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\n \n \n I 2023 6
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| \n Entscheid vom 24. April 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ war seit dem 1. Juli 2016 bei der C.________ AG als Wachsarbeiterin angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als sie am 23. Juni 2017 bei einer Gasexplosion im Ferienhaus in D.________ Verbrennungen Grad IIa-b 68.5% KOF erlitt (Suva-act. 1 und 12, 13). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-act. 5).
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B. Nach der notfallmässigen Vorstellung im Spital E.________ wurde A.________ noch am Unfalltag ins F.________ (Spital) überführt. Am 2. August 2017 erfolgte der Übertritt in die Rehaklinik G.________, von wo sie am 3. August 2017 ungeplant bei unklarem Sättigungsabfall bis 60% erneut ins F.________ (Spital) zurücküberwiesen wurde. Am 8. August 2017 erfolgte der Wiedereintritt in die Rehaklinik G.________ zur stationären Rehabilitation bis am 20. September 2017 (vgl. Austrittsbericht F.________ (Spital) Suva-act. 30 sowie Austrittsbericht G.________ Suva-act. 29). Ab 1. März 2018 erfolgte die Wiederaufnahme der Arbeit in einem 30%-Pensum (Suva-act. 43, 44). Am 10. Juli 2018 informierte A.________ die Suva, dass sie psychologische Hilfe benötige und sie sich durch den Hausarzt an einen Psychologen habe überweisen lassen (Suva-act. 67). Anlässlich der Jahreskontrolle vom 15. Juni 2018 am F.________ (Spital) zeigte sich ein ordentlicher Verlauf (Suva-act. 68). Per 1. Oktober 2018 wurde das Arbeitspensum auf 40% gesteigert (Suva-act. 75, 76). Mit Bericht vom 11. Januar 2019 stellte H.________ (Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, ICD 10 F43.1 (Suva-act. 105). Per 1. März 2019 erfolgte eine Steigerung des Arbeitspensums auf 50% (Suva-act. 106). Eine weitere Steigerung auf 60% per 1. Juni 2019 (Suva-act. 123) musste nach kurzem Versuch wieder abgebrochen werden, so dass das Pensum bei 50% verblieb (Suva-act. 138). Im Oktober 2019 arbeitete sie im Schnitt 60% (Suva-act. 170), wodurch sie sich allerdings überfordert fühlte (Suva-act. 171).
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C. Am 11. November 2019 erlitt A.________ während der Arbeit einen zweiten Brandunfall, indem ihr heisser Wachs aus der Pfanne über die linke Hand und den rechten Zeigefinger schwappte und sie verbrannte (Suva-act. 172), was eine neuerliche vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Suva-act. 181, 182). Vom 6. Januar 2020 bis 4. Februar 2020 weilte A.________ zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik G.________ (Suva-act. 207). Am 23. März 2020 nahm sie die Arbeit wieder zu 30% auf (Suva-act. 209), ab 1. Mai 2020 zu 40% (Suva-act. 213) und ab 1. August 2020 zu 50% (Suva-act. 216), wodurch sie sich jedoch überbelastet fühlte (Suva-act. 218), so dass das Arbeitspensum wieder auf 40% reduziert wurde (Suva-act. 222).
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D. Am 13. November 2020 erfolgte die Ärztliche Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr.med. I.________ (Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie). Er gelangte zur Beurteilung einer guten Verheilung der Brandfolgen. Die von A.________ geschilderte vermehrte Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit könnten aus somatischer Sicht nicht erklärt werden. Entsprechend sei aus dieser Sicht eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar, einzige Einschränkung bestehe im Vermeiden von längerem Stehen sowie vom Abknien, was zulasten des ersten Unfalles gehe. Den Integritätsschaden schätzte er auf 10% (Suva-act. 234/235).
\n Am 19. Januar 2021 gab Dr.med. J.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) nach persönlichem Untersuch vom 8. Januar 2021 die psychiatrische Beurteilung ab (Suva-act. 239). Er stellte die Diagnose einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, welche weiterhin auf hohem Niveau persistiere. Mit der aktuellen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 40% befinde sich A.________ an der Grenze ihrer Belastbarkeit, wobei sich das aktuelle Arbeitsumfeld in der C.________ AG in psychischer Hinsicht als ungünstig auswirke. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei das Anstreben einer optimal angepassten Tätigkeit dringend zu empfehlen; wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit in einer in somatisch und psychisch optimal angepassten Tätigkeit höher als in der aktuell ausgeübten. Der psychische Integritätsschaden sei rund fünf Jahre nach dem relevanten Unfallereignis resp. ein Jahr nach Fallabschluss zu prüfen.
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E. Am 8. Februar 2021 bewilligte die IV-Stelle Schwyz eine Arbeitsvermittlung im Hinblick auf die schrittweise Eingliederung in eine behinderungsangepasste Tätigkeit bis Ende August (Suva-act. 244). Favorisiert hat A.________ einen Wechsel in eine Bürotätigkeit (Suva-act. 265), wobei sich während der Massnahme kein Stellenwechsel ergab. Mit Vorbescheid vom 13. August 2021 informierte die Suva A.________, der Fall werde unter Prüfung der Rentenfrage per 31. Oktober 2021 abgeschlossen (Suva-act. 256). Da A.________ das Arbeitspensum bei C.________ AG im Oktober auf 50% steigerte, wurde der Fallabschluss auf Ende November 2021 verschoben (Suva-act. 269/270).
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F. Am 14. Oktober 2021 gab Dr.med. J.________ eine weitere psychiatrische Beurteilung ab (Suva-act. 274). Er gelangte zum Schluss, zumindest während der nächsten Jahre werde die zeitliche Zumutbarkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit im Bereich von 60-70% liegen, also um 30 bis 40% vermindert sein. Die langfristigen Folgen seien noch nicht absehbar, es sei zu empfehlen, in wenigen Jahren eine Rentenrevision durchzuführen.
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G. Mit Verfügung vom 8. November 2021 sprach die Suva A.________ - ausgehend von einer 65%igen Tätigkeit resp. zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkung um 35% - eine IV-Rente von 37% ab dem 1. Dezember 2021 zu. Zudem wurde eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10% gesprochen (Suva-act. 283).
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H. Am 23. November 2021 erhob A.________ Einsprache, welche sie am
13. Dezember 2021 ergänzte (Suva-act. 293 und 297). Mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut und erhöhte die Invalidenrente von 37% auf 39%; im Übrigen wurde sie abgewiesen (Suva-act. 331).
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I. Mit psychiatrischer Beurteilung vom 10. Januar 2023 beurteilte Dr.med. J.________ die psychischen Unfallfolgen entsprechend einer leichten bis mittelschweren Störung, was einer Integritätseinbusse von 35% entspreche und einen gesamthaften Integritätsschaden von 45% ergebe (Suva-act. 345). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde aufgrund dieser Beurteilung eine Integritätsentschädigung von insgesamt 45% anerkannt (Suva-act. 349).
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J. Am 25. Januar 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 09.12.2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG, mindestens eine Rente von 50% auszurichten.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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K. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2023 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom
9. Dezember 2022. Mit Replik vom 1. März 2023 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss