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\n \n \n I 2024 34
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| \n Entscheid vom 12. November 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, \n 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Unfallkausalität)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ (Jg. 1958) war seit dem 1. Januar 1992 bei der C.________ AG, als Produktionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 2. März 2018 frühmorgens auf einer Eisfläche ausgerutscht ist und mit Rückenbeschwerden den Arzt aufsuchte. Der behandelnde Arzt attestierte ab dem 2. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. Unfall 2018 9). PD Dr.med. D.________ (Facharzt Radiologie) gelangte nach einem MR der LWS vom 8. März 2018 zur Beurteilung einer Diskusprotrusion LWK 4/5 mit Anulus fibrosus Einriss und Bandscheibenkontakt zu den Nervenwurzeln L4 beidseits foraminal und L5 beidseits rezessal (Suva-act. Unfall 2018 13). Bereits mit Schreiben vom 7. März 2018 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Suva-act. Unfall 2018 1, 2 und 3).
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A.2 Nachdem der Kreisarzt zur Beurteilung gelangte, eine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Diskushernie lasse sich ausschliessen; es sei beim Unfallereignis vom 2. März 2018 allenfalls zu einer vorübergehenden nicht richtungsgebenden Exazerbation einer vorbestehenden überwiegend wahrscheinlich durch Verschleiss und Abnutzung bedingten degenerativen Wirbelsäulenerkrankung gekommen; nach sechs Monaten sei der status quo sine erreicht (Suva-act. Unfall 2018 30), informierte die Suva A.________ über die Leistungseinstellung per 15. September 2018. Nachdem A.________ dagegen opponierte, verfügte die Suva am 27. September 2018 den Fallabschluss und die Leistungseinstellung per 15. September 2018. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 ab (Suva-act. Unfall 2018 43, 44, 55). Am 4. Februar 2019 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, welche mit VGE I 2019 11 vom 11. September 2019 abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Suva gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung betreffend Bandscheibenvorfälle festhalte, dass die Diskushernie einerseits nicht unfallkausal sei und anderseits die nach dem 15. September 2018 - also über sechs Monate nach dem Unfall - bestehenden Beeinträchtigungen am Rücken nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 2. März 2018, sondern nur noch mit dem schicksalsmässigen Verlauf erklärt werden könnten.
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B. Mit Schadenmeldung vom 14. Februar 2022 informierte die E.________ Arbeitslosenkasse die Suva, der am 1. Dezember 2019 arbeitslos gewordene und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversicherte A.________ sei am 10. Februar 2022 bei der Praxis F.________ auf der Treppe hingefallen. Schulter rechts und Rücken rechts seien betroffen; er sei arbeitsunfähig (Suva-act. 1). Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Suva-act. 2).
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C. Mit formlosen Schreiben vom 19. Juli 2022 schloss die Suva den Fall per 31. Juli 2022 ab und stellte die Taggeld- und Heilkostenleistungen per ebendann ein. Die noch geklagten Rückenbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt und der Status quo sine spätestens nach vier Monaten erreicht (Suva-act. 45). Nachdem A.________ den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangte und die Suva weitere medizinischen Akten sowie eine Zweitmeinung einholte, verfügte sie am 20. Februar 2023 den Fallabschluss per 11. August 2022; ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen wurde abgelehnt (Suva-act. 106).
\n Am 7. März 2023 erhob der Krankenversicherer vorsorgliche Einsprache (Suva-act. 111), welche nach Akteneinsicht am 17. März 2023 zurückgezogen wurde (Suva-act. 116).
\n Die von A.________ am 22. März 2023 eingereichte Einsprache (Suva-act. 117) hiess die Suva mit Schreiben vom 26. April 2023 gut. Sie nahm die Verfügung vom 20. Februar 2023 zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 139).
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D. Nach neuerlicher Prüfung der Leistungspflicht verfügte die Suva am 15. Januar 2024, die aktuell bestehenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule seien nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 10. Februar 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens nach sechs Monaten erreicht. Die Sachlage verpflichte die Suva, den Fall per 15. Januar 2024 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen; die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-act. 199).
\n Die von A.________ am 15. Februar 2024 eingereichte Einsprache (Suva-act. 215) wies die Suva mit Entscheid vom 5. April 2024 ab (Suva-act. 225).
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E. Am 26. April 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 5. April 2024 (ES01258/2024) sei dahingehend abzuändern, dass diese dem Beschwerdeführer für die Folgen der Ereignisse vom 2. März 2018 und vom 10. Februar 2022 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auch nach dem 14. Januar 2024 zu erbringen hat.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Suva vom 5. April 2024 (ES01258/2024) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
\n 3.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 beantragt die Suva:
\n Die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. April 2024 sei zu bestätigen.
\n Mit Replik vom 21. August 2024 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 26. April 2024 fest, wobei er zwei neue Berichte des behandelnden Arztes einreichte (Bf-act. 3, 4). Zu diesen holte die Suva neuerliche Beurteilungen zweier Versicherungsmedizinerinnen ein und hielt mit Duplik vom 18. Oktober 2024 am Antrag der Vernehmlassung fest. Am 6. November 2024 reicht der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes vom 5. November 2024 ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss