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\n \n \n I 2025 69
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| \n Entscheid vom 9. März 2026
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________ AG, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Zahnschaden)
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Sachverhalt:\n
\n - Am 12. Februar 2015 meldete die Arbeitgeberin der C.________ AG (nachfolgend Vorinstanz), der bei ihr angestellte und bei der
Vorinstanz obligatorisch unfallversicherte A.________ (Jg. 1969) habe am 7. Februar 2015, 12.30 Uhr, beim Verspeisen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter gebissen; es seien Zähne rechts gespalten (Vi-act. 8). Nach Erhalt eines Kostenvoranschlages des behandelnden Zahnarztes erteilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. April 2015 Kostengutsprache (Vi-act. 8). \n - Im Januar 2025 wurde der Vorinstanz ein Rückfall gemeldet und ein Kostenvoranschlag eingereicht (Vi-act. 9-16). Mit Schreiben vom 19. März 2025 teilte die Vorinstanz der Zahnarztpraxis mit, der Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2025 über Fr. 7'508.30 sei unfallbedingt ausgewiesen, wobei aber betreffend Abrechnung noch einige Änderungen vorzunehmen seien (Vi-act. 17).
\n - Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 entschied die Vorinstanz, für den im Januar 2025 gemeldeten Rückfall zum Zahnschaden von 2015 keine Versicherungsleistungen zu erbringen (Vi-act. 18). Eine von A.________ am 29. Juli 2025 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 22) wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. September 2025 ab (Vi-act. 25).
\n - A.________ lässt am 21. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen und Verfahrensanträgen:
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Anträge:\n 1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22.09.2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend per 01.01.2025 die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG, insbesondere die Kosten für die Behandlung des Zahns Nr. 14, zu erbringen.
\n 2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22.09.2025 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie der versicherungsgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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Verfahrensanträge:\n 4.
Es seien von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten beizuziehen.
\n 5.
Es sei dem Beschwerdeführer nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin das vom Bundesgericht anerkannte Replikrecht einzuräumen.
\n Mit Vernehmlassung vom 21. November 2025 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 4. Dezember 2025 repliziert der Beschwerdeführer, wobei er an den Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhält.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz nach Eingang der Rückfallmeldung zum Zahnschaden von 2015 Versicherungsleistungen zu Recht verweigert hat. Sachverhaltsmässig ergibt sich hierzu aus den Akten:\n
\n - Am 12. Februar 2015 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, dieser habe am 7. Februar 2015 beim Verspeisen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter gebissen und Zähne rechts gespalten (Vi-act. 8). Im Fragebogen antwortete der Beschwerdeführer am 2. März 2015, er habe beim Verspeisen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter gebissen; unmittelbar nach dem Zubeissen habe es geknackt und der Zahn sei gespalten gewesen. Als Zeugin nannte er seine Frau; auf die Frage, auf welche Ursache der Unfall zurückzuführen sei, notierte er \"vermutlich auf einen Knochensplitter\" (Vi-act. 8). Am 30. März 2015 erkundigte sich die Vorinstanz, ob es eine blosse Vermutung sei oder er den Knochensplitter gesehen habe. Als Antwort dokumentierte die Vorinstanz, er vermute es, er habe sofort Zahnschmerzen gehabt, das Essen ausgespuckt, er habe mit dem Finger etwas Hartes gespürt, aber er sei kein Forensiker, ob es Knorpel oder Knochensplitter oder was anderes gewesen sei. Es habe sich um ein Pouletbrustschnitzel gehandelt. Er sei sofort zum Zahnarzt gegangen. Danach habe seine Frau bereits alles weggeräumt und weggeworfen gehabt. Die Versicherungssachbearbeiterin stellte ihm eine Leistungsablehnung in Aussicht, werde es aber intern vorlegen (Vi-act. 8). Den Schaden meldete der Beschwerdeführer auch D.________, wo das Pouletbrustschnitzel gekauft wurde (Bf-act. 3).
\n - Gemäss dem vom behandelnden Zahnarzt ausgefüllten Frageblatt betreffend Zahnschäden erlitt der Beschwerdeführer eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung Zahn 14. Er habe am 7. Februar 2015 beim Hähnchenbrustessen auf einen Knochensplitter gebissen; Zahn 14 sei sagittal gespalten. Am 3. März 2015 wurde betreffend definitive Versorgung festgehalten \"14 Endo fertig (10.03.15) Aufbaufüll. mit evtl. Radix-Anker, dann abwarten ob Zahn ruhig bleibt. Später evtl. Krone.\" Am 15. März 2015 ergänzte der Zahnarzt, bei Zahn 14 müsse die Krone gemacht werden, da ein Stück vom Zahn abgeplatzt sei (Vi-act. 7).
\n - Mit Schreiben vom 23. April 2015 erteilte die Vorinstanz dem behandelnden Zahnarzt Kostengutsprache gemäss Kostenvoranschlag vom 3. März 2015. Die Vorinstanz führte hierzu aus:
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\n Mit der vorgesehenen unfallbedingten Zahnbehandlung sind wir einverstanden und erteilen Gutsprache im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung sowie der entsprechenden Tarifvereinbarung. […] Diese Kostengutsprache gilt längstens ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Falls die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden muss, bitten wir vor Behandlungsbeginn um eine erneute Kostenschätzung.
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\n - Am 18. Dezember 2024 erfasste Dr.med.dent. E.________ auf dem Zahnschadenformular mit Bezug zum Unfall vom 7. Februar 2015: Kronenlockerung als Folgeschaden vom Unfall vom 7. Februar 2015. Unter Sofortmassnahme führte er aus, klinische Kontrolle: tief subgingivale Fraktur Zahn 14, Stift locker, apikale Aufhellung - Zahn nicht erhaltungswürdig. Es wurde Extraktion und Implantat 14 vorgeschlagen und hierfür ein Kostenvoranschlag erstellt (Vi-act. 2-6).
\n - Nachdem die Vorinstanz Unterlagen sowie einen überarbeiteten Kostenvoranschlag einverlangt und erhalten hat (Vi-act. 9-16), teilte sie der Zahnarztpraxis was folgt mit:
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\n Wir beziehen uns auf den eingereichten Kostenvoranschlag über CHF 7'508.30.
\n Zwischenzeitlich wurde der KV durch unseren beratenden Arzt geprüft. Nachfolgend teilen wir ihnen seine Beurteilung mit:
\n Der Kostenvoranschlag (K2500861) von F.________ vom 20.02.2025 über CHF 7508.30 ist unfallbedingt ausgewiesen, folgende Änderungen betreffend der im UVG verankerten Richtlinien (Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit) müssen aber noch durchgeführt werden:
\n […]
\n Der Schlussrechnung ist die Rechnung des Zahntechnikers in detaillierter Form beizulegen.
\n Bitte nach Abschluss der Behandlungen ein Schlussröntgenbild anfertigen lassen und uns dieses zustellen.
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\n - Am 24. Juli 2025 erliess die Vorinstanz betreffend das Ereignis vom 7. Februar 2015 eine Verfügung. Sie habe die Aktenlage und ihre Leistungspflicht detailliert geprüft und erbringe für den gemeldeten Rückfall zum Zahnschaden von 2015 keine Versicherungsleistungen. Konkret führte die Vorinstanz aus:
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\n 2.2 Gemäss der Unfallmeldung und Ihrer detaillierten Hergangsschilderung konnten Sie damals den Fremdkörper, welcher Ihren Zahn schädigte, nicht mit Sicherheit bezeichnen. Da das Beweisstück nicht mehr beigebracht werden konnte, ist nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen, dass es sich um einen Fremdkörper gehandelt hatte. Es lässt sich demnach nicht ableiten, dass ein ungewöhnlicher Faktor (Fremdkörper) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Zahnschaden herbeigeführt hatte.
\n Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlungen anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro einzustellen und den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - nicht vor (
BGE 130 V 380 ff.).
\n Bei dieser Sach- und Rechtslage können wir keine Leistungen erbringen.
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\n - Mit Einsprache vom 29. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Leistungspflicht, insbesondere die Kosten für die Heilbehandlungen des Rückfalles vom Januar 2025 in Bezug auf das Unfallereignis vom 7. Februar 2015 vollumfänglich zu übernehmen (Vi-act. 22). Es stehe fest, dass der Zahnschaden durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors verursacht worden sei. Die aktuelle Leistungsverweigerung mit der Begründung, es habe sich 2015 kein Unfall ereignet, sei unverständlich. Die Vorinstanz habe 2015 / 2016 sämtliche Kosten nachweislich stets übernommen. Sie verhalte sich daher nun widersprüchlich. Die damalige vorbehaltlose Kostenübernahme müsse als Anerkennung des Unfalles gewertet werden; eine nachträgliche Änderung der Beurteilung sei unzulässig, da der Beschwerdeführer darauf habe vertrauen dürfen, dass der Schaden als Unfall anerkannt werde. Eine erneute Überprüfung der Unfallfrage sei weder gerechtfertigt noch angezeigt.
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\n - Die Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. September 2025 ab (Vi-act. 25). Zu prüfen sei, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor den Zahnschaden verursacht habe, wobei ein Zahnschaden bei der Nahrungsaufnahme nur ausnahmsweise das Element der Ungewöhnlichkeit erfülle. Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge nicht. Dies treffe insbesondere auch dann zu, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der Nachweis aber nicht erbracht werden könne. Der Beschwerdeführer selber habe den Gegenstand, der zur Zahnschädigung geführt habe, nicht näher prüfen können; er vermute einen Knochensplitter. Es gelte daher die Rechtsprechung betreffend lediglich vermuteter Fremdkörper als Ursache für einen Zahnschaden. Der Nachweis könne auch nicht dadurch erbracht werden, als in einer Pouletbrust ein harter Gegenstand überhaupt nicht enthalten sein dürfte, da Knorpelstücke durchaus vorkämen und die Wahrscheinlichkeit, in einer Pouletbrust ein solches zu finden, deutlich grösser sei als diejenige, auf Knochensplitter zu stossen. Ein Knorpelstück in der Pouletbrust sei nicht ungewöhnlich. Daher sei korrekt verfügt worden, dass kein versicherter Zahnschaden vorliege. Zudem dürfe der Unfallversicherer mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege bei richtiger Betrachtung nicht vor, die Leistungen aus UVG für die Zukunft voraussetzungslos verneinen. Vorbehalten blieben allfällige Ansprüche aus Vertrauensschutz bzw. aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Vorliegend sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer entsprechende Ansprüche stellen könne. Damit sei die Verfügung vom 24. Juli 2025 zu bestätigen.
\n - Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unbestritten, dass der Zahnschaden durch eine plötzliche Einwirkung eines harten Gegenstandes in der Nahrung verursacht worden sei. Im entbeinten und ohne Haut verkauften Pouletbrustfilet habe der Konsument keinen Knochen oder andern harten Fremdkörper erwarten müssen. Ein Splitter, der einen intakten Zahn beschädige, stelle ein erhebliches Verletzungsrisiko dar. Die Vorinstanz verneine die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu Unrecht, stelle ein Knochensplitter in einem Pouletbrustfilet gemäss Rechtsprechung doch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, da beim Verzehr von Muskelfleisch nicht mit Anwesenheit harter Fremdkörper gerechnet werden müsse. Weiter betont der Beschwerdeführer, seine Angaben, auf einen Knochensplitter in der Pouletbrust gebissen zu haben, habe er unmittelbar nach dem Ereignis und damit unvoreingenommen gemacht; diese werden zudem von seiner Frau als Zeugin und dem Bericht des Zahnarztes bestärkt. Zudem sei irrelevant, ob es sich um einen Knochensplitter oder einen anderen Fremdkörper gehandelt habe, müsse doch in einem Pouletbrustfilet mit nichts dergleichen gerechnet werden. Ein Knorpelstück könne sodann ausgeschlossen werden, zumal Knorpel erfahrungsgemäss keine derartigen Zahnschäden verursachen könnten.
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\n Zudem, so der Beschwerdeführer, hätten das Verhalten der Vorinstanz und deren Kostenübernahme 2015 / 2016 einen Vertrauensschutz begründet. Es seien sämtliche Rechnungen ohne Vorbehalt übernommen worden. Eine mündliche, interne Vorbehaltsdiskussion 2015 sei ihm nie schriftlich mitgeteilt worden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die damalige Kostenübernahme eine faktische Anerkennung des Ereignisses als Unfall darstelle, was eine spätere Ablehnung ausschliesse.
