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\n \n \n I 2025 3
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| \n Entscheid vom 14. Mai 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1969; von Serbien und Montenegro, Niederlassungsbewilligung C), reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2009 als Reinigungshilfe für die B.________ Am 4. April 2008 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Prüfung der medizinischen Unterlagen und Einholen eines Gutachtens (IV-act. 66) sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2010 befristet vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2009 eine halbe IV-Rente zu (IV-act. 79). Eine am 7. September 2010 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE I 2010 140 vom 19. Januar 2011 ab (IV-act. 93).
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B. Am 9. Juni 2011 reichte A.________ über ihren Hausarzt neuerlich ein Gesuch um Rentenleistungen resp. Abklärungen ein (IV-act. 99). Nach Einholen einer polydisziplinären Begutachtung (IV-act. 194) verfügte die IV-Stelle am 13. November 2012, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 6% kein Rentenanspruch (IV-act. 141). Eine von A.________ am 16. November 2012 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE I 2012 152 vom 16. Mai 2013 ab (IV-act. 151).
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C. Am 22. April 2014 (Eingang IV-Stelle 19.5.2014) meldete sich A.________ neuerlich zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 156). Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle, wonach auf das Gesuch nicht eingetreten werde, erhob A.________ Einwände, worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte, so u.a. eine Verlaufsbegutachtung veranlasste. Gestützt auf das Gutachten vom 4. Januar 2016 (IV-act. 194) verfügte die IV-Stelle am 10. Mai 2016, bei einem IV-Grad von 24% bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 206). Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht diese Verfügung mit VGE I 2016 66 vom 20. Januar 2017 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-act. 216).
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D. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine weitere Begutachtung, welche das C.________ am 21. März 2018 vorlegte (IV-act. 237). Gestützt hierauf verfügte die IV-Stelle am 4. Juli 2018, bei einem IV-Grad von 34% bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 245). Auch hiergegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Gericht mit VGE I 2018 72 vom 14. Dezember 2018 guthiess (IV-act. 248). Das Gericht stellte dabei - wie auch die IV-Stelle - auf das MEDAS-Gutachten ab und bestätigte, es bestehe eine massgebende Arbeitsfähigkeit von rund 70% für adaptierte Tätigkeiten. Auch bestätigte das Gericht das von der IV-Stelle ermittelte Validen- und Invalideneinkommen. Hingegen erachtete es das Gericht als gerechtfertigt, einen leidensbedingten Abzug von 20% anzuwenden (wogegen die IV-Stelle einen Abzug von 10% anrechnete), was im Ergebnis zu einem IV-Grad von aufgerundet 41% und somit zu einem Anspruch auf eine IV-Viertelsrente führte. In der Folge sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 3. April 2019 eine Viertelsrente ab dem 1. März 2018 zu (IV-act. 258).
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E. Mit Anmeldung vom 24. August 2021 (Eingang IV-Stelle 8.9.2021) ersuchte A.________ die IV-Stelle um Rentenerhöhung infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (IV-act. 266). Nach Einholen zwischenzeitlich ergangener Arztberichte beschloss die IV-Stelle eine gutachterliche Abklärung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Orthopädie und Gastroenterologie (IV-act. 285, 287). Der Auftrag wurde der D.________ AG zugeteilt (IV-act. 289). Die D.________ AG legte das Gutachten am 23. Mai 2024 vor (IV-act. 300). Am 29. August 2024 verfügte die IV-Stelle (IV-act. 312):
\n Ab 01.09.2021 besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 01.08.2022 besteht noch Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 53%.
\n Die bisherige IV-Rente wird nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben, das heisst per 30.09.2024.
\n Mit Verfügung vom 9. September 2024 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. August 2024 auf und stellte eine neue in Aussicht (IV-act. 314). Mit neuer Verfügung vom 25. November 2024 ordnete die IV-Stelle an:
\n Ab 01.09.2021 besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 01.08.2022 besteht noch Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 58%.
\n Die bisherige IV-Rente wird nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben, das heisst per 31.12.2024.
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F. Am 13. Januar 2025 lässt A.________ gegen die Verfügung vom 25. November 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (unter Beachtung des Fristenstillstandes,