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I 2024 39
 
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Entscheid vom 22. August 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Rente; Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 19__) war seit dem 1. November 2011 bis am 30. November 2019 resp. unfallbedingt bis 28. Februar 2020 bei der T.________ als Verkäuferin (Charcuterie) angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 27. September 2019 im HB Zürich in einer Unterführung stolperte und auf die Treppe stürzte (Vi-act. 1, 221). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen (Vi-act. 2).
\n B. Die erstuntersuchende Ärztin stellte am 30. September 2019 eine Rippenprellung fest (Vi-act. 16). Bei persistierenden Schulterschmerzen suchte A.________ nach einer Australienreise am 23. Oktober 2019 den Hausarzt auf
\n (Vi-act. 17); das von diesem veranlasste MRI vom 29. Oktober 2019 ergab als Befund eine Partialruptur der Supraspinatussehne; SLAP-Läsion am kranialen Labrum; drittgradige Knorpel Fissur am Glenoid kranial sowie zarte oberflächliche Rissbildungen an der Subscapularissehne und Riss der kranialen Faseranteile im Bereich des Rotatorenintervalls (Vi-act. 21). Nach Überweisung an den Spezialisten stellte dieser nach dem Untersuch vom 16. November 2019 die Diagnose: Sturz am 27.09.2019 mit Traumatisierung der rechten Schulter und des rechten Rippenthorax mit Teilruptur der Supraspinatussehne, Teilruptur der oberen Subscapularissehne, SLAP Il Läsion sowie Knorpelfissur am oberen Pfannenrand (Vi-act. 19). Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 gelangte der Kreisarzt zum Schluss, der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt; der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach 4 bis 6 Wochen erreicht, der Status quo sine nach Prellung/Zerrung (Vi-act. 23). Gleichentags informierte die Suva A.________ mit formlosem Schreiben, der Fall werde per 27. Dezember 2019 abgeschlossen und ein Anspruch auf weitere Leistungen abgelehnt
\n (Vi-act. 28). Nachdem A.________ dagegen opponierte (Vi-act. 31) und eine kreisärztliche Beurteilung vom 9. Januar 2020 eingeholt wurde, schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom 10. Januar 2020 in Einstellung der Versicherungsleistungen per 27. Dezember 2019 folgenlos ab (Vi-act. 33, 34).
\n C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Februar 2020 Einsprache, die sie am 9. März 2020 ergänzte (Vi-act. 43, 51). Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 55). Am 14. Mai 2020 liess A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben (Vi-act. 62). Das Verfahren wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Suva aufgrund neuer ärztlicher Berichte und einer neuerlichen kreisärztlichen Beurteilung die Verfügung in Wiedererwägung zog, die Kausalität der geltend gemachten Schäden am rechten Schultergelenk anerkannte und die gesetzlichen Leistungen über den 27. Dezember 2019 erbrachte (Vi-act. 68, 72, 76, 86; VGE I 2020 43 vom 27.7.2020).
\n D. Am 30. Dezember 2020 erteilte die Suva Kostengutsprache für eine für den 29. Januar 2021 geplante operative Sanierung der rechten Schulter (Diagnose S43.7, rechts; Behandlung 80.21.00 rechts sowie 83.64.11 rechts; Vi-act. 116 f. und 124). Bei anhaltenden Beschwerden und weiteren Arztkonsultationen wurde postoperativ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt bis am 30. April 2022, danach erfolgte eine RAV-Anmeldung bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und nach gescheitertem Arbeitsversuch betrug die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2022 erneut 100% (vgl. Vi-act. 219, 231, 276). Nach einem ärztlichen Untersuch vom 16. September 2022 gelangte der Suva-Arzt zum Schluss, von weiteren Behandlungen sei keine Besserung zu erwarten, die bisherige Tätigkeit (Charcuterie-Verkäuferin) sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar, Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe keiner (Vi-act. 236). Mit informellem Schreiben vom 21. September 2022 wurde A.________ informiert, die Taggeld- und Heilkostenleistungen würden per 31. Oktober 2022 eingestellt und per 1. November 2022 ein Rentenanspruch geprüft
\n (Vi-act. 242). Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde sowohl ein Anspruch auf eine Invalidenrente als auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint (Vi-act. 249).
\n E. Eine am 31. Oktober 2022 gegen die Verfügung vom 28. September 2022 erhobene und am 19. Dezember 2022 ergänzte Einsprache (Vi-act. 253, 262) wies die Suva mit Entscheid vom 2. April 2024 ab (Vi-act. 283).
\n F. Am 7. Mai 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 aufzuheben.
\n 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 10% zuzusprechen.
\n 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 15% zuzusprechen;
\n unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 lässt die Suva beantragen, es sei die Beschwerde vom 7. Mai 2024 abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 zu bestätigen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit informellem Schreiben vom 21. September 2022 stellte die Suva die
\n vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2022 ein und die Prüfung des Rentenanspruches in Aussicht (Vi-act. 236). Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde sowohl der Rentenanspruch als auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint (Vi-act. 249). In der Einsprache vom 31. Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin noch einen verfrühten Fallabschluss gerügt sowie eine Rente und Integritätsentschädigung beantragt (Vi-act. 253), was die Suva mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2. April 2024 abwies (Vi-act. 283). Vor Verwaltungsgericht thematisiert die Beschwerdeführerin den Fallabschluss nicht mehr; strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit einzig, ob die Suva zu Recht festgestellt hat, dass Anspruch weder auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung bestehe.
\n 2.1 Gemäss