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\n \n \n I 2023 8
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| \n Entscheid vom 14. Februar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, D.________ 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:\n
A. C.________, geboren am C.________ 1972, türkische Staatsangehörige, lebte bis zum 20. September 1980 (= Einreisedatum in die Schweiz) in der Türkei. Von 1981 bis 1987 besuchte sie die Volksschule in A.________. Nach der in der Türkei erfolgten Heirat mit einem türkischen Landsmann am 28. Dezember 1988 brachte sie zwei Kinder zur Welt (B.________ xxx 1990; I.________ xxx 1992). Seit dem 5. September 1996 ist sie geschieden.
\n Nach Beendigung der Primarschule hat sie verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt (Betriebsmitarbeiterin Versand, Produktionsmitarbeiterin J.________ AG, K.________ AG, Verkäuferin). Von 2002 bis 2003 absolvierte sie eine Handelsschule in Rapperswil. Von August 2004 bis Januar 2006 arbeitete sie als Sachbearbeiterin / Telefonistin bei einem Verlag. Es folgten verschiedene kürzere Arbeitseinsätze. Die Arbeitstätigkeit wurde jedoch unterbrochen durch verschiedene mehrjährige, familienbedingte Abwesenheiten vom Arbeitsmarkt (vgl. IV-act. 30-35/37 f.). Am 22. Dezember 2006 (= Registrierungsdatum) meldete sich C.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 2). Zu dem Zeitpunkt übte sie eine Teilzeittätigkeit als Montagemitarbeiterin aus (letzter Arbeitstag 31.5.2007, IV-act. 38-4/4).
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B. Die IV-Stelle veranlasste u.a. eine psychiatrische Abklärung, welche von Dr.med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vorgenommen wurde (Gutachten vom 29. Mai 2007 = IV-act. 30). Der Gutachter kam unter anderem zum Ergebnis, dass aus psychiatrischer Sicht ein volles zeitliches Arbeitspensum zumutbar sei, indessen aufgrund einer leichten depressiven Episode (F32.0) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61) aktuell die Leistungsfähigkeit um 40% eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 30-21/37).
\n Zudem wurde am 16. Oktober 2007 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-act. 44).
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C.
Am 8. Mai 2008 hat die IV-Stelle verfügt, dass der ermittelte IV-Grad 40% betrage und C.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine IV-Viertelsrente zustehe (IV-act. 59). Auf Beschwerde von C.________ hin bestätigte das Verwaltungsgericht mit VGE I 2008 133 v. 16. September 2008 diese Verfügung (IV-act. 80). Der Verwaltungsgerichtentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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D. Ab Ende September 2008 übte C.________ eine Teilzeittätigkeit als Verkäuferin aus (welche sie Ende November 2011 allerdings wieder aufgab, IV-act. 79, 83-4/4).
\n Mit Mitteilung vom 20. Januar 2010 wurde nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen der bestehende Rentenanspruch (IV-Grad 40%) bestätigt (IV-act. 97). Nachdem im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden war, veranlasste die IV-Stelle die Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens (IV-act. 115, 123). Nach Vorliegen des Gutachtens verfügte die IV-Stelle am 20. Februar 2014, dass kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente bestehe. Der Anspruch auf eine Viertelsrente wurde bestätigt (IV-act. 142). In der Zwischenzeit war C.________ teilweise arbeitslos, nahm an einem Beschäftigungsprogramm teil und war während kürzeren bis längeren Perioden teilweise erwerbstätig (ab Januar 2014 als Raumpflegerin [IV-act. 138, 146-5/6, 150]).
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E. Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 14. August 2017 beantragte die behandelnde Psychiaterin im Namen von C.________ die Erhöhung der Rente infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 146). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin wiederum eine Verlaufsbegutachtung durch den Psychiater (IV-act. 156, 158). Das Gutachten wurde am 23. Juli 2018 erstattet (IV-act. 160). Mit der Versicherten wurden Integrationsmassnahmen abgeklärt. Im Schlussbericht vom 2. April 2019 wurde zu den Eingliederungsbemühungen festgehalten, dass sich die Versicherte keine Arbeitstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt vorstellen könne, sie werde sich bei der BSZ zwecks Aufnahme einer Beschäftigung melden (IV-act. 169-8/8).
\n Nach Vorliegen des psychiatrischen Verlaufsgutachtens verfügte die IV-Stelle am 18. Dezember 2019, dass das Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen werde. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-act. 173).
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F. Am 24. Februar 2021 wurde eine Haushaltsabklärung bei der Tochter von C.________ durchgeführt, welche zusammen mit ihrer Tochter (geb. Oktober 2020, IV-act. 179-1/1) seit Januar 2021 bei C.________ lebt. Gemäss dem in der Folge erstellten Bericht habe sich bei der Abklärung vor Ort gezeigt, dass sich v.a. C.________ um das Grosskind kümmere. Es könne deshalb nicht mehr von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werden (IV-act. 179). Entsprechend wurde am 9. März 2021 eine Rentenrevision von Amtes wegen eingeleitet (IV-act. 177). Nachdem eine Kontaktaufnahme mit C.________ zunächst gescheitert war (vgl. Vorbescheid v. 8.3.2022 betr. Sistierung der Rente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht, IV-act. 196), wurde am 12. Mai 2022 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt (IV-act. 201).
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G. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2022 (IV-act. 203) wurde eine Aufhebung der Rente infolge Änderung der Erwerbssituation (Statuswechsel von voller Erwerbstätigkeit zu Teilzeittätigkeit im Umfang von 50%) angekündigt. Dagegen liess C.________ mit Eingabe vom 24. August 2022 Einwand erheben (IV-act. 209).
\n Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 hob die IV-Stelle Schwyz in Berücksichtigung eines Statuswechsels nach der Geburt eines Enkelkindes (neu 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt) und einem sich neu ergebenden IV-Grad von 20% den Anspruch auf eine Viertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf (IV-act. 213).
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H. Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2023 fristgemäss Beschwerde führen mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Verfügung vom 14.12.2022 sei aufzuheben.
\n 2.
Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Viertelsrente auszurichten.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Des Weiteren lässt C.________ die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Prozessverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin beantragen.
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I. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Replik vom 17. April 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtet mit Mitteilung vom 4. Mai 2023 auf weitere Ausführungen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.
\n In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (
BGE 146 V 364 E. 7.1,
144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach