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I 2025 74
 
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Entscheid vom 9. März 2026
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
Erbengemeinschaft A.________ sel.,
\n vertreten durch B.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität)
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Sachverhalt:
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  1.         A.________ sel. (1970 - 2024) war unbefristet als Abdichtungspraktiker bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er am 1. September 2023 beim Dachpappen tragen auf Gerüstrahmen gestürzt ist. Gemäss Schadenmeldung UVG hatte er sich dabei einen Nasenbruch sowie eine Prellung des linken Oberschenkels zugezogen (Suva-act. 1). Der Unfall hatte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. September 2023 zur Folge (Suva-act. 4, 5). Die Suva anerkannte das Unfallereignis und erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-act. 2, 3).
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  3.         Am 4. Januar 2024 erfolgte durch die Arbeitgeberin eine neuerliche Schadenmeldung mit Verweis auf den Unfall vom 1. September 2023, wobei als Verletzung ein Riss im linken Knie genannt wird (Suva-act. 19). Die Suva bestätigte den Meldungseingang und die Aufnahme der Leistungsprüfung (Suva-act. 20). Am 8. März 2024 berichtigte die Arbeitgeberin, verletzter Körperteil sei das Knie rechts (Suva-act. 41). Mit formlosem Schreiben vom 17. Juni 2024 informierte die Suva die Witwe des zwischenzeitlich verstorbenen A.________ sel., zwischen dem Unfallereignis vom 1. September 2023 und den Kniebeschwerden rechts bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang, weshalb keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten (Suva-act. 66). Nachdem die Hinterbliebenen dagegen opponierten, verfügte die Suva am 3. Dezember 2024, die medizinischen Unterlagen würden keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. September 2023 und den Kniebeschwerden rechts zeigen. Aufgrund dieser Situation erbringe die Suva keine Versicherungsleistungen (Suva-act. 107).
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  5.         Am 30. Dezember 2024 erhob die Witwe Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Suva-act. 113), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 abwies (Suva-act. 149).
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  7.         Am 3. November 2025 erhebt die Erbengemeinschaft A.________ sel. beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Am 10. November 2025 reicht sie medizinische Unterlagen nach.
  8. \n
\n Mit Vernehmlassung vom 18. November 2025 beantragt die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2025 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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  1.              Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Kniebeschwerden rechts, welche am 22. Januar 2024 operiert wurden, und dem Unfallereignis vom 1. September 2023 verneint und daher einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt hat.
  2. \n
  3.              Gemäss