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\n - Vernehmlassend bekräftigt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit sagen, ob er auf einen Knochensplitter oder einen sonstigen Fremdkörper gebissen habe, weshalb Beweislosigkeit vorliege, welche zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Es sei ihr Recht, Leistungen aus UVG für die Zukunft voraussetzungslos zu verneinen mit der Begründung, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor. Auch die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt.
\n - Replizierend betont der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid stehe in Widerspruch zur gefestigten Praxis, wonach harte Fremdkörper in entbeintem Fleisch als ungewöhnlicher äusserer Faktor gelten würden, wobei nicht entscheidend sei, ob es ein Knochensplitter oder etwas anderes gewesen sei. Beim Verzehr eines Pouletbrustfilets müsse schlicht nicht mit einem harten Gegenstand gerechnet werden. Nicht haltbar sei auch die Haltung der Vorinstanz, sie könne sich losgelöst früherer Anerkennung ex nunc et pro futuro auf fehlende Voraussetzungen berufen. Vielmehr sei ein Rückkommenstitel notwendig. Und schliesslich sei auch der Vertrauensschutz zu berücksichtigen; der Beschwerdeführer habe sich auf die damalige Anerkennung des Unfalls verlassen dürfen.
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\n - Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz könne die Leistungspflicht ohne Rückkommenstitel nicht ablehnen, nachdem sie das Unfallereignis 2015 anerkannt und Leistungen erbracht habe, so trifft dies nicht zu.
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\n Strittig ist die Leistungspflicht für Heilkosten. Bei der Heilbehandlung handelt es sich nicht um Dauerleistungen. Der Versicherungsträger kann die Heilbehandlung (wie auch Taggeldleistungen) ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund \"ex nunc et pro futuro\" einstellen oder ablehnen, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind, etwa weil bei richtiger Betrachtung gar kein versichertes Ereignis vorliegt und er auf die Rückforderung bereits gewährter Versicherungsleistungen verzichtet (
BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteile BGer
8C_62/2023 vom 16.8.2023 E. 2.2;
8C_305/2022 vom 13.4.2023 E. 5.1;
8C_474/2022 vom 29.3.2023 E. 3.2;
8C_187/2017 vom 11.8.2017 E. 2.3;
8C_249/2016 vom 1.3.2017 E. 3.2;
8C_176/2016 vom 17.5.2016 E. 3.2). Diese Rechtsprechung gilt ebenso, wenn eine Versicherung für einen Grundfall Leistungen erbracht hat und die Leistungspflicht nach einer Rückfallmeldung strittig ist. Auch diesfalls hat sie das Recht, trotz ursprünglicher Anerkennung der Leistungspflicht im Grundfall, nach der Rückfallmeldung ex nunc et pro futuro unter Verzicht auf Rückforderung keine Leistungen zu erbringen, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im Grundfall gar nicht erfüllt waren (vgl. Urteile BGer
8C_524/2023 vom 7.8.2024 E. 5.3;
8C_702/2013 vom 21.1.2014 E. 4.1).
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\n - Losgelöst davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Grundfall erfüllt waren oder nicht, müsse die Vorinstanz laut Beschwerdeführer so oder anders aus Vertrauensschutz leisten. Mit der Anerkennung des Unfallereignisses 2015 und der vorbehaltlosen Gewährung von Versicherungsleistungen sowie der im März 2025 erteilten Kostengutsprache habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass auch nach der Rückfallmeldung Versicherungsleistungen erbracht würden. Eine nachträgliche Ablehnung der Leistungspflicht gestützt auf eine neue rechtliche Würdigung verstosse gegen Treu und Glauben.\n
\n - Auch bei der Leistungsablehnung ex nunc et pro futuro bleibt der Vertrauensschutz vorbehalten; er kann einem sofortigen Leistungsstopp entgegenstehen (Urteil BGer 8C_1019/2009 vom 26.5.2010 E. 4.2; VGE I 2019 8 vom 19.6.2019 E. 1.5.2).
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\n Der Grundsatz von Treu und Glauben (