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\n \n \n I 2025 70
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| \n Entscheid vom 17. November 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Gesuchstellerin,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Gesuchsgegnerin,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (VGE I 2023 17 vom 8.7.2024; Revisionsgesuch)
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Sachverhalt:\n
\n - Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 ersuchte A.________ um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids VGE I 2023 17 vom 8. Juli 2024. Sie stellte die Anträge (Hervorhebung im Original):
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Aufgrund der erheblichen medizinischen und verfahrensrechtlichen Mängel im Entscheid vom 8. Juli 2024 beantrage ich:
\n -
Die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 8. Juli 2024 im Rahmen einer Revision;
\n -
Die Anerkennung der Diagnose ME/CFS (ICD-10 G93.3) mit PEM als zentralem Leitsymptom gemäss dem Gutachten des Universitätsspitals Zürich (USZ);
\n -
Die Durchführung einer ergänzenden interdisziplinären Begutachtung durch eine medizinische Fachperson oder Klinik mit nachweislicher Erfahrung im Bereich ME/CFS sowie Kenntnis der internationalen Diagnosekriterien (Kanadische Konsenskriterien, ICC, IOM/NAM)
\n Mit einer weiteren Eingabe vom 20. Oktober 2025 ergänzte A.________ ihr Revisionsgesuch desselben Tages.
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\n - Dem VGE I 2023 17 vom 8. Juli 2024, auf welchen sich das Revisionsgesuch bezieht, lässt sich u.a. entnehmen:\n
\n - A.________ (Jg. 19__), lebte bis September 19__ in B.________, wo sie das G.________ besuchte und eine Ausbildung zur C.________ absolvierte. Mit nn Jahren kam sie in die Schweiz, wo sie im ____ arbeitete und am xx.xx.xxxx heiratete. Der Ehe entsprossen D.________. Die Eheleute lebten seit 20__ getrennt; am ___ wurde die Ehe geschieden.
\n - Am 26. März 2019 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an, wobei sie angab, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit 1998. Zuletzt habe sie vom 2. November 2016 bis August 2018 mit einem 40%-Vertrag bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% als M.________ bei I.________ gearbeitet. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 1999. Sie habe aber während der gesamten Zeit immer wieder gearbeitet mit monatsweisen Ausfällen. Nach Vorliegen veranlasster Abklärungen und dem Beizug von Arztberichten beurteilte die RAD-Ärztin am 5. Januar 2021 den medizinischen Sachverhalt als komplex \"mit verschiedenen Symptomen und Befindlichkeiten bei der vP [versicherte Person]\". Sie erachtete eine polydisziplinäre Abklärung zwecks Einordung der Symptome als angezeigt. Die RAD-Ärztin empfahl eine Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie inklusive Beschwerdevalidierung.
\n - Am 29. April 2022 erstattete die J.________ das Gutachten. Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit von A.________ in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum auf 80% ein; aufgrund der durch die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20%. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Auch rückwirkend im Verlauf könne eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Das Gleiche gelte auch für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten seien zumutbar. Gesamthaft kamen die Fachgutachter zu dem Schluss, dass durch das Fachgebiet Psychiatrie und Neuropsychologie eine Arbeitsunfähigkeit von 20% vorliege. Die Diagnosen wirkten nicht additiv. Die RAD-Ärztin bezeichnete die Schlussfolgerungen im Gutachten als differenziert begründet und nachvollziehbar. Eine Abklärung \"Haushalt\" vor Ort vom 2. August 2022 ergab, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre.
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\n Mit Vorbescheid vom 15. September 2022 informierte die IV-Stelle A.________ über die vorgesehene Abweisung des Leistungsbegehrens.
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\n - Am 14. September 2022 stellten Ärzte des USZ die Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms / myalgische Encephalomyelitis (CFS/ME) nach ICD 10 G93.3.
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\n Mit Einwand vom 19. Oktober 2022 stellte die Procap als Vertreterin von A.________ u.a. den Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und der Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen. Am 27. Dezember 2022 (nach Zustellung der Tonbandaufnahmen der Untersuchung durch die Gutachter im Fachgebiet Psychiatrie) ergänzte Procap den Einwand und hielt an den Anträgen fest.
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\n - Nachdem die RAD-Ärztin selbst unter Berücksichtigung der seither eingegangenen Arztberichte, insbesondere der diagnostizierten CFS/ME die Gültigkeit des Gutachtens bejahte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einer Arbeitsfähigkeit von A.________ von 80% mit Verfügung vom 25. Januar 2023 ab. Hiergegen reichte A.________ am 25. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Anträgen:
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\n - Ich beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 25.01.2023.
\n - Ich beantrage, dass der medizinische Sachverhalt genauer abgeklärt und mir eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
\n - Ich beantrage die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n
\n - Mit Vernehmlassung vom 21. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 11. April 2023 äusserte sich A.________ zur Vernehmlassung und reichte eine Stellungnahme der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des USZ vom 20. März 2023 ein. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. April 2023.
