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\n \n \n I 2024 27
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| \n Entscheid vom 12. November 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; Revisionsgesuch)
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Sachverhalt:\n
A. 2003 sprach die IV-Stelle C.________ A.________ (Jg. 1962) für die Auswirkungen einer Amblyopie eine Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades ab September 2001 zu (IV-act. 27). 2005 wurde die HE aufgehoben, nachdem eine Begutachtung ergab, dass aus medizinischer Sicht keine Hilflosigkeit leichten Grades in Folge Sinnesschädigung/Augenleiden mehr ausgewiesen war (IV-act. 62); eine dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen (IV-act. 74). Bereits zuvor hatte die IV-Stelle C.________ A.________ auf Basis eines IV-Grades von 61% ab 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (IV-act. 73), nach Ermittlung eines IV-Grades von 85% ab 1. Juli 2006 eine ganze IV-Rente (IV-act. 107, 111). Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 wurde ihr sodann mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine HE mittleren Grades zugesprochen (IV-act. 155, 157).
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B. Nach Zuzug in den Kanton Schwyz stellte A.________ 2012 das Gesuch um Assistenzbeiträge (IV-act. 167), welches sie 2017 nach verschiedenen Untersuchungen sowie angeordneten, aber durch A.________ abgelehnten Untersuchungen resp. Therapien zurückzog (IV-act. 266). 2014 wurde ein Revisionsverfahren HE eröffnet (IV-act. 199, 206) und dabei die HE mittleren Grades am 5. Dezember 2014 bestätigt (IV-act. 212). An der Durchführung einer Begutachtung von A.________ hielt die IV-Stelle Schwyz fest (IV-act. 252, 272); das polydisziplinäre Gutachten legte die D.________ am 29. Mai 2019 vor (IV-act. 346). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren; unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht wurde A.________ aufgefordert, eine Opiatentzugsbehandlung durchzuführen (IV-act. 351). Nach einem Hausbesuch vom 12. März 2020 empfahl der Hausarzt in seinem Verlaufsbericht vom 25. März 2020 an die IV-Stelle sinngemäss, entweder zur früher abgegebenen Dosis Oxycodon zurückzukehren (und dadurch zu versuchen, wieder einen kompensierten Zustand herzustellen), oder A.________ durch einen IV-Vertrauensarzt untersuchen zu lassen (mit der Zielsetzung, wie die Patientin künftig behandelt werden sollte, siehe IV-act. 366). Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ gelangte am 4. Mai 2020 zum Ergebnis, dass weitere Abklärungen/Massnahmen bei der bald 58-jährigen Versicherten wenig sinnvoll seien (IV-act. 369). Daraufhin teilte die IV-Stelle am 8. Juni 2020 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-act. 371). Mit Beurteilung vom 13. Juli 2020 gelangte der RAD-Arzt sodann zum Schluss, aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne aus medizinisch objektiver Sicht davon ausgegangen werden, dass eine Hilflosigkeit und die Notwendigkeit von Hilfsmitteln nicht ausgewiesen sei (IV-act. 375). Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020 teilte die IV-Stelle A.________ mit, die HE auf Ende August 2020 aufzuheben (IV-act. 379). Hiergegen erhob der Hausarzt Dr.med. F.________ am 25. Juli 2020 Einwände (IV-act. 381). In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere Einwände ein (IV-act. 384, 389, 395). Nach einer Stellungnahme des erwähnten RAD-Arztes vom 2. November 2020 (IV-act. 410) verfügte die IV-Stelle am 4. November 2020, dass die bisherige Hilflosenentschädigung per Ende Dezember 2020 aufgehoben werde (IV-act. 411). Mit Verfügung desselben Tages verweigerte die IV-Stelle ebenso Kostengutsprache für Rollstuhl, Rollstuhlrampe, Badelift und Elektrobett (IV-act. 412).
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C. Am 4. Dezember 2020 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Aufhebung der HE ein (IV-act. 418). Mit VGE I 2020 107 vom 12. April 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (IV-act. 427). Das Verwaltungsgericht stellte fest, es lägen keine somatischen Diagnosen vor, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine IV-relevante Hilflosigkeit zu begründen vermögen (E. 4.4) und aus der (subjektiven) Überzeugung der Versicherten, bestimmte Lebensverrichtungen nicht ohne Dritthilfe bewältigen zu können (und deswegen solche Hilfen namentlich durch die Tochter zu beanspruchen), könne nicht hergeleitet werden, es würden ungeachtet des erwähnten psychiatrischen Gutachtens hinreichende medizinische Gründe existieren, welche einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung rechtfertigen könnten (E. 4.5). Dieser Entscheid und damit die Aufhebung der HE per Ende Dezember 2020 trat unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 428).
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D. Am 23. Dezember 2022 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung Hilflosenentschädigung für A.________ ein (IV-act. 458), eingereicht durch die Amtsbeistandschaft, nachdem A.________ zwischenzeitlich verbeiständet wurde (IV-act. 442 f.). Mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2022 informierte die IV-Stelle über die Absicht, auf das Gesuch nicht einzutreten; mit Verfügung vom 7. Februar 2023 trat sie auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-act. 469).
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E. Am 20. Oktober 2023 ersuchte die Amtsbeistandschaft / A.________ erneut um Hilflosenentschädigung (IV-act. 476). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2023 informierte die IV-Stelle über ihre Absicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 493). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 erhob A.________ Einwand gegen den Nichteintretensvorbescheid (IV-act. 506). Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 trat die IV-Stelle auf das Begehren um HE nicht ein (IV-act. 509).
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F. Am 12. April 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (in Beachtung des Fristenstillstandes gemäss