\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2024 38
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 10. Juni 2024
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
 
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Unfallversicherung (Wiederherstellung Einsprachefrist)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1965) erlitt am 31. Januar 1994 einen Unfall. Sie war gestützt auf eine Verfügung vom 7. Februar 1996 seit dem 1. Februar 1996 Empfängerin einer Unfall-Invalidenrente von 55% und erhielt gestützt auf eine Verfügung vom 17. März 2004 eine Integritätsentschädigung von 31.875% (Vi-act. 1). Nach einer Gesamtprüfung des Falles durch die B.________ AG (nachfolgend: Vorinstanz) zog diese die beiden Verfügungen in Wiedererwägung und verfügte am 7. November 2023:
\n 1.  Die Verfügungen vom 07.02.1996 und vom 17.03.2004 werden aufgehoben.
\n 2.   Die Versicherungsleistungen werden per 31.12.2023 eingestellt.
\n 3.  Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art.  11 ATSV).
\n 4.  Es werden keine Kosten erhoben.
\n B. Mit Schreiben datiert vom 23. Januar 2024 opponierte A.________ gegen obenstehende Verfügung. Sie erbat deren Widerruf oder andernfalls um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme (Vi-act. 3). Genanntes Schreiben wurde am 24. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) per Einschreiben versandt. Dem Schreiben waren zwei Arztzeugnisse beigefügt, welche A.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. - 24. Dezember und vom 27. - 31. Dezember 2023 attestierten.
\n C. Nachdem die Vorinstanz mit dem Einverständnis von A.________ eigene Abklärungen unternahm und von den im relevanten Zeitraum behandelnden Ärzten Patientenakten einholte, erliess sie am 15. März 2024 folgenden Einspracheentscheid (Vi-act. 14):
\n 1.  Das Gesuch um Widerherstellung der Frist wird abgewiesen.
\n 2.  Auf die Einsprache vom 23.01.2024 wird nicht eingetreten.
\n 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
\n D. Mit Schreiben datiert vom 25. April 2024 (Datum Postaufgabe: 27.04.2024) ersucht A.________ die Vorinstanz um nochmalige Prüfung des genannten Einspracheentscheids. Die Vorinstanz hat das Schreiben dem Verwaltungsgericht am 30. April 2024 zur Beurteilung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergeleitet (Vi-act. 18).
\n E. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2024 aufforderte bzw. ihr Gelegenheit bot, ihre Beschwerdeschrift unterzeichnet erneut einzureichen, und die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nachkam, erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Vernehmlassend stellt die Vorinstanz folgende Anträge:
\n 1.  Die Beschwerde vom 25.04.2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n F. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand begrenzt (VGE III 2015 98 vom 26.08.2015 E. 1.2). Ist die Vorinstanz auf die Begehren einer rechtsuchenden Person nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung auf Beschwerde hin demzufolge grundsätzlich nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Verneint es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE II 2021 50 vom 16.06.2021 E. 1.1 mit Hinweisen).
\n Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 23. resp. 24. Januar 2024 nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2023 beantragt, ist darauf nicht einzutreten.
\n 2.1 Gemäss Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 konnte gegen diese innert 30 Tagen seit Erhalt bei der Allianz Suisse Versicherungen schriftlich Einsprache erhoben werden (vgl. Vi-act. 1).
\n Dies stimmt überein mit