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\n \n \n I 2025 30
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| \n Entscheid vom 12. Januar 2026
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
\n - Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. Juni 2022 wurde der C.________ AG (nachfolgend C.________) Anzeige gemacht, die bei ihr über die Arbeitgeberin obligatorisch unfallversicherte A.________ (Jg. 1987) habe am 13. Juni 2022 in D.________ einen Unfall erlitten: \"Mit dem Velo kopfvoran über ein Stein auf Kopf, Schulter re und Ellbogen re gestürzt\". Als Verletzung wurde Mehrfachverletzung (Polyblesse), Prellung notiert (Vi-act. 1). Am 15. Juni 2022 suchte A.________ am Wohnort den Notfall des Spitals E.________ auf, wo gemäss Notfallbericht vom 17. Juni 2022 die Diagnose einer Kontusion Ellbogen rechts mit oberflächlichen Schürfungen, Kontusion und Distorsion Schulter rechts gestellt wurde (Vi-act. 103). Am 22. Juni 2022 erfolgte eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenkes (Vi-act. 11). Anlässlich der Sprechstunde vom 30. Juni 2022 stellte Dr.med. F.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) die Diagnose Velosturz am 13. Juni 2022 mit Distorsion der rechten, dominanten Schulter mit SLAP-II-Läsion mit Labrumläsion anterior bis 3 Uhr und Kontusionsödem des Humeruskopfes; er empfahl eine operative Sanierung (Vi-act. 9), welche in der Sprechstunde vom 15. August 2022 auf den 5. September 2022 terminiert wurde (Vi-act. 31).
\n - Mit formlosem Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte die C.________ A.________, der sie beratende Arzt habe festgestellt, dass ab dem 14. September 2022 keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden; sie könne daher ab diesem Datum keine Leistungen mehr erbringen; zudem sei die Operation vom 5. September 2022 nicht unfallbedingt indiziert, weswegen auch keine Leistungen für diese Operation übernommen würden (Vi-act. 47). Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 erhob A.________ Einsprache gegen die \"Briefverfügung vom 25. Oktober 2022\" (Vi-act. 96). Am 13. Juli 2023 ersuchte sie die C.________ um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Vi-act. 135). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 hielt die C.________ an der Ablehnung vom 25. Oktober 2022 fest (Vi-act. 137).
\n - Am 14. September 2023 erhob A.________ Einsprache mit den Anträgen:
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\n - Es sei die Verfügung vom 26. Juli 2023 aufzuheben.
\n - Es seien der Versicherten für das Unfallereignis vom 13. Juni 2022 die Leistungen nach UVG (insbesondere Übernahme der Heilungskosten und Taggelder) bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes auszurichten.
\n - Eventualiter: Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten durch einen ausgewiesenen Schulterspezialisten erstellen zu lassen.
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\n Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies die C.________ die Einsprache ab.
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\n - Am 6. Mai 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
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\n - Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2025 aufzuheben.
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\n - Es sei[en] der Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom 13. Juni 2022 die Leistungen nach UVG (insbesondere Übernahme der Heilungskosten und Taggelder) bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes auszurichten.
\n - Eventualiter: Es sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten durch einen ausgewiesenen Schulterspezialisten erstellen zu lassen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2025 beantragt die C.________, es sei in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. März 2025 die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 29. August 2025 beantragt die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde vom 6. Mai 2025. Am 23. Oktober 2025 dupliziert die C.________, wobei sie am Antrag der Vernehmlassung festhält. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Triplik vom 30. Oktober 2025 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 einen Fahrradsturz erlitt. Mit formlosem Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte die C.________, ab dem 14. September 2022 würden keine Unfallfolgen mehr vorliegen; ab diesem Datum würden keine Leistungen mehr erbracht. Zudem sei die Operation vom 5. September 2022 nicht unfallbedingt indiziert, weshalb keine Leistungen für diese Operation übernommen würden (Vi-act. 47). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 hielt die C.________ daran fest (Vi-act. 137) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2025 bestätigte sie dies. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, am 5. September 2022 seien Unfallfolgen operiert worden; die Versicherung habe die Heilkosten und Taggelder bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes auszurichten. Zwischen den Parteien ist dabei strittig, welcher Unfallhergang für die Leistungsprüfung beachtlich ist, ob die C.________ den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und dann insbesondere, welche Gesundheitsschäden durch das Unfallereignis vom 13. Juni 2022 verursacht wurden, unfallkausal sind, ob sich die C.________ diesbezüglich zu Recht auf die Beurteilungen der sie beratenden Ärzte abstützen durfte oder ob diese nicht beweiswertig sind, weil mehr als nur geringe Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
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\n - Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zudem erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG) und ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen sowie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG).
\n - Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.). \n
\n - Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2); m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteile BGer 8C_685/2024 vom 5.9.2025 E. 4.1; 8C_640/2022 vom 9.8.2023 E. 3.2; 8C_156/2025 vom 7.8.2025 E. 9.1 je mit Hinweisen).
\n - Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGE 125 V 461 E. 5a, je mit Hinweisen).
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\n - Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. BGE 150 V 188 E. 4.2; BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteile BGer 8C_685/2024 vom 5.9.2025 E. 4.2; 8C_694/2024 vom 14.8.2025 E. 3.2.1; 8C_297/2024 vom 18.12.2024 E. 4.1).
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\n Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer bezieht sich dabei auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Mithin kann sich der Wegfall der Kausalität nur auf Verletzungen und Beschwerden beziehen, die bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung zur Diskussion standen und als kausal anerkannt wurden. Der Versicherer hat nicht auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil BGer
8C_363/2009 vom 20.8.2009 E. 2.3.2; Urteil
EVG U 6/05 vom 27.4.2005 E. 3.2; VGE I 2021 39 vom 24.8.2021 E. 1.3.3; AJP 2006 S. 1290 ff.).
\n Für die Frage, ob die Kausalität oder deren Wegfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist resp. den Versicherten oder den Versicherer die Beweislast trifft, ist somit massgebend, ob die geklagten Beschwerden (für welche Leistungen des Versicherers beansprucht werden) dem Gesundheitsschaden und seinen Symptomen angehören, der beim anerkannten Unfall unmittelbar festgestellt wurde.
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\n - Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Sowohl der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang wie auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (vgl. BSK-Hofer,