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I 2024 57
 
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Entscheid vom 7. Februar 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente und Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1954) war als Kriminalanalytiker bei der D.________ angestellt und dadurch bei der E.________ AG obligatorisch unfallversichert. Per 1. Januar 2021 hat die C.________ AG von der E.________ AG das UVG-Portfolio übernommen (Vi-act. 477, 489). Am 9. September 2015 morgens verunfallte A.________ auf dem Weg zur Arbeit mit dem Motorrad, indem beim Vorbeifahren an einem Abbruchobjekt / einer Abbruchbaustelle in F.________ eine Mauer gegen und auf die Hauptstrasse stürzte, A.________ traf und zu Fall brachte (vgl. Schadenmeldung Vi-act. 4; Polizeirapport, Vi-act. 504). A.________ erlitt dabei mehrfache Verletzungen (Bericht zur Operation vom 17.9.2015, Vi-act. 5). 
\n B. Ab dem 26. September 2016 war A.________ aus orthopädischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig, worauf er die Arbeit versuchsweise zu 100% aufnahm (Vi-act. 184, 186, 188). Ab dem 20. Oktober 2016 schrieb der behandelnde Psychiater A.________ zu 50% aus psychischen Gründen arbeitsunfähig, ab dem 7. November 2016 zu 40% und ab dem 20. Februar 2017 noch zu 30% (Vi-act. 190, 195, 196, 201, 213, 215). Infolge Arthroskopie am rechten Handgelenk vom 23. Januar 2017 war er zudem ab Eingriff bis 12. Februar 2017 erneut 100% arbeitsunfähig (Vi-act. 224). Ab dem 20. Februar 2017 bestand aus psychischen Gründen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (Vi-act. 215, 238, 244, 247, 274). Ab dem 1. Juli 2017 attestierte der behandelnde Psychiater neuerlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 282), später jedoch korrigiert auf wiederum 30% AUF (Vi-act. 309, 335, vgl. Zusammenfassung Vi-act. 474). Im August 2017 wurde A.________ per 30. September 2017 vorzeitig pensioniert (Vi-act. 340).
\n C. Am 3. August 2017 erfolgte eine orthopädische kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Vi-act. 326), am 5. September 2017 die versicherungspsychiatrische Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater (Vi-act. 348). Am 7. Februar 2018 erfolgte eine neurologische Beurteilung (Vi-act. 395). Weitere Abklärungen erfolgten wegen Kniebeschwerden sowie urologischen Beschwerden (Vi-act. 391, 401, 403). Der Unfallversicherer verfügte am 4. April 2018 den Fallabschluss unter Entrichtung des Taggeldes bis 30. April 2018. Wegen dauerhafter Einschränkung an der rechten Hand wurde A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20% zugesprochen. Da gemäss ärztlicher Beurteilung die angestammte Tätigkeit im Innendienst der D.________ aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen wieder ganztägig ohne Einschränkungen zumutbar sei, wurde ein Rentenanspruch verneint (Vi-act. 408). Am 6. April 2018 erhob A.________ Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung des Taggeldes, eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 70% (Vi-act. 410, 416, 420). In Gewährung des rechtlichen Gehörs erging am 30. August 2019 der Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie, Urologie und Pneumologie) an die MEDAS Zentralschweiz (Vi-act. 453). Am 17. Januar 2020 wurde das Gutachten erstattet (Vi-act. 458). Am 17. Februar 2020 und am 3. März 2020 stellte der Rechtsvertreter von A.________ Ergänzungsfragen (Vi-act. 462, 464), welche der MEDAS unterbreitet und von dieser am 15. Juni 2020 beantwortet wurden (Vi-act. 467, 469).
