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\n \n \n I 2024 11
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| \n Entscheid vom 15. Mai 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ in Liquidation, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________
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| \n gegen
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| \n E.________ AG
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\n \n \n Gegenstand
| \n Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach KVG)
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Sachverhalt:\n
\n - Die A.________ GmbH wurde am 31. März 2014 gegründet. Als Hauptzweck wurde statutarisch die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor für Unternehmen; Vermittlung und Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung festgehalten (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … 2014), seit 2017 bezweckt die Firma nach Zweckänderung die Beratung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor für Unternehmen; die Geschäftstätigkeit im Bereich Vermittlung und Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung, wurde ersatzlos gestrichen (SHAB vom … 2017).
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\n Nach der Gründung ersuchte die A.________ GmbH die E.________ AG um Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG für die von ihr entliehenen Arbeitnehmenden und später um Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG für ihr fest angestelltes Personal. Es wurde in beiden Fällen eine Taggeldversicherung nach KVG abgeschlossen (vgl. Sachverhalt VGE II 2018 92 vom 21.3.2019).
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\n - Am 5. April 2016 vereinbarte B.________ mit der A.________ GmbH einen Arbeitsvertrag als Personalberater mit einem Vollzeitpensum ab 1. Mai 2016 für ein Monatsgehalt von Fr. 20'000. Am 21. Oktober 2016 meldete die A.________ GmbH dem Krankentaggeldversicherer B.________ als arbeitsunfähig seit dem 29. August 2016.
\n - Am 22. August 2017 hat die E.________ AG die zwei Kollektiv-Taggeldversicherungen nach KVG rückwirkend per Vertragsbeginn vom 1. Juni resp. 1. August 2014 aufgelöst. Dagegen opponierte die A.________ GmbH mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 und forderte die E.________ AG mit Schreiben vom 2. November 2017 zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf. Am 27. Dezember 2017 verfügte die E.________ AG die rückwirkende Vertragsauflösung der beiden Krankentaggeldverträge nach KVG. Die am 2. Februar 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die E.________ AG am 27. September 2018 ab. Eine am 29. Oktober 2018 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit VGE II 2018 92 vom 21. März 2019 gut; der Einspracheentscheid, mit welchem die Vorinstanz die Auflösung der Taggeldverträge nach KVG rückwirkend ex tunc bestätigt hatte, wurde aufgehoben. Damit galt weiterhin insbesondere die Taggeldversicherung nach KVG (Vertrag Nr. 3061-UN), wonach das fest angestellte Personal der A.________ GmbH per 1. August 2014 krankentaggeldversichert ist.
\n - Am 11. Juli 2019 stellte die E.________ AG gegenüber der A.________ GmbH Rechnung für die offenen Versicherungsprämien. Am 18. September 2019 erinnerte die E.________ AG die A.________ GmbH an die noch offenen Prämienrechnungen und wies auf die Säumnisfolgen nach Art. 23 Abs. 4 AVB hin.
\n - Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts March über die A.________ GmbH mit Wirkung ab dem 22. Februar 2022, 09.00 Uhr, den Konkurs eröffnet (vgl. SHAB vom ...2022; Tagesregister-Nr. … vom ..2022). Die Gesellschaft wurde damit aufgelöst; sie firmiert neu als A.________ in Liqudidation.
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\n Mit weiterer Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 1. April 2022 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (SHAB vom …2022; Tagesregister-Nr. … vom ...2022).
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\n - Mit Verfügung vom 18. November 2022 entschied die E.________ AG (Bf-act. 3):
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\n Es wird festgestellt, dass der Versicherungsschutz im Kollektiv-Krankentaggeld-Vertrag Nr. 3061-UN seit dem 3.10.2019 bis zum Erlass dieser Verfügung infolge ausstehenden Prämien von CHF 575.95 sistiert ist. Der Anspruch auf Taggelder aus dem Ereignis Krankheit vom 29. August 2016 wird vollumfänglich abgelehnt.
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G. Am 3. Januar 2023 erhob die A.________ in Liquidation Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 trat die E.________ AG mangels Rechtspersönlichkeit der A.________ in Liquidation auf die Einsprache nicht ein.
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H. Die A.________ in Liquidation lässt am 1. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 20.12.2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Kassationsantrag).
\n 2.
Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 3061-UN zu erbringen (Reformationsantrag).
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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I. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 beantragt die Vorinstanz:
\n 1.
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2.
Eventualiter: Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2024 sei die strittige Frage zu Leistungen an den Versicherer zurückzuweisen und anzuweisen, darüber einen Einspracheentscheid zu erlassen.
\n 3.
Subeventualiter: Der Anspruch auf Taggelder ist abzuweisen oder subsubeventualiter auf ein die belegte Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Durchschnittslohn eines Personalberaters zu beschränken.
\n 4.
Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 3. Januar 2023 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Auf den eventualiter gestellten Reformationsantrag ist damit nicht einzutreten (vgl. Ingress Bst. G).
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2.1 Mit Verfügung vom 18. November 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass zum einen der Versicherungsschutz im Kollektiv-Krankentaggeld für das festangestellte Personal seit dem 3. Oktober 2019 bis zum Erlass dieser Verfügung infolge ausstehender Prämien sistiert sei (vgl. Ingress Bst. A und D), und zum andern wurde der Anspruch auf Taggelder für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von B.________ abgelehnt (vgl. Ingress Bst. B).
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2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 3. Januar 2023 Einsprache erhob, trat die Vorinstanz auf diese mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 nicht ein. Sie erwog dabei unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil
4A_527/2020, mit dem Konkurs über die einsprechende A.________ GmbH am 22. Februar 2023 [recte 2022] habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren; sie könne damit keine Prozesse mehr führen. Da die Prozessvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, sei auf die Einsprache nicht einzutreten.
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3.1 In dem von der Vorinstanz referenzierten Bundesgerichtsentscheid erwog das Gericht, die rechtliche Existenz einer GmbH höre auf, wenn - nach Beendigung der Liquidation - ihre Firma im Handelsregister gelöscht werde. Die Löschung im Handelsregister führe zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Eine gelöschte Gesellschaft könne gegenüber Dritten nicht mehr auftreten. Mit der Löschung im Register werde manifestiert, dass die Liquidation erfolgreich habe abgeschlossen werden können und die Rechtseinheit ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe. Mit der Löschung verliere sie ebenso ihre Prozessfähigkeit. Sei die Prozessvoraussetzung mangels Prozessfähigkeit nicht erfüllt, trete das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein; die Prozessvoraussetzung müsse grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (Urteil BGer
4A_527/2020 vom 22.4.2021 E. 5.2).
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3.2 Indem die Vorinstanz argumentiert, mit dem Konkurs über die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 [recte 2022] habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren, verkennt sie die Bedeutung der Konkurseröffnung, der Auflösung der Gesellschaft, der Konkurseinstellung sowie der Löschung der GmbH im Handelsregister.
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3.3 Durch die Konkurseröffnung wird eine GmbH aufgelöst (