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I 2025 61
 
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Entscheid vom 5. Februar 2026
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,
\n 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
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  1.         Mit Schadenmeldung UVG vom 26. September 2022 wurde die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über einen Berufsunfall vom 14. Sep­tember 2022 von A.________ (Jg. 19__) informiert. Er war zu dieser Zeit bei der C.________ AG (befristet bis 31.10.2022) als Mitarbeiter Reprojet/Hydrodynamik angestellt und dadurch obligatorisch bei der SUVA unfallversichert (Vi-act. 3, 158). Gemäss Unfallbeschreibung spielte sich der Sachverhalt, wie folgt, ab (Vi-act. 3):
  2. \n
\n Beim geplatzten Pistolenschlauch hat der Wasseraustritt die Hand verletzt
\n Als verletztes Körperteil wurde die Mittelhand (ohne Finger), rechts, genannt sowie als Schädigung: Schnitt. A.________ wurde noch gleichentags im Universitätsspital D.________ operiert und am 16. September 2022 nach Hause entlassen (Vi-act. 1, 2, 12, 28). Ab dem Unfall bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, zuletzt attestiert am 9. Oktober 2023 (Vi-act. 153).
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  1.         Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 anerkannte die SUVA formlos ihre Leistungspflicht gegenüber A.________ und dessen Arbeitgeberin (Vi-act. 5). Die weitere Behandlung, insbesondere die Ergotherapie, wurde durch die E.________ AG sichergestellt, wobei auch Beschwerden am Fuss behandelt worden sind (Vi-act. 13). Am 16. Februar 2023 konnte die Behandlung des Fusses abgeschlossen werden (Vi-act. 60, 108, 189).
  2. \n
  3.         Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 forderte die SUVA bei der behandelnden Ärztin einen aktuellen ausführlichen Bericht, die Veranlassung einer neurologischen Verlaufskontrolle und einer angiologischen/doppelsonografischen Untersuchung an (Vi-act. 64). Am 24. Mai 2023 fand eine Fallbesprechung zwischen der SUVA und A.________ statt (Vi-act. 102). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 forderte die SUVA einen Arbeitsplatzbeschrieb bei der C.________ AG an (Vi-act. 152).
  4. \n
  5.         Am 6. Oktober 2023 erfolgte eine ärztliche Untersuchung von A.________ durch Dr.med. G.________ (Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie), welche ihren Bericht am 11. Oktober 2023 (Vi-act. 155) resp. nach Erhalt der Arbeitsplatzbeschreibung am 9. November 2023 ergänzt vorlegte (Vi-act. 166).
  6. \n
  7.          Mit Schreiben vom 29. November 2023 informierte die SUVA A.________, dass keine weiteren Behandlungen mehr nötig seien, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen sei und dass sie den Fall abschliessen würden (Vi-act. 182). Nachdem dem Rechtsvertreter von A.________ Akteneinsicht gewährt wurde (Vi-act. 186 ff.), verlangte dieser am 2. August 2024 eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 197). Mit Verfügung vom 30. August 2024 schloss die SUVA den Leistungsfall ab (Vi-act. 201). Dagegen erhob A.________ mit Rechtsschrift vom 3. Oktober 2024 Einsprache (Vi-act. 204). Während des laufenden Einspracheverfahrens teilte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) A.________ mit Vorbescheid vom 10. März 2025 mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Eingliederung / Invalidenrente bei ihr habe (Vi-act. 208). Die SUVA wies mit Einspracheentscheid vom 6. August 2025 die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Vi-act. 215; VG-act. 4).
  8. \n
  9.          Gegen den Einspracheentscheid gelangt A.________ mit Beschwerdeschrift vom 15. September 2025 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht Schwyz mit den Anträgen (VG-act. 1):
  10. \n
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  1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6. August 2025 vollumfänglich aufzuheben.
  2. \n
  3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten;
  4. \n
\n unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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  1.         Die SUVA nimmt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2025 (Postaufgabe: gleichentags) dazu Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (VG-act. 6). Mit Replik vom 23. Dezember 2025 (Postaufgabe: 27.12.2025) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (VG-act. 9).