\n D. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 wies die Unfallversicherung die Einsprache ab (Vi-act. 493). Am 14. März 2022 liess A.________ gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 70% beantragen. Mit VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch verneint wurde; die Sache wurde an die Unfallversicherung zurückgewiesen, damit sie über den Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
\n E. Nach Einholen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. März 2023 (Vi-act. 542) stellte die C.________ A.________ in Aussicht, ein Anspruch auf Invalidenrente werde bei einem errechneten IV-Grad von 2% verneint (Vi-act. 547). Hierzu nahm A.________ am 24. April 2023 Stellung, worauf die Unfallversicherung am 26. Juni 2023 verfügte:
\n 1.  Die Leistungen für Heilbehandlungen werden per 30.04.2018 eingestellt.
\n 2.  Die Leistungen für Taggelder werden per 30.04.2018 eingestellt.
\n 3.  Es wird keine UVG-Invalidenrente ausgerichtet.
\n 4.  Der versicherten Person wird bei einer Integritätseinbusse von 20% eine Entschädigung von CHF 25'200.00 zugesprochen. Die Entschädigung wurde bereits am 05.04.2018 an Ihren Mandanten ausgerichtet.
\n 5.  Einer Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n Eine hiergegen am 3. Juli 2023 eingereichte und am 5. Juli 2023 ergänzte Einsprache wies die Unfallversicherung am 3. Juli 2024 ab (Vi-act. 556, 557, 560).
\n F. Am 29. Juli 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.  Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 sei aufzuheben.
\n 2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente, mindestens aber eine solche von 45 % zuzüglich Zins auszurichten.
\n 3. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine lntegritätsentschädigung von 70 %, mindestens aber 60 %, zuzüglich Zins auszurichten.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer repliziert am 10. Oktober 2024, die
\n Vorinstanz dupliziert am 4. November 2024, wobei beide Parteien an ihren Anträgen festhalten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Nach dem Unfall vom 9. September 2015 wurde der Versicherungsfall mit Verfügung vom 4. April 2018 abgeschlossen; ein Rentenanspruch wurde unter Einstellung der Taggeldleistungen per 30. April 2018 verneint und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20% zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde nach Einholen eines MEDAS-Gutachtens abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess mit VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 eine hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
\n Vor Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 70%. Er bestritt, dass die erektile Dysfunktion sowie die geklagten psychischen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Weiter habe die Vor­instanz das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten neurologischen/neuropsychologischen Beeinträchtigung zu Unrecht verneint. Und schliesslich habe die Vorinstanz eine falsche Adäquanzbeurteilung vorgenommen, bei korrekter Beurteilung sei auch die Adäquanz der invalidisierenden psychischen Beschwerden zu bejahen. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung: Beim Unfallereignis vom 9. September 2015 habe es sich um ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinne gehandelt (E. 4.1). Die Adäquanzprüfung habe anhand der Psycho-Praxis, d.h. unter Ausschluss der psychischen Komponenten, zu erfolgen, da der Beschwerdeführer kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und keine diesem äquivalente Verletzungen sowie kein Schädel-Hirntrauma erlitten habe (E. 4.2, 4.3). Von den Adäquanzkriterien sei höchstens ein Kriterium erfüllt, keines ausgeprägt (E. 4.4), weshalb das Verwaltungsgericht die Adäquanz für die (natürlich kausalen) psychischen Beschwerden verneinte (E. 4.5). Sodann gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, weder seien neurologische / neuropsychologische Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, noch würden sich hierzu weitere Abklärungen aufdrängen (E. 5). Für die Frage der Arbeitsfähigkeit und damit auch der Erwerbseinbusse und des Invaliditätsgrades erachtete das Gericht somit allein die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschädigungen als massgeblich; namentlich die auch von den MEDAS-Gutachtern festgehaltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden blieb damit unbeachtlich (E. 6.2). Weiter stellte das Gericht auf das durch die MEDAS-Gutachter definierte Zumutbarkeitsprofil aus somatischer / orthopädischer Sicht ab (E. 6.3.1), wobei die aus orthopädisch-traumatologischer Sicht im angestammten Beruf als Kriminal-Analytiker bestehende Einschränkung von schätzungsweise 20% von keiner Partei bestritten werde. Da aber die Vor­instanz den Einkommensvergleich unter Ausserachtlassung von