\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n I 2023 94
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 25. März 2024
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________
\n - B.________, C.________,
\n D.________, (Halbwaisen), ebenda, \n diese vertreten durch die Mutter A.________, \n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen an Hinterlassene)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. F.________ (1977 - 2022) war als Maurer bei der G.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 26. Mai 2022, morgens um 3 Uhr, bei sich zu Hause aus dem 4. Stock vom Balkon gestürzt ist und sich ein Polytrauma zuzog (Vi-act. 25.03485.22.5 / 1; nachfolgend Vi-act. I/1; Vi-act. I/5). F.________ wurde ins Kantonsspital H.________ überführt, wo er bis am 12. Juli 2022 hospitalisiert war (Vi-act. I/34 und 36). Am 12. Juli 2022 erfolgte der Übertritt in die I.________, wo F.________ am 26. August 2022 nach einem Sturz von einer Aussentreppe des Klinikkomplexes aus einer Höhe von rund 15m verstarb (Vi-act. 26.49461.22.0 / 1; nachfolgend Vi-act. II/1, II/20, II/33).
\n
B. Mit Verfügung vom 20. April 2023 entschied die Suva, das Ereignis vom 26. Mai 2022 sei ein Suizidversuch gewesen, das Ereignis vom 26. August 2022 ein Suizid. Ein Leistungsanspruch des Unfallversicherten über die Bestattungskosten hinaus wurde verneint. Es wurde ein Betrag von Fr. 2'842 geleistet, was dem siebenfachen des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes entsprach (Vi-act. I/107; II/41).
\n
C. Am 11. Mai 2023 erhob die Witwe A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 20. April 2023 und beantragte für die Folgen beider Ereignisse Leistungen nach UVG, namentlich Taggeldleistungen und eine Integritätsentschädigung (aus dem Unfall vom 26.5.2022) bzw. Hinterlassenenrenten (aus dem Unfall vom 26.8.2022) (Vi-act. I/115; II/45).
\n
D. Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 trat die Suva auf den Antrag auf Leistungen aus dem Unfallereignis vom 26. Mai 2022 infolge Ausschlagung der Erbschaft und entsprechend fehlender Aktivlegitimation nicht ein. Soweit Leistungen aus dem Unfallereignis vom 26. August 2022 beantragt wurden, wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. I/124; II/52).
\n
E. Am 21. November 2023 lassen A.________ (Witwe) sowie die Kinder B.________, C.________ und D.________ (Halbwaisen) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.10.2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten, namentlich die zustehenden Hinterlassenenrenten.
\n 2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.10.2023 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten, zur Frage der Urteilsfähigkeit, einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über die Leistungsansprüche gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.
\n 3.
Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.10.2023 aufzuheben und zur Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführer ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten, zur Frage der Urteilsfähigkeit, einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über die Leistungsansprüche gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 verzichtet die Suva auf eine umfassende Vernehmlassung, verweist auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
\n
F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 informierte das Gericht die Parteien über seine Absicht, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Für das Gericht sei die Sache nicht spruchreif. Namentlich könne nicht auf die versicherungsinterne fachärztliche Beurteilung abgestellt werden. Zum einen würden die Beschwerdeführer eine widersprechende Beurteilung eines andern Facharztes ins Recht legen. Zum andern liege in den Akten (Vi-act. II/19) ein J.________-Konsilium vom 28. Mai 2022, welches weder die Vorinstanz noch der versicherungsinterne Facharzt berücksichtigt habe; zumindest finde es nirgends Erwähnung. Dieses erste Konsilium kurz nach dem Suizidversuch erscheine aber wesentlich. Der Verstorbene habe dem Konsiliarpsychiater zwei Tage nach dem Balkonsturz zur Auskunft gegeben, plötzlich das Gefühl gehabt zu haben, er habe zwei Körper. Eine innere Stimme habe ihn dazu aufgefordert, vom Balkon zu springen. Er habe sich dem Teil seines Körpers, welcher habe leben wollen, nicht widersetzen können [sic]. Er wolle grundsätzlich leben, sei aber aktuell schwer belastet. Er wünsche sich regelmässig unterstützende Gespräche (Vi-act. II/19). Damit aber werde eine wesentliche und (bezogen auf den 26.5.2022) ereignisnahe Aussage des Verstorbenen im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt. Es sei daher ein Gerichtsgutachten zur strittigen Frage einzuholen. Den Parteien wurden Fachärzte als mögliche Gutachter sowie der Entwurf eines Fragenkatalogs zur Stellungnahme unterbreitet.
\n
G. Am 23. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführer Stellung; gegen die vorgeschlagenen Gutachter wurden keine Einwände erhoben; zum Fragenkatalog formulierten sie Ergänzungsfragen.
\n
H. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024 bestätigte die Suva, das vom Gericht erwähnte Dokument sei unberücksichtigt geblieben. Mit diesem verschiebe sich nun die Perspektive auf die Ereignisse vom 26. Mai 2022 und 26. August 2022 dramatisch. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Sturzes vom 26. Mai 2022 in einem manifesten psychotischen Zustand befunden habe und somit damals seine Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit gänzlich aufgehoben gewesen sei. Mit so grosser Sicherheit sei dies für den Zeitpunkt des Sturzes vom 26. August 2022 nicht festzustellen. Die Umstände würden aber nahelegen, dass auch um den Zeitpunkt jenes Sturzes die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, aufgrund von psychotischen Symptomen gänzlich erloschen gewesen sei. Zudem wäre bei einem residual erhaltenen Vernunft-Kalkül am 26. August 2022 von einer teilkausalen Suizidhandlung durch das Sturzereignis vom 26. Mai 2022 auszugehen.
\n Die Suva beantragt daher neu eine Gutheissung der Beschwerde und eine Rückweisung zur Prüfung der Versicherungsleistungen.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Zu den Versicherungsleistungen, auf welche gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 ein Anspruch bestehen kann, zählen die Hinterlassenenrenten (