\n - Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, das J.________-Gutachten gebe zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Festsetzung der (psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolge nach dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Raster. Die aktuellen Diagnosen würden ausführlich hergeleitet und begründet. Die Feststellung, dass ein somatisches Substrat für die geltend gemachten Beeinträchtigungen in den verschiedenen Lebensbereichen fehle, überzeuge; ebenso die Beobachtung, dass kein gleichmässiges, somatisch begründbares Muster an Beeinträchtigungen in den verschiedenen Lebensbereichen erkennbar sei. Aus psychiatrischer Sicht würden mit Blick auf die funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnose eventuell relevante Persönlichkeitsaspekte thematisiert wie auch Belastungsfaktoren und Ressourcen. Ebenso ausführlich und differenziert werde die Konsistenz anhand zahlreicher Formen der Leidensmanifestation der Beschwerdeführerin sowie der (nicht) objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft. Gestützt auf die Analysen des Gutachtens leuchte der geschätzte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20% ein.
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\n Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, mit Blick auf die später am USZ gestellte Diagnose eines CFS/ME sei zu betonen, dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit explizit mit der \"durch die Depression bestehenden erhöhte[n] Ermüdbarkeit\" begründet worden sei. Dieser Ermüdbarkeit sei entsprechend auch in der Darstellung der Krankheitsentwicklung wie der Herleitung/Begründung der Diagnosen ein Augenmerk geschenkt worden. Abgesehen davon habe gerade auch die Müdigkeit von Anfang an im Zentrum der von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen gestanden, wozu das Gericht diverse Arztberichte zitierte. Die Diagnose eines CFS/ME durch die USZ-Ärzte sei offensichtlich namentlich gestützt auf die Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgt. Jedenfalls liessen sich dem Bericht vom 28. September 2022 keine Hinweise entnehmen, dass den Berichterstattern weitere Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Mit der Stellungnahme vom 20. März 2023 werde vielmehr bestätigt, dass die Diagnosestellung \"basierend auf den subjektiven Angaben\" der Beschwerdeführerin \"mit Einbezug einer autoimmun-entzündlichen Erkrankung\" erfolgt sei, auch wenn in der Folge auf den Bericht der N.________ Klinik vom 21. November 2019 sowie eine laborchemische Untersuchung vom 17. Mai 2022 hingewiesen werde. Der Bericht erfülle die Anforderungen an einen Arztbericht, der Beweiswert beanspruchen wolle, nicht ansatzweise.
\n Entsprechend gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz habe dem J.________-Gutachten zu Recht vollen Beweiswert zugesprochen und die Beschwerdeführerin bringe keine Rügen vor, welche nicht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beträfen; die Beschwerde erweise sich folglich als unbegründet und sei daher abzuweisen.
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\n - Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 zeigte das Gericht der IV-Stelle Schwyz und der Gesuchstellerin den Eingang des Revisionsgesuches an, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels einstweilen verzichtet werde und spätere Verfahrensanordnungen vorbehalten blieben.
\n - Am 28. Oktober 2025 stellte A.________ das Gesuch, \"dass Herr lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, im Verfahren I 2025 70 in den Ausstand tritt\". Am 30. Oktober 2025 wurde ihr der Gesuchseingang bestätigt.
\n - Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe: 3.11.2025) reicht die Gesuchstellerin eine weitere Ergänzung ihres Revisionsgesuches mit weiteren Unterlagen ein und stellt folgende Anträge (Hervorhebungen im Original):
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\n Ich beantrage daher:
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\n - die Revision des Entscheids VGE I 2023 17 vom 8. Juli 2024 zuzulassen;
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\n - eine neue medizinische Begutachtung anzuordnen, die insbesondere PEM und die SFN-Diagnose berücksichtigt;
\n - alle bisherigen Gutachten, die PEM nicht prüfen, nicht weiter als Entscheidgrundlage zu verwenden.
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\n Ich beantrage zudem, dass das Gericht die bereits beigelegten ärztlichen Befunde prioritär prüft und mir eine schriftliche Bestätigung zukommen lässt, welche Unterlagen tatsächlich beigezogen wurden.
\n Diese Dokumente sind entscheidend, um die medizinischen und verwaltungsrechtlichen Fehler des damaligen Verfahrens sachgerecht zu prüfen. Ich ersuche daher um umfassende Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen im Rahmen der Revision.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand von Verwaltungsgerichtsvizepräsident Thomas Rentsch. Da dieser am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, ist das Gesuch gegenstandslos.
\n - Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids VGE I 2023 17 vom 8. Juli 2024.\n
\n - Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Ausnahmsweise kann die Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheides im Rahmen einer Revision beseitigt werden, um den betreffenden Entscheid aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides auf Grund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE II 2020 26 vom 30.3.2020 E. 2.1 mit Hinweisen auf VGE 716/02 vom 12.2.2003, VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 E. 1a, Prot. S. 755; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz. 1978ff.; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1324ff. mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., Rz. 1ff. zu § 86a ff. VRG-ZH).
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\n Bleibt anzufügen, dass der im vorliegenden, invalidenrechtlichen Verfahren anwendbare Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 verlangt, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss (vgl. Urteil BGer
8C_197/2020 vom 11.5.2020 E. 3).
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\n - Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 regelt die Revision unter anderem wie folgt:
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\n § 61
1. Revisionsgründe
\n Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
\n a)
die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde;
\n b)
die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;
\n c)
die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;
\n d)
die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat.
\n § 62
2. Revisionsinstanz, Frist
\n Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
\n Mit diesen Revisionsgründen genügt das kantonale Recht den Mindestanforderungen an die Revision gemäss