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I 2024 90
 
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Entscheid vom 16. Dezember 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
D.________,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
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  1.         A.________ (Jg. 19__) arbeitete in einem Spital als Pflegeleiterin und war dadurch bei der D.________ (nachfolgend D.________) obligatorisch unfallversichert, als sie am 24. März 2015 beim Velofahren (E-Bike) durch ein ihren Vortritt missachtendes Auto zu Fall gebracht wurde und sich dabei verletzte, wobei gemäss Notfallbericht eine Radiusköpfchenfraktur rechts diagnostiziert wurde (Vi-act. K1 und M1f.).
  2. \n
  3.         Am 12. Mai 2015 wurde bei zunehmenden Schmerzen eine MR-Unter­suchung des rechten Handgelenkes durchgeführt (Vi-act. M5) und eine TFCC-Läsion rechts sowie eine traumatisierte STT-Arthrose diagnostiziert (Vi-act. M7). Am 17. August 2015 wurde eine Arthroskopie des rechten Handgelenkes (Vi-act. M11), am 14. April 2016 eine dynamisch stabilisierende TFCC-Rekonstruktion mit freiem Palmaristransplantat rechts (Vi-act. M18) und am 27. Mai 2016 eine Osteosynthesematerialentfernung (Vi-act. M19) durchgeführt. Am 11. August 2015 und am 23. Februar 2018 erfolgte zudem eine MR-Arthrografie der rechten Schulter (Vi-act. M10 und M33) sowie am 14. November 2016 eine solche der linken Schulter (Vi-act. M32).
  4. \n
  5.         Ab 1. August 2016 war A.________ in ihrem angestellten Pensum von 50% wieder zu 100% arbeitsfähig (Vi-act. K44), wobei sie als Pflegeexpertin arbeitete. Durch ihre Arbeitgeberin war sie bei der C.________ unfallversichert, als sie am 9. Januar 2018 einen Bagatellunfall vom 14. Dezember 2017 meldete, wonach sie auf dem Glatteis ausgerutscht und auf die rechte Körperseite gestürzt sei. Mit Verfügung vom 15. September 2019 stellte C.________ die Versicherungsleistungen per 23. Februar 2018 ein; mit Einspracheentscheid vom 31. August 2022 wurde das Vorliegen eines Unfallereignisses verneint und falls doch, sei der Status quo sine spätestens am 23. Februar 2018 eingetreten. Mit VGE I 2022 55 vom 9. November 2023 (in welches Verfahren die D.________ beigeladen wurde) anerkannte das Gericht ein Unfallereignis vom 14. Dezember 2017, bestätigte aber auch, dass die über den 23. Februar 2018 hinaus geklagten Schulterbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf dieses Unfallereignis bzw. ausschliesslich auf degenerative Vorzustände zurückzuführen seien und spätestens bis am 23. Februar 2018 ein Status quo sine eingetreten sei.
  6. \n
  7.         Gestützt auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 14. No­vember 2018 (Vi-act. M29) (und gemäss Akten auch vom 17.8.2015, Vi-act. M12; und 22.2.2016, Vi-act. M17) stellte die D.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 die Kostenübernahme für ärztliche und therapeutische Massnahmen aus der obligatorischen Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 24. März 2015 per 26. September 2018 ein. Zudem wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- (5%) als Folge des Unfalles vom 24. März 2015 bejaht. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. K59).
  8. \n
  9.          Gegen die Verfügung der D.________ vom 28. Dezember 2018 liess A.________ am 30. Januar 2019 Einsprache erheben und in der Hauptsache die Erbringung der gesetzlich geschuldeten Leistungen sowie nach Erreichen eines Endzustandes eine höhere Integritätsentschädigung sowie allenfalls eine Invalidenrente beantragen (Vi-act. K60).
  10. \n
  11.          Nach weiteren versicherungsmedizinischen und administrativen Abklärungen (Vi-act. K68, M40 f., K69, K88, K103, K104, M41 und M42) wies die D.________ die Einsprache mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 ab (Vi-act. K109). Hiergegen liess A.________ am 20. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen:
  12. \n
\n 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
\n 2. Der Sachverhalt sei rechtsgenügend abzuklären.
\n 3. Eventuell sei die Unfallversicherung C.________ beizuladen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).
\n Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 beantragte die D.________, die Beschwerde vom 20. Januar 2022 sei insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10% auszurichten sei.
