebnis, dass das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 105).
\n Im anschliessenden Beschwerdeverfahren entschied das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 40 vom 5. September 2016, dass der Versicherten ein befristeter Rentenanspruch zu gewähren sei, und zwar (IV-act. 115):
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- vom 1.11.2010 bis zum 30.04.2013 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%)
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- und vom 1.5.2013 bis 28.2.2014 eine halbe IV-Rente (IV-Grad 50%).
\n Ausgehend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20% ab 1. März 2014 wurde ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch verneint. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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D. Dreieinhalb Monate nach der Zustellung des am 4. Oktober 2016 versandten VGE I 2016 40 reichte die damalige Rechtsvertreterin am 16. Januar 2017 bei der IV-Stelle mit dem Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein neues Rentenbegehren ein, welches ausdrücklich als Revisionsgesuch bezeichnet wurde mit dem Begehren, wonach \"der Versicherten ab 22. September 2016 wiederum eine volle [recte: ganze] IV-Rente auszurichten\" sei (IV-act. 120).
\n Nach dem Vorbescheid vom 7. Juli 2017, wonach auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (IV-act. 138), folgten Einwände mit Hinweisen auf bevorstehende medizinische Abklärungen. Vom 18. bis 22. Dezember 2017 war C.________ im Spital xx (OSG-Operation, IV-act. 147) und vom 3. bis 6. Dezember 2018 in der xxklinik in Aarau (operative Gelenkrevision links mit Interponat betreffend Temporalismuskel bei Status nach Diskektomie links vor 6 Jahren) hospitalisiert (IV-act. 179). In der Folge wurde eine polydisziplinäre Untersuchung als nötig erachtet und der Begutachtungsauftrag dem Begutachtungszentrum Basel-Land (Begaz GmbH) zugelost (IV-act. 201).
\n Bevor die Begutachtung durchgeführt wurde ergaben sich für die IV-Stelle aus den zwischenzeitlich eingegangenen Akten der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung (Zürich Versicherung) neue Erkenntnisse, welche im Vorbescheid vom 7. November 2019 u.a. dahingehend umschrieben wurden, dass C.________ ab 1. Januar 2015 bei einem Treuhandunternehmen in einem Pensum von 100% arbeitete und erstmals ab 3. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, wobei die Krankentaggeldleistungen ab 1. Mai 2017 auf 50% reduziert und per 31. August 2017 ganz eingestellt wurden (unter Annahme einer wieder erlangten Arbeitsfähigkeit). Gemäss den Akten der Arbeitslosenversicherung machte C.________ geltend, ab dem 12. Mai 2017 zu 50% arbeits- und vermittlungsfähig zu sein, derweil der behandelnde Psychiater (Dr.med. F.________) am 29. September 2017 für den Zeitraum ab 1. September 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, worauf C.________ monatlich schriftlich bestätigte, zu 100% arbeits- und vermittlungsfähig zu sein (bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 6.1.2019, vgl. IV-act. 208).
\n Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 14. Juli 2020, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 214).
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E. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren, in welchem C.________ im Hauptbegehren eine ganze IV-Rente ab dem 22. September 2016 beantragte, gelangte das Verwaltungsgericht mit VGE I 2020 72 vom 14. Januar 2021 zu folgenden Ergebnissen (IV-act. 226):
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\n - Die Beschwerde wird, soweit mit dem Revisionsgesuch vom 16. Januar 2017 für den Zeitraum bis zum Januar 2019 (= Beendigung des ALV-Leistungsanspruchs) eine IV-Rente beantragt wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n - Soweit es um einen (allfälligen) Leistungsanspruch ab Februar 2019 (im Zusammenhang mit der am 4. März 2019 vorgebrachten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin) geht, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der ursprünglich geplanten MEDAS-Begutachtung neu darüber befinden kann.
\n - Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten (…).
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\n Auch dieser VGE I 2020 72 vom 14. Januar 2021 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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F. In der Folge teilte die IV-Stelle am 11. März 2021 mit, es würden die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernommen (IV-act. 230). Mit Verfügung vom 12. März 2021 gewährte die IV-Stelle die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV-act. 232). Mit Schreiben vom 24. März 2021 an die IV-Stelle ersuchte die Rechtsvertreterin darum, dass die Gutachter anzuhalten seien, nach dem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom (etc.) auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirke (IV-act. 233).
\n Vom 12. Mai 2021 bis 10. Juni 2021 hielt sich C.________ in der Psychiatrischen Klinik D.________ auf (IV-act. 240).
\n Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS Zürich GmbH zugelost (IV-act. 241).
\n Am 8. Februar 2022 ging das per 21. Januar 2022 datierte MEDAS-Gutachten bei der IV-Stelle ein (IV-act. 254).
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G. Nachdem die Rechtsvertreterin von C.________ am 23. Mai 2022 Kenntnis vom MEDAS-Gutachten erhalten hatte (vgl. IV-act. 266), reichte sie am 19. August 2022 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein mit den folgenden Anträgen (Verfahren I 2022 44):
\n In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 5. September 2016 im
Verfahren I 2016 40 aufzuheben.
\n In der Sache VGE I 2016 40 sei wie folgt neu zu entscheiden
\n [Hauptantrag]:
\n \"1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 5. September 2016 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9. März 2016 dahingehend abgeändert, dass der Gesuchstellerin eine halbe IV-Rente bis zum 31.12.2014 zugesprochen wird.
\n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
\n 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'400.-- auszurichten.\"
\n [Eventualantrag zu Ziff. 2.1 vorstehend]:
\n \"1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 5. September 2016 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9. März 2016 aufgehoben, und die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.
\n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
\n 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- auszurichten.\"
\n In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Januar 2021 im
Verfahren I 2020 72 aufzuheben.
\n In der Sache VGE 2020 72 sei wie folgt neu zu entscheiden
\n [Hauptantrag]:
\n \"1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Januar 2021 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 14. Juli 2020 dahingehend abgeändert, dass der Gesuchstellerin ab 22. September 2016 bis Januar 2019 eine halbe Rente, eventualiter eine dem IV-Grad entsprechende IV-Rente gemäss