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\n \n \n I 2023 68
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| \n Entscheid vom 11. April 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
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| \n gegen
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| \n D.________, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen; Kausalität)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1991; polnischer Staatsangehöriger) war als Metzger bei der C.________ GmbH, ________, angestellt und dadurch bei der D.________ (nachstehend: Versicherung) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er am 7. März 2022 nachts auf dem Rückweg aus Polen zum Arbeitsort in Frankreich auf der Autobahn A5 in Deutschland als Beifahrer in einem Minibus (mit acht Insassen) mit einem entgegenkommenden Falschfahrer eine Frontalkollision erlitt (vgl. Vi-act. K 1 und K 4; Vi-act. Polizeirapport u.a. 183-191). Als Folge des Unfalls wurde A.________ vom Rettungsdienst als polytraumatisierter Patient in den Schockraum des Klinikum Mittelbaden überführt; am darauffolgenden Tag wurde er bei Diagnose Beckenprellung ins häusliche Umfeld entlassen (vgl. Vi-act. M 4). Die Versicherung anerkannte das Unfallereignis und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Vi-act. K 2ff.).
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B. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. K 3, 6, 8, 9, 15, 16, 27; M9) bot die Versicherung A.________ zu einer persönlichen Untersuchung bei ihrem Vertrauensarzt in der Schweiz auf (vgl. Vi-act. K 5/7/9), welche am 29. September 2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgte (vgl. Vi-act. K 10/M 5). Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes vom 5. Oktober 2022 teilte die Versicherung A.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 mit, er sei in seiner Tätigkeit als Metzger ab sofort wieder zu 100% arbeitsfähig, es bestünde keine Behandlungsbedürftigkeit mehr; die Heilkosten blieben ab sofort eingestellt und die Taggeldleistungen seien längstens noch bis am 15. Oktober 2022 zu erbringen (vgl. Vi-act. K 12-14). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Am 1. November 2022 nahm A.________ seine Arbeit wieder auf (Vi-act. K 16).
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C.1 Mit Zeugnis von Dr.med. F.________ (Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie) vom 25. November 2022 wurde der Versicherung eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit von A.________ angezeigt. Mit Schreiben vom Dezember 2022 (Eingang Versicherung am 21.12.2022) meldete A.________ einen \"Rückfall / Folgeschäden / Spätfolgen\" zum Unfallereignis vom 7. März 2022 an. Er habe die Arbeit nach dem 25. November 2022 wegen Beschwerden wieder eingestellt und sei seit dann wieder 100% arbeitsunfähig. Zur Prüfung ihrer Leistungspflicht holte die Versicherung bei Dr.med. F.________ einen Bericht ein (Vi-act. K 15), der am 16. Januar 2023 ausführte, der Patient leide nach dem schweren Unfall an kontinuierlichen Schmerzen im Rücken, beiden Hüften, am rechten Kniegelenk und am Fuss (Vi-act M 9; K 15/16/21). Nach Konsultation des beratenden Arztes verfügte die Versicherung am 19. Januar 2023, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 7. März 2022 zurückgeführt werden; es handle sich bei den Knie- und LWS-Beschwerden um keine überwiegend wahrscheinlichen Ereignisfolgen zum Unfall; die Einstellung ihrer Leistungen (Heilkosten per 7.10.2022, Taggelder per 15.10.2022) bleibe bestehen (vgl. Vi-act. K 21/22 i.V.m. Vi-act. M 10).
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C.2 Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 16. Februar 2023, ergänzt am 27. März 2023, Einsprache erheben und rügen, es könne nicht auf die versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden, insbesondere werde der Meniskusriss am rechten Knie nicht unter dem Aspekt von