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I 2025 43
 
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Entscheid vom 17. November 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1965) war über seine Anstellung als _____ der B.________ AG bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Januar 2024 auf Eis und Schnee ausrutschte und auf die Bordstein-Kante stürzte (Suva-act. 2). Mit Schreiben vom 4. März 2024 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 8. Januar 2024 (Suva-act. 22). Infolgedessen bezahlte die Suva u.a. vom 15. Januar 2024 bis 15. Februar 2024 unter der Schadennummer 23.57100.24.3 (Schadendatum: 8.1.2024) Taggeldleistungen in der Gesamtsumme von Fr. 5'335.50 aus (Suva-act. 34, 56).
\n B. Am 26. März 2024 erkundigte sich die Arbeitgeberin bei der Suva, warum das Taggeld an den Versicherten und nicht die Arbeitgeberin ausbezahlt worden sei; die Direktzahlung erfolge erst ab 1. März 2024 an den Versicherten (die Anstellung wurde per 29.2.2024 gekündigt). Es stelle sich die Frage, ob der Versicherte das Taggeld eventuell doppelt erhalten habe (Suva-act. 35). Am 2. April 2024 informierte die Arbeitgeberin weiter, dass sie im Januar und Februar Lohnfortzahlung geleistet habe (Suva-act. 38). In der Folge verfügte die Suva am 2. April 2024 gegenüber A.________ die Rückforderung von Fr. 5'335.50 an zu Unrecht geleisteten Taggeldern, da er in der Zeit vom 15. Januar 2024 bis 15. Februar 2024 das Suva-Taggeld und den Lohn vom Betrieb erhalten habe (Suva-act. 39).
\n C. Am 6. Mai 2024 erhob A.________ gegen die Rückforderungsverfügung vom 2. April 2024 Einsprache (Suva-act. 42), welche die Suva mit Entscheid vom 16. April 2025 abwies (Suva-act. 51).
\n D. Am 26. Mai 2025 reicht A.________ bei der Suva Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ein, welche die Suva am 25. Juni 2025 zur weiteren Bearbeitung zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwies (Suva-act. 54, 55). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid und mit diesem die angefochtene Rückforderungsverfügung seien ersatzlos aufzuheben.
\n Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 beantragt die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Einspracheentscheid vom 16. April 2025 sei zu bestätigen.
\n Am 18. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Replikfrist, worauf ihm eine nicht weiter erstreckbare Frist bis 19. September 2025 angesetzt wurde (VG-act.13). Am 19. September 2025 ersuchte er - unter Vorlage eines am 16. September 2025 ausgestellten Arztzeugnisses, welches ihm ab dem 12. September 2025 bis 7. Oktober 2025 eine vollständige Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit attestierte - um eine weitere Fristerstreckung, welche ihm ausserordentlicherweise letztmals bis am 10. Oktober 2025 gewährt wurde (VG-act. 14, 15, 16, 17). Innert dieser Frist und bis dato ging keine Eingabe des Beschwerdeführers ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Suva vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 5'335.50 an zu Unrecht geleisteten Taggeldern zurückforderte. Die Suva begründet die Rückforderung damit, dass sie in der Zeit vom 15. Januar 2024 bis 15. Februar 2024 Taggeld in Höhe von Fr. 5'335.50 direkt an den Beschwerdeführer geleistet und dieser gleichzeitig im selben Zeitraum Lohnzahlungen von der Arbeitgeberin erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese \"Doppelzahlung\" an ihn.
\n Es bleibt anzufügen, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Suva für die Folgen des Unfalles vom 8. Januar 2024 unbestritten ist, so namentlich sein Anspruch auf Taggelder (Suva-act. 22 und 51). Unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt bis am 29. Februar 2024 bei der B.________ AG angestellt war (Suva-act. 2 und 18).
\n 2.1 Gemäss