\n Mit VGE I 2022 3 vom 9. November 2023 (in welches Verfahren die C.________ beigeladen wurde) bestätigte das Verwaltungsgericht, der Status quo sine sei bei der rechten Schulter per 31. Dezember 2015 eingetreten, beim rechten Handgelenk und rechten Ellbogen sei der Endzustand per 26. September 2018 erreicht und bei der linken Schulter fehle die Unfallkausalität (E. 7.5). Weiter erkannte das Gericht, A.________ habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10% bei einer Integritätseinbusse von 5% das rechts Handgelenk und einer Einbusse von 5% den rechten Ellbogen betreffend (E. 9). Weiter wurde festgestellt, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht Anfechtungsgegenstand und somit auch nicht Gegenstand des Verfahrens I 2022 3 bilde.
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  1.         Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 an D.________ griff der Rechtsvertreter von A.________ auf, dass der Rentenanspruch noch ungeklärt sei (Vi-act. K129). Mit Schreiben vom 12. März 2024 gewährte D.________ A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung eines Rentenanspruches (Vi-act. K130). Nachdem A.________ mit Schreiben vom 31. Mai 2024 dagegen opponierte und eine Invalidenrente von mindestens 20% sowie Vergleichsgespräche forderte (Vi-act. K133), verfügte die D.________ am 15. Juli 2024 (Vi-act. K134):
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  1. Die Taggeldleistungen bleiben per 4. November 2016 eingestellt.
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  3. Aus dem Unfallereignis vom 24. März 2015 besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss UVG.
  4. \n
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  1.         Am 10. September 2024 erhob A.________ Einsprache mit den Anträgen (Vi-act. K135):
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  1. Die Verfügung vom 15. Juli 2024 sei aufzuheben.
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  1. Es seien der Versicherten - allenfalls nach weiteren Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere weitere Taggelder und eine Invalidenrente auszurichten.
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\n Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 wies D.________ die Einsprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 (Vi-act. K136).
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  1.             A.________ lässt am 26. November 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
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\n 1.  Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 10. September 2024 seien aufzuheben.
\n 2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls nach weiteren Abklärungen, der Beschwerdeführerin eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung von 42 % eventualiter 29 % auszurichten.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8. 1 % MwSt.).
\n Mit Vernehmlassung vom 12. März 2025 beantragt die D.________, die Beschwerde vom 26. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. Am 19. Juni 2025 hält die Beschwerdeführerin replizierend an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest; mit Duplik vom 29. September 2025 hält auch D.________ an ihrem Rechtsbegehren fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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  1.              Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 hat die Vorinstanz zum einen den Taggeldanspruch über den 4. November 2016 hinaus und zum andern einen Rentenanspruch aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 24. März 2015 verneint (Vi-act. K134). Einspracheweise begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, namentlich weiterer Taggelder und eine Invalidenrente an (Vi-act. K135). Beides wies die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ab (Vi-act. K136). Mit Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin neuerlich die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung sowie, die Vorinstanz sei zur Ausrichtung einer Rente von 42% eventualiter 29% zu verpflichten. Obwohl die Beschwerdeführerin zumindest implizit die integrale Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung, mithin auch der Einstellung der Taggeldleistung per 4. November 2016 anbegehrt, beantragt sie lediglich die Ausrichtung einer Rente. Vor Verwaltungsgericht stellt sie hinsichtlich Taggeldleistungen keinen Antrag, und weder in der Beschwerdeschrift vom 26. November 2024 noch in der Replik vom 19. Juni 2025 thematisiert sie die Taggeldleistung. Namentlich nimmt sie auch keine Stellung zur vorinstanzlichen Feststellung, damit liege Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 15. Juli 2024 (vgl. oben Ingress Bst. G) nicht mehr im Streit und es sei diesbezüglich die (formelle) Rechtskraft eingetreten. Dem ist beizupflichten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
  2. \n
  3.              Am 1. Januar 2017 ist eine Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen UVG zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Der Vorfall der Beschwerdeführerin ereignete sich am 24. März 2015. Entsprechend gelangt bei der Beurteilung des vorliegenden Falles das bis am 31. Dezember 2016 geltende Recht zur Anwendung. Auf dieses wird nachfolgend referenziert.
  4. \n
  5.               \n
      \n
    1.          Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles mindestens zu 10% invalid (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.
    2. \n
    3.          Für die Bemessung der Invalidenrente sind der Grad der Invalidität sowie der versicherte Verdienst massgebend.
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  6. \n
\n Der Grad der Invalidität bestimmt sich nach