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\n \n \n I 2024 21
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| \n Entscheid vom 10. Juni 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, \n 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen, Kausalität, Fallabschluss)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1964) ist seit dem 1. Mai 1980 in Vollzeit als Glaser bei der C.________ AG angestellt und dadurch obligatorisch unfallversichert. Am 17. August 2023 unterbreitete die Arbeitgeberin der Suva eine Schadenmeldung UVG, wonach A.________ am 12. August 2023, 18.30 Uhr, beim \"Wandern / Spazieren: Beim Gehen auf nasser Fläche ausgerutscht und umgefallen\" ist und sich an der linken Schulter eine Prellung sowie am linken Oberschenkel eine Verdrehung / Verstauchung zugezogen habe (Vi-act. 1). Die Suva bestätigte am 21. August 2023, für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 12. August 2023 Versicherungsleistungen zu erbringen (Vi-act. 3).
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B. Am 7. September 2023 erfolgte am Spital D.________ bei Diagnose Subsapularis-, Supra-/Infraspinatussehnen-Ruptur links eine Schulterarthroskopie, arthroskopische Bizepssehnentenodese und Reinsertion in 3-reihiger Technik Schulter links (Vi-act. 24), wofür die Suva am 21. September 2023 Kostengutsprache erteilte (Vi-act. 18). Nach weiteren Abklärungen verfügte die Suva am 26. Oktober 2023, mit der Operation vom 7. September 2023, deren Kosten man übernommen habe, seien keine Unfallfolgen behandelt worden. Spätestens nach 2 Monaten seit dem Ereignis seien die Beschwerden nicht mehr unfallbedingt. Die Sachlage verpflichte die Suva, den Fall per 26. Oktober 2023 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Vi-act. 49). Eine am 23. November 2023 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 60) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 ab (Vi-act. 65).
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C. Am 7. März 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2024 aufzuheben.
\n 2.
Es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen nach UVG (insbesondere Übernahme der Heilungskosten und Taggelder) für die am 12. August 2023 erlittene linke Schulterverletzung auch nach dem 26. Oktober 2023 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes auszurichten.
\n 3.
Es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen nach UVG (insbesondere Übernahme der Heilungskosten und Taggelder) für die am 12. August 2023 erlittene linke Oberschenkelverletzung auch nach dem 26. Oktober 2023 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes auszurichten.
\n 4.
Eventualiter: Es sei nach Erreichung des medizinischen Endzustandes beider unfallbedingter Verletzungen der Anspruch auf eine Unfallrente und / oder lntegritätsentschädigung zu prüfen.
\n 5.
Subeventualiter: Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten durch einen ausgewiesenen Schulterspezialisten erstellen zu lassen.
\n 6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
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D. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2024 beantragt die Suva, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 5. Februar 2024 zu bestätigen. Hierzu repliziert der Beschwerdeführer nicht.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Nachdem die Suva das Unfallereignis vom 12. August 2023 anerkannte und in der Folge Versicherungsleistungen erbrachte, ist nun strittig und nachfolgend zu prüfen, ob sie den Fall per 26. Oktober 2023 zu Recht abschloss und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehnte mit der Begründung, spätestens nach 2 Monaten seit dem Ereignis seien die noch geklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, insbesondere seien auch mit der Operation vom 7. September 2023 keine Unfallfolgen behandelt worden.
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2.1 Gemäss