  2. \n
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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  1.              Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da ihm die ärztliche Beurteilung vom 18. Juni 2025 vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei (VG-act. 1 N 3).\n
      \n
    1.          Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis), weshalb diese Rüge vorab zu prüfen ist.
    2. \n
  2. \n
\n Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 126 V 132, E. 2b in fine, mit weiteren Hinweisen; VGE III 2017 148 vom 24.11.2017 E. 3.5). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor­instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 2C_1259/2012 vom 22.4.2013 E. 2.2).
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    \n
  1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die ärztliche Beurteilung vom 18. Juni 2025 hätte vorgelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Die Vorinstanz führt dazu vernehmlassend aus, dass keine Gehörsverletzung vorliege, da Dr.med. G.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2025 lediglich ihre bisherige Einschätzung bestätigt habe, weshalb darin auch keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthalten seien. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, so müsse sie mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens als leicht und damit als heilbar bezeichnet werden (VG-act. 6 N 1). In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Verletzung seines Gehörs fest, bestreitet jedoch nicht, dass diese heilbar sei (vgl. VG-act. 9 Ziff. 1).
  2. \n
  3.          Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich. So wird in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2025 nur festgehalten, dass unter Berücksichtigung der vom Versicherten vorgenommenen Arbeitsplatzbeschreibung an der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung festgehalten werde. Dazu werde auf die vorangehende Beurteilung verwiesen. Die vom Rechtsvertreter beantragte EFL-Testung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert, da der Versicherte ausführlich befragt und versicherungsmedizinisch-handchirurgisch untersucht und beurteilt worden sei (Vi-act. 210). Insofern sind dem Bericht keine neuen entscheidrelevanten Punkte zu entnehmen; sondern nur das Festhalten an der vorhergehenden Einschätzung. Die relevanten Punkte wurden mit der ärztlichen Beurteilung vom 9. November 2023 festgehalten (vgl. Vi-act. 166), welche dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen vorlag. Eine Gehörsverletzung ist somit zu verneinen.
  4. \n
\n Selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, müsste diese als leicht und heilbar eingeschätzt werden. So lag der ärztliche Bericht vom 18. Juni 2025 dem Einspracheentscheid unbestrittenermassen bei und es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar, auf welche Punkte sich die Vorinstanz stützte. Er konnte diesen effektiv beim Verwaltungsgericht anfechten und sich zweimal frei dazu äussern. Insbesondere beantragt er vor Verwaltungsgericht wieder dasselbe wie vor Vorinstanz, nämlich, dass über seine Arbeitstätigkeit eine Expertise zu erstellen sei (vgl. Vi-act. 204 Ziff. 2; VG-act. 1 Ziff. 4). In Hinblick darauf, dass der Fallabschluss mit Schreiben vom 28. November 2023 mitgeteilt und der Einspracheentscheid rund 1.5 Jahre später erlassen worden ist, wäre eine weitere Verzögerung des Verfahrens auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Eine allfällige Heilung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht wurde dann auch nicht bestritten.
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  1.              Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass das Ereignis vom 14. Septem­ber 2022 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 darstellt. Unbestritten ist der Fallabschluss per Ende November 2023; zumindest trägt der Beschwerdeführer hiergegen keine substantiierten Rügen vor. Strittig und folglich zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2023 noch ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht oder nicht. \n
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    1.          Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen sowie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird die versicherte Person infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
    2. \n
    3.          Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, ist der Fall unter Prüfung des Rentenanspruchs abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1; RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil BGer 8C_736/2017 vom 20.8.2018 E. 2). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteile BGer 8C_424/2023 vom 21.2.2024 E. 5.1, 8C_273/2020 vom 18.6.2020 E. 4.2).
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    5.          Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.1; Urteil BGer 8C_66/2023 vom 4.12.2023 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. KOSS-Hürzeler/Caderas,