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\n \n \n I 2026 6
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| \n Entscheid vom 12. August 2026
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.med. Claudio Letta, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Suva, Versicherungstechnik, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Beiträge; Aufrechnung Zahlungen an Subunternehmen als prämienpflichtiger Verdienst)
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Sachverhalt:\n
\n - Die A.________ AG mit Sitz in B.________ wurde im Jahr 2014 (damals als GmbH) gegründet und bezweckt heute die Ausführung von Gipserarbeiten, Malerarbeiten und Fassadenbekleidungen sowie das Erbringen von Reinigungen, insbesondere Gebäudereinigung, Unterhaltsreinigung und Umzugsreinigung (vgl. Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 25.6.2026). Mit Schreiben vom 7. November 2014 informierte die Suva die A.________ GmbH, ihre Mitarbeitenden seien ab dem 29. September 2014 bei der Suva versichert (Vi-act. 10). Gemäss Versicherungsprofil UVG 2025 vom 4. Dezember 2024 war das gesamte Personal des gesamten Betriebs ab 1. Januar 2025 für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert mit einem Prämiensatz Berufsunfall von 7.6131% und einem Prämiensatz NBU von 2.3500% bei einem Höchstbetrag versicherter Verdienst von Fr. 148'200.-- (Vi-act. 164).
\n - Am 6. März 2025 meldete die Suva der A.________ AG eine Betriebsrevision für die Revisionsperiode 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 auf den 9. April 2025 an (Vi-act. 173). Nachdem die A.________ AG der Suva am 4. April 2025 für die Revision notwendige Unterlagen übermittelt hatte, bestätigte die Suva, die Revision ohne Betriebsbesuch durchzuführen (Vi-act. 176). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 informierte die Suva die A.________ AG über das Revisionsergebnis; sie sei anlässlich der Revision in der Finanzbuchhaltung auf diverse Zahlungen an verschiedene Subunternehmer gestossen; es lägen Sachverhalte vor, aufgrund derer gewisse Zahlungen als Lohn im Rahmen der Revision aufzurechnen seien (vgl. Vi-act. 203 - 207). Mit einer mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechnung vom 16. Oktober 2025 forderte die Suva von der A.________ AG Prämien für die Jahre 2020 bis 2023 in der Höhe von Fr. 234'873.40 ein (Vi-act. 208).
\n - Am 10. November 2025 erhob die A.________ AG Einsprache gegen die Betriebsrevision der Suva für die Periode 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 (Vi-act. 215). Diese ergänzt eine Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 (Vi-act. 242). Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 250).
\n - Am 12. Februar 2024 [recte 2026] reicht die A.________ AG, vertreten durch C.________ und D.________ (wobei die Beschwerde durch E.________ mitunterzeichnet ist), beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den Anträgen:
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\n - Es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Januar 2025 und die \"Rechnung nach Revision 01.01.2020 - 31.12.2023\" vom 16. Oktober aufzuheben.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 forderte das Gericht C.________ unter Verweis auf § 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 auf, um Registrierung als gewerbsmässiger Vertreter zu ersuchen oder aber die Beschwerdeführerin erkläre gegenüber dem Gericht, dass sie das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen führe. Am 17. Februar 2026 teilt die Beschwerdeführerin mit, C.________ verzichte auf eine Registrierung; E.________, welcher die Beschwerdeschrift mitunterzeichnet habe, sei Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift und damit zur Vertretung der Gesellschaft befugt; die Beschwerde werde fortan im eigenen Namen und ohne gewerbsmässige Vertretung weitergeführt.
