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I 2023 86 + 89
 
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Entscheid vom 8. Juli 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision Invalidenrente und Hilflosenentschädigung; Rückerstattung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1981) kam 1988 in die Schweiz (Vi-act. IV 1), wo sie die Primarschule (Kleinklasse) besuchte, sowie von 1994 bis 1999 die Sonderschule. Ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige wegen Entwicklungsrückstand (Diagnose verminderte Intelligenz, IQ unter 75) von 1994 (Sonderschulbeiträge) wurde 1995 abgewiesen (Vi-act. IV 1, 8 ff.). Eine weitere Anmeldung 1997 führte zur Gutsprache beruflicher Massnahmen im Sinne einer Schnupperlehre im Rahmen der Berufswahl (Vi-act. IV 8, 16). Eine erstmalige Ausbildung im Haushaltsbereich konnte und wollte A.________ dann (infolge Heirat 1999) jedoch nicht absolvieren; sie nahm indes im September 1999 eine Tätigkeit als Fabrikationsmitarbeiterin an und erzielte dabei ein rentenausschliessendes Einkommen, weshalb ein Rentenanspruch im Jahr 2000 abgelehnt wurde (Vi-act. IV 17 ff.). Im Jahr 2001 kam das erste Kind zur Welt und im selben Jahr wurde A.________ ihre Anstellung wegen Absenzen und mangelhafter Leistung gekündigt (Vi-act. IV 23, 24). 2003 kam das zweite Kind zur Welt. Im Jahr 2005 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (Vi-act. IV 22). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 wurde A.________ bei einem IV-Grad von 100% eine ganze IV-Rente zugesprochen (Vi-act. IV 56) sowie mit Verfügung vom selben Tag eine Hilflosenentschädigung (HE) bei Hilflosigkeit leichten Grades (Vi-act. IV 55). In den Jahren 2009 und 2012 wurde der Anspruch auf Rente und HE gleichbleibend bestätigt (Vi-act. IV 61-64; 68-78).
\n B. Am 1. Juni 2017 eröffnete die IV-Stelle ein neuerliches Überprüfungsverfahren (Vi-act. IV 79 ff.). Gemäss Fragebogen Revision HE IV war der Gesundheitszustand unverändert (Vi-act. IV 82). Auch der Hausarzt dokumentierte im Verlaufsbericht einen stationären Verlauf, keine Befundänderung, gleichbleibende Diagnose (Vi-act. IV 84). Aufgrund von Auffälligkeiten wurde im Rahmen der Abklärungen ein BVM-Fall eröffnet und A.________ vom 11. Dezember 2020 bis 18. Februar 2021 observiert (Vi-act. BVM 6-9). Nach Aktenvorlage empfahl der RAD mit Bericht vom 1. April 2021, A.________ psychiatrisch-neuropsycho­logisch begutachten zu lassen (Vi-act. IV 103).
\n C. Mit Verfügung vom 26. März 2021 wurden die Rente und HE vorsorglich per sofort eingestellt; einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. IV 101). Die Verfügung wurde mit Vorbescheid vom 1. April 2021 aufgehoben und A.________ mitgeteilt, es werde vorgesehen, die Rente und HE vorsorglich per sofort einzustellen (Vi-act. IV 104). Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurde die Rente und HE vorsorglich per sofort eingestellt; einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. IV 144). Eine am 29. Oktober 2021 hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE I 2021 74 vom 14. Januar 2022 ab (Vi-act. IV 146, 151, 158).
\n D. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vi-act. IV 139, 143, 148, 149) erteilte die IV-Stelle am 10. Dezember 2021 der C.________ AG den Auftrag für ein medizinisches Gutachten über A.________ (Vi-act. IV 150, 154, 163). Am 22. Februar 2022 informierte die C.________ AG die IV-Stelle Schwyz, die Begutachtung habe anlässlich der psychiatrischen Begutachtung abgebrochen und A.________ mit ihrem Ehemann nach Hause geschickt werden müssen mit der Massgabe der akuten psychiatrischen Intervention, allfällig auch stationären Behandlung (Vi-act. IV 167, 171).
\n Mit Schreiben vom 13. April 2022 wurde A.________ im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert, sich erstmalig und zeitnah in eine auf psychotische Störungsspezifitäten spezialisierte Fachklinik einweisen zu lassen; im Rahmen eines dort mehrwöchigen Aufenthaltes sei eine detaillierte differentialdiagnostische Bewertung vorzunehmen (Vi-act. IV 173). Nachdem A.________ mehrere Fristerstreckungen gewährt wurden und sie bis Ende September 2022 noch keinen stationären Aufenthalt organisiert hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. September 2022 eine Verletzung der Mitwirkungspflicht fest und die Einstellung der Leistungen und Abschluss sämtlicher IV-Verfahren in Aussicht (Vi-act. IV 184). Am 6. Oktober 2022 informierte A.________, sich in die D.________ AG zu begeben (Vi-act. IV 187). Am 4. Januar 2023 teilte sie mit, sich seit dem 6. Dezember 2022 in stationärer Behandlung in der D.________ AG zu befinden (Vi-act. IV 194). Gemäss Austrittsbericht der Klinik dauerte die Hospitalisation vom 6. Dezember 2022 bis 18. Januar 2023 (Vi-act. IV 197).
\n Am 15. März 2023 orientierte die IV-Stelle A.________ über die neuerliche Begutachtung bei der C.________ AG (Vi-act. IV 207, 210). Gemäss Konsensbeurteilung des Gutachtens vom 18. Juli 2023 wies A.________ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus; funktionelle Einschränkungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten im Rahmen der hiesigen Begutachtung nicht identifiziert werden können; die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100% (Vi-act. 211).
\n Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 beurteilte der RAD das C.________-Gutachten als schlüssig. Anhand der aktuellen Aktenlage könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nie eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsschädigung resp. eine Hilflosigkeit bestanden habe. Das präsentierte Bild sei seit Beginn der Abklärungen praktisch unverändert, eine Dynamik/Veränderung im Verlauf sei nicht feststellbar; weitere Abklärungen seien nicht notwendig (Vi-act. IV 213).
\n E.1 Nach Erlass des Vorbescheides vom 10. August 2023 verfügte die IV-Stelle am 29. September 2023 (Vi-act. IV 217, 218):
\n Die Verfügungen vom 09.10.2006 (Zusprache Rente und Hilflosenentschädigung) werden im Rahmen von