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I 2025 38
 
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Entscheid vom 17. November 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________ SA,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Krankentaggeldversicherung KVG; Rückerstattung geleisteter Taggelder)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. x.x.1975, ____ Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung; nachstehend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. November 2012 bei der D.________ Sàrl mit Sitz im Kanton I._______ als Geschäftsführerin (\"directrice générale\") angestellt (Vi-act. 11, S. 3 ff.). Ihr Arbeitspensum liegt bei 50%. Zudem ist sie seit dem 1. Dezember 2021 zu 50% bei der E.________ Sàrl, mit Sitz im Kanton I.________, ebenfalls als Geschäftsführerin angestellt (Vi-act. 9, S. 9 ff.). A.________ hält 100% der Stammanteile der D.________ Sàrl sowie der E.________ Sàrl (vgl. Zefix).
\n In der Funktion als Geschäftsführerin der D.________ Sàrl ist sie bei der C.________ SA (nachstehend: C.________ oder Vorinstanz) durch den Kollektivvertrag nach KVG der Arbeitgeberin für das Risiko eines vorübergehenden Lohnausfalls infolge von Krankheit zu 80% Lohn mit einer Wartefrist von 14 Tagen versichert (Vi-act. 1). In der Funktion als Geschäftsführerin der E.________ Sàrl ist sie bei der F.________ (nachstehend: F.________) für Erwerbsausfall bei Krankheit versichert (Vi-act. 9).
\n B. Am 5. Januar 2024 informierte die Arbeitgeberin der Versicherten die C.________, dass die Versicherte seit dem 19. Dezember 2023 zu 100% arbeitsunfähig sei.
\n Dr.med. G.________, Gynäkologe, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 19. Dezember 2023 - 3. Januar 2024 aufgrund des allgemeinen Zustandes der Versicherten sowie der gestellten Diagnose: Endometritis, Salpingitis, Fibrom der Gebärmutter, Overialzyste links, Erschöpfung und Status nach gynäkologischen Blutungen (Krankheitsakten Dr.med. G.________, VG-act. 19). Am 30. Dezember 2023 konsultierte die Versicherte Dr.med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode (F32.1) vom 4. Januar 2024 bis 3. April 2024 (Vi-act. 4 und 8) sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 4. April 2024 bis 26. Mai 2024 (Vi-act. 4, S. 7-9).
\n C. Am 2. Februar 2024 wurde die C.________ über eine Lohnanpassung von A.________ informiert. Ihr Jahresgehalt beträgt seit dem 1. Januar 2024 Fr. 260'000.-- (Vi-act. 5). Auf Basis dieses Lohnes entrichtete die C.________ ab dem 1. Januar 2024 ein Taggeld in Höhe von Fr. 547.94/Tag (Vi-act. 11, S. 35 ff.).
\n D. Am 29. August 2024 fand ein Gespräch zwischen der C.________ und der Versicherten in den Räumlichkeiten der C.________ in J.________ statt (Vi-act. 19). Am 1. September 2024 wurde Dr.med. K.________, Vertrauensarzt der C.________, mit der Beurteilung der Akten beauftragt (Vi-act. 20).
\n E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 forderte die C.________ die bereits geleisteten Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 65'478.83 zurück; ihre Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; die Krankentaggelder habe sie zu Unrecht bezogen (Vi-act. 21). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 18. November 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Vi-act. 22). Die C.________ SA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 ab (Vi-act. 23).
\n F. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 erhebt die Versicherte am 17. März 2025 fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Genf und stellt folgende Anträge:
\n A. Zur Form
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    \n
  1. Vorliegende Beschwerde sei zulässig zu erklären.
  2. \n
\n B. Zur Sache
\n Zur Hauptsache
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    \n
  1. Vorliegende Beschwerde sei zuzulassen.
  2. \n
  3. Es sei der Entscheid von C.________ SA vom 13. Februar 2025 aufzuheben.
  4. \n
\n Nachdem dies erfolgt ist, sei in einem neuen Entscheid:
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    \n
  1. Die Einsprache von Frau A.________ vom 18. November 2024 gegen die Entscheidung vom 17. Oktober 2024 von C.________ SA, mit welcher diese von ihr die Rückzahlung des Betrags von CHF 65'478.83 verlangt, sei zuzulassen.
  2. \n
  3. Es sei somit der Entscheid von C.________ SA vom 17. Oktober 2024 aufzuheben.
  4. \n
  5. Jegliche anderslautenden, weiter gehenden oder gegenteiligen Anträge von C.________ SA und von jeglichem Dritten seien abzuweisen.
  6. \n
  7. C.________ SA sei dazu zu verurteilen, jegliche Kosten und eine Parteientschädigung zu bezahlen.
  8. \n
\n Eventualiter
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    \n
  1. Es sei der Entscheid von C.________ SA vom 13. Februar 2025 aufzuheben.
  2. \n
  3. Es sei die Angelegenheit für eine neue Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die beklagte Behörde zurückzuweisen.
  4. \n
  5. Jegliche anderslautenden, weiter gehenden oder gegenteiligen Anträge von C.________ SA und von jeglichem Dritten seien abzuweisen.
  6. \n
  7. C.________ SA sei dazu zu verurteilen, jegliche Kosten und eine Parteientschädigung zu bezahlen.
  8. \n
\n G. Mit Schreiben vom 1. April 2025 informiert die Beschwerdeführerin das Sozialversicherungsgericht Genf, dass ihr Wohnsitz seit dem 6. Dezember 2024 in L.________, im Kanton Schwyz liegt. Daraufhin erklärt sich das Sozialversicherungsgericht Genf mit Entscheid vom 10. April 2025 als unzuständig und transferiert das Dossier an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (VG-act. 1). Das Verwaltungsgericht eröffnet daraufhin das Verfahren I 2025 38.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 13. Februar 2025. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Stellung. Sie hält an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragt zusätzlich die Anhörung von Dr.med. H.________ als Zeugen.
\n I. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 teilt das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, die Akten von Dr.med. H.________ beizuziehen. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Akten entweder selber direkt beim Arzt zu beschaffen oder dem Gericht eine persönlich unterzeichnete Entbindung vom Berufsgeheimnis zuzustellen. Die Beschwerdeführerin reicht am 12. August 2025 eine unterzeichnete Erklärung zur Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht von Dr.med. H.________ und Dr.med. G.________ ein.
\n Dr.med. G.________ reicht mit Eingabe vom 28. August 2025 (Postaufgabe: 29.8.2025) die Krankheitsakten der Beschwerdeführerin ein. Dr.med. H.________ reicht die Krankheitsakten am 5. September 2025 elektronisch ein.
\n J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 nimmt die Vorinstanz und mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 die Beschwerdeführerin zu den eingereichten Krankheitsakten Stellung. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss erneut die Anhörung von Dr.med. H.________.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Rückerstattung geleisteter Taggelder der Krankentaggeldversicherung nach