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\n - Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2026 beantragt die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid der Suva vom 14. Januar 2026 zu bestätigen. Innert Frist nimmt die Beschwerdeführerin dazu keine Stellung. Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 werden der Beschwerdeführerin die Aktenverzeichnisse der Akten der F.________ GmbH, der G.________ AG und der H.________ GmbH zugestellt mit der Möglichkeit, jene Akten zu bezeichnen, in welche Einsicht gefordert werde. Innert Frist ersucht die Beschwerdeführerin nicht um Akteneinsicht.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
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\n - Im Ergänzenden Bericht zur Revision A.________ AG vom 8. Oktober 2025 (welcher integrierter Bestandteil des Schreibens vom 14.10.2025 bildete) führte die Suva u.a. aus (Vi-act. 207):
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\n In der Finanzbuchhaltung [der A.________ AG] sind die Erträge nur summarisch verbucht. Gemäss den eingereichten Bankauszügen, arbeitet die Firma A.________ AG in erster Linie als Subunternehmerin für andere Baufirmen. (…)
\n Die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die A.________ AG hat Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Sie unterliess es in Bezug auf den Akkordnehmer, Bestätigungen wie namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung über Anschluss und Zahlung der Prämien resp. der MWST oder einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. (…)
\n Die A.________ AG, welche selbst bereits als Subunternehmerin im Baugewerbe auftritt, hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmässige hohe Zahlungen für Akkord-/Regiearbeiten unter anderem an die F.________ GmbH, die G.________ AG und die H.________ GmbH ausgerichtet. Über alle drei Gesellschaften wurde in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet. In dem fraglichen Zeitraum sind die Gesellschaften insbesondere gegenüber den Sozialversicherungen nicht als aktive und eigenständige juristische Personen aufgetreten. Löhne wurden nicht deklariert und auf den entsprechenden Summen wurden keine Prämien oder Lohnsummen bezahlt. Aufgrund der beschriebenen Konstellation gehen wir davon aus, dass dieses Vorgehen unter anderem zur Umgehung von Sozialversicherungsprämien gewählt wurde.
\n Die erwähnten Firmen sind für den fraglichen Zeitraum somit nicht als eigenständige juristische Persönlichkeiten und gleichgeordnete Geschäftspartner der A.________ AG aufgetreten. Wir gehen deshalb davon aus, dass es sich um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der A.________ AG handelt, und werden diese Zahlungen zu 100% als prämienpflichtigen Lohn aufrechnen. Gemäss den eingereichten Belegen wurde lediglich Personal zur Verfügung gestellt/Akkordarbeiten ausgeführt. Aufgrund der vorliegenden Konstellation muss davon ausgegangen werden, dass die beschäftigten Personen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht bei der A.________ AG eingegliedert waren. Auf eine Netto-Brutto-Aufrechnung verzichten wir, da davon auszugehen ist, dass es sich bei einem geringen Teil der Zahlungen um Spesen/Unkosten handelt.
\n Mit Rechnung nach Revision 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Saldo Prämientotal zu Gunsten der Suva von Fr. 234'873.40 in Rechnung gestellt (Vi-act. 208).
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\n - Einspracheweise machte die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr beauftragten Subakkordanten seien alle selbständig erwerbstätig gewesen; wenn diese ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen seien, könne dies nicht der Einsprecherin (Beschwerdeführerin) angelastet werden (Vi-act. 215). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Suva jedoch das Revisionsergebnis (Vi-act. 250). Unter Verweis auf die Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zur obligatorischen Unfallversicherung und Prämienzahlungspflicht führte die Suva aus:
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\n Aus Vorgenanntem ergibt sich, dass bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen die dafür ausgerichtete Entschädigung dann nicht als beitrags- und prämienpflichtige Lohnzahlung gelten könnte, wenn diese Entschädigung nachgewiesenermassen an eine aktive juristische Person ausgerichtet würde, die mit Blick auf deren eigene unternehmerische Tätigkeit ihrerseits mit der Entschädigung korrelierende Lohnzahlungen erbringt und hierauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge entrichtet. Sollten diesbezüglich Hinweise bestehen, dass in Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung stehende Entschädigungen nicht wie im vorstehenden Sinne umschrieben an eine Arbeitgeberin ausgerichtet werden, ist zu prüfen, ob es sich bei diesen Zahlungen um eigentliche Lohnzahlungen handelt. Sollten bei der entrichtenden Person - trotz deren Pflicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung und Aufzeichnung betreffend geflossene Entschädigungen (vgl.