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I 2025 16
 
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Entscheid vom 14. Mai 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 19__) war als Autolackierer bei der Firma B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 4. Oktober 2021 beim Fussballspielen ausrutschte, auf das rechte Knie stürzte und sich verletzte (Suva-act. 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-act. 3).
\n Am 11. Januar 2022 erfolgte eine Kniearthroskopie rechts mit Innenmeniskus-Teilresektion, Resektion einer Plica medio- et infrapatellaris, Knorpelglättung retropatellär und medial, Abtragen von Osteophyten im Notch-Bereich, Teilsynovektomie und Kniegelenkspülung wegen instabilem Innenmeniskusriss, medial betonter Chondropathie Grad III, Plica medio- et infrapatellaris, Synovitis und Impingement vorderes Kreuzband. Intraoperativ dokumentiert wurden zentral tiefere Einrisse bis Chondropathie Grad III des Knorpelüberzugs der medialen Belastungszone sowie an der Patella-Rückseite mediale Knorpeldefekte bis Grad III (Suva-act. 9).
\n B. Nach Einholen von Berichten des behandelnden Arztes sowie einer Kurzbeurteilung der Versicherungsmedizinerin vom 14. Mai 2024, dergemäss die Behandlung inzwischen mit gutem Ergebnis abgeschlossen, eine weitere relevante Besserung nicht mehr zu erwarten sei; ein Integritätsschaden bestehe nicht (vgl. Suva-act. 43, 45, 50), verfügte die Suva am 22. Mai 2024, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 52). Hiergegen erhob A.________ am 5. Juni 2024 Einsprache (Suva-act. 55, 56), welche die Suva mit Entscheid vom 30. Januar 2025 abwies (Suva-act. 98).
\n C. Am 28. Februar 2025 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 30.01.2025 sei aufzuheben und eine Integritätsentschädigung auszurichten.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragt die Suva:
\n Die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20% zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
\n Innert Frist repliziert der Beschwerdeführer nicht.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 verneinte die Suva einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Auf Einsprache hin bestätigte sie dies mit angefochtenem Entscheid vom 30. Januar 2025. Die Suva stützte die Verfügung und den Einspracheentscheid auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin ab, welche am 14. Mai 2024 ausführte (Suva-act. 50):
\n Die Behandlung ist inzwischen mit gutem Ergebnis abgeschlossen, eine weitere relevante Besserung ist nicht mehr zu erwarten. Aufgrund der sehr guten Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes kann die Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, nicht angewendet werden. Radiologisch zeigt sich aktuell keine mindestens mässige Arthrose, sodass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei Arthrosen, Tabelle 5, ebenfalls nicht erfüllt sind. Zukünftig ist aber die Entwicklung einer mässigen Arthrose möglich, insofern sollen die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei einer deutlichen Verschlechterung erneut geprüft werden.
\n Dieser Beurteilung mass die Suva vollen Beweiswert zu, zumal eine abweichende ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens auch nicht aktenkundig sei und der Beschwerdeführer keine solchen zu benennen oder aufzulegen vermöge (Suva-act. 98).
\n 2. Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer vor, im Zwischenbericht vom 26. Februar 2025 widerspreche Dr.med. C.________ (Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin) der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin (Bf-act. 3). Deren Beurteilung (vgl. oben E. 1) stehe entgegen dem MRI-Befund vom 29. Mai 2024, wo eine ausgedehnte Knorpelglatze im medialen Abschnitt des medialen Tibiaplateaus (Arthrose Grad IV) in einer Ausdehnung von 21 x 12 mm beschrieben worden sei. Dr.med. C.________ bitte die Suva im Auftrag des Versicherten, den aktuellen MRI-Befund in die Entscheidfindung einzubeziehen. Sodann habe die Suva gemäss Beschwerdeführer zur Integritätsschadenschätzung die Tabelle 2 herangezogen und festgehalten, dass aufgrund der guten Beweglichkeit des rechten Kniegelenks keine Funktionsstörung vorliege. Die Suva berücksichtige dabei nicht die Gesamtbeeinträchtigung, so namentlich Schmerzen und Schwellungen (Druckschmerz und Belastungsschwellung), eingeschränkte Aktivität (Sport), Knorpelglatze medial (28x14mm) retropatellär (14x12mm), mukoide Degeneration des Kreuzbandes sowie parameniskale Zyste im Übergang zum Innenmeniskushinterhorn. Dabei sei unklar, inwieweit diese zu einer Funktionsstörung beitragen würden. Insgesamt würden sowohl das MRI vom 29. Mai 2024 als auch der Zwischenbericht von Dr.med. C.________ vom 26. Februar 2025 zu einer abweichenden ärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens führen.
\n 3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Suva die Akten erneut der Versicherungsmedizin zur Beurteilung vorgelegt. Mit Beurteilung vom 12. März 2025 schätzte Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) den Integritätsschaden neu. Er gelangte nach Darstellung der medizinischen Akten zum Schluss, aus versicherungsmedizinisch, fachärztlich, orthopädisch-traumatologischer Sicht lasse sich der von Dr.med. C.________ im Arztbericht vom 26. Februar 2025 notierte Zustand einer Arthrose Grad IV, lokalisiert im femorotibialen, medialen Kompartiment Knie rechts unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom 29. Mai 2024 bestätigen. Unter Berücksichtigung der MRI-Bildgebung vom 29. Mai 2024 könne an der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 14. Mai 2024 nicht mehr festgehalten werden. Die Unfallfolgen am rechten Kniegelenk seien dauernd und erheblich und würden die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung begründen. Den Integritätsschaden schätzte Dr.med. D.________ auf 20% und begründete dies auf der Grundlage der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) wie folgt (Vernehmlassungsbeilage 2 und 3):
\n Eine Femorotibial-Arthrose mässiger Ausprägung wird mit 5 bis 15%, bei schwerer Ausprägung mit 15 bis 30%, eine Femoropatellar-Arthrose mässiger Ausprägung mit 5 bis 10%, bei schwerer Ausprägung mit 10 bis 25%, eine Pangonarthrose mässiger Ausprägung mit 10 bis 30%, bei schwerer Ausprägung mit 30 bis 40% beziffert.
\n Hier Vorliegen einer femorotibial lokalisierten, fortgeschrittenen Arthrose sowie mässigen Teilarthrose im femoropatellaren Kompartiment, weshalb ich anteilsmässig 20%, entsprechend dem Mittelwert einer mässigen Pangonarthrose (10 bis 30%) für geschuldet und gerechtfertigt erachte.
\n Mittel- bis langfristig ist mit einer schicksalshaften Progredienz der arthrotischen Veränderung im rechten Kniegelenk zu rechnen. Das Rückfallmelderecht bleibt dem Versicherten gewahrt.
\n 4.1.1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (