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\n \n \n I 2025 4
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| \n Entscheid vom 18. August 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.iur. Jeremias Fellmann, Richter
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| \n MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Rückfall; Kausalität; Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1964) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 28. April 1983 mit seinem Motorrad verunfallte und dabei insbesondere eine zweitgradig offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts erlitt (Vi-act. 1 S. 41), die vorerst mittels Fixateur externe, anschliessend mittels Gips und danach wegen einer Pseudarthrose mittels Unterschenkel-Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik therapiert wurde (Vi-act. 1 S. 2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1986 wurde eine deutliche Fehlstellung im rechten Unterschenkel diagnostiziert und eine infrakondyläre Korrekturosteotomie empfohlen und letztlich durchgeführt (Vi-act. 2 S. 42, 40). Ab dem 1. Juli 1987 bestand wiederum volle Belastung (Vi-act. 2 S. 18, 13). Im Februar 1990 erfolgte die OSM-Entfernung. Im Oktober 1990 wurde A.________ kreisärztlich untersucht und der Fall abgeschlossen (Vi-act. 2 S. 4).
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B. Am 15. Mai 2018 meldete A.________ der Suva einen Rückfall resp. Spätfolgen zum Unfall vom 28. April 1983 (Vi-act. 3). Nachdem der Versicherungsmediziner der Suva die Frage, ob die ab Mai 2018 geltend gemachten Beschwerden (Rücken- und Hüftschmerzen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1983 zurückzuführen seien, mit Nein beantwortete (Vi-act. 12), lehnte die Suva eine Leistungspflicht formlos ab (Vi-act. 13).
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C. Am 20. März 2024 meldete A.________ neuerlich einen Rückfall/Spätfolgen. Er habe Schmerzen im linken Knie und Hüftgelenk nach einer Hüftnekrose aufgrund Fehlstellungen und zwei Jahren Krückenlaufen; Arthrose in den Kniegelenken und erneute Beschwerden in der Hüfte links (Vi-act. 19). Laut dem Hausarzt Dr.med. C.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin) ist die Hüftkopfnekrose links als Folge der dauerhaften Fehlstellung und damit als Unfallfolge zu betrachten (Vi-act. 25). Mit Kurzbeurteilung vom 17. Mai 2024 verwies der Versicherungsmediziner betreffend Frage nach der Unfallkausalität auf die Beurteilung von 2018, welcher er sich voll anschliesse (Vi-act. 28). In der Folge lehnte die Suva mit Schreiben vom 17. Mai 2024 eine Leistungspflicht ihrerseits formlos ab (Vi-act. 30). Mit Bericht vom 2. Juli 2024 bekräftigte der Hausarzt seine Überzeugung, dass die geklagten Beschwerden und Probleme auf den Unfall vom 28. April 1983 zurückzuführen seien (Vi-act. 36). Nachdem die Unfallkausalität in einer weiteren Kurzbeurteilung des Versicherungsmediziners verneint wurde (Vi-act. 38), verfügte die Suva am 15. Juli 2024 die Ablehnung der Versicherungspflicht, da die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. April 1983 und an der linken Hüfte zeigen würden (Vi-act. 41). Gegen diese Verfügung liess A.________ am 13. August 2024 Einsprache erheben (Vi-act. 42). Gestützt auf eine ärztliche Beurteilung vom 29. Oktober 2024 (Vi-act. 50) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab (Vi-act. 54).
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D. Am 24. Januar 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid der SUVA vom 06.01.2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden UV-Leistungen weiterhin auszurichten.
\n 2.
Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer sämtliche zusätzlichen medizinischen Untersuchungskosten seit 2018 zurückzuerstatten.
\n 3.
Es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Den Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel begründet der Beschwerdeführer mit laufenden medizinischen Abklärungen, welche im Rahmen eines zweiten Rechtsschriftenwechsels ins Verfahren eingegeben würden. Hierauf stellte der verfahrensleitende Richter fest, mit einer Replik sei auf die Vorbringen der Vernehmlassung zu reagieren und nicht angekündigte zusätzliche medizinische Berichte einzureichen; es stelle sich vielmehr die Frage, ob das Verfahren bis zum Vorliegen dieser Berichte zu sistieren sei, worauf sich die Vorinstanz integral vernehmen lassen könnte. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 ein Sistierungsgesuch, welchem mit Verfügung vom 10. Februar 2025 antragsgemäss bis 31. Mai 2025 Folge geleistet wurde. Am 20. Mai 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, die Ärzte hätten ihm mündlich unmissverständlich mitgeteilt, dass die Frage der Unfallkausalität mittels einer neutralen medizinischen Expertise beurteilt werden müsse; die Sistierung sei aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Hierauf setzte der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an.
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E. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 beantragt die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 sei zu bestätigen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Suva ihre Leistungspflicht nach erfolgter Rückfallmeldung vom 20. März 2024 in vertretbarer Weise abgelehnt hat mit der Begründung, es bestünde kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 28. April 1983 und den gemäss Rückfallmeldung geklagten Beschwerden.
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2.1 Gemäss