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V 2019 2
 
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Entscheid vom 28. März 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Dr.med. Daniel Burger, Vertreter Leistungserbringer
Dr.rer.oec. Lukas Brunner, Vertreter Versicherer
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A1.________ SA,
  2. \n
  3. A2.________ AG,
  4. \n
  5. A3.________,
  6. \n
  7. A4.________ SA,
  8. \n
  9. A5.________ AG,
  10. \n
  11. A6.________ AG,
  12. \n
  13. A7.________ AG,
  14. \n
  15. A8.________ AG,
  16. \n
  17. A9.________ SA,
  18. \n
  19. A10.________ AG,
  20. \n
  21. A11.________,
  22. \n
  23. A12.________ AG,
  24. \n
  25. A13.________ AG,
  26. \n
  27. A14.________ SA,
  28. \n
  29. A15.________ AG,
  30. \n
  31. A16.________ SA,
  32. \n
  33. A17.________ AG,
  34. \n
  35. A18.________ AG,
  36. \n
  37. A19.________ AG
  38. \n
  39. A20.________ AG,
  40. \n
  41. A21.________ AG mit A12.________ AG,
  42. \n
  43. A22.________ AG,
  44. \n
  45. A23.________ AG,
  46. \n
Kläger,
alle vertreten durch santésuisse, Römerstrasse 20, 4502 Solothurn, diese vertreten durch RA MLaw D.________,
 
gegen
 
Dr.med. B.________
\n Beklagte,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
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Gegenstand
Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017)
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Sachverhalt:
\n A. Am 5. Juli 2019 erhoben die A1.________ SA und 22 weitere Krankenversicherer (nachfolgend Kläger; vgl. Rubrum) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen Dr.med. B.________ (nachfolgend Beklagte) und stellten folgende
\n Rechtsbegehren
\n 1. Die Beklagte sei für das Jahr 2017 gemäss Regressions-Index zur Rückzahlung von CHF 176'854.00 an die Kläger zu verpflichten.
\n 2. Eventualiter sei die Beklagte für das Jahr 2017 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von CHF 173'484.00 an die Kläger zu verpflichten.
\n 3. Die Beklagte sei für das Jahr 2017 zu verpflichten, den Klägern die unrechtmässig zu Lasten der Grundversicherung in Rechnung gestellten Tarifpositionen aufgrund fehlender Dignitäts- und Spartenanerkennung in der Höhe von CHF 9'655.00 zurück zu zahlen.
\n 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Kläger das Recht vorbehalten, den Rückforderungsbetrag nach Abschluss des Beweisverfahrens anzupassen.
\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
\n Verfahrensanträge
\n 1. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der vertraglich vereinbarten Paritätischen Vertrauenskommission (PVK) zu sistieren, längstens jedoch für ein Jahr.
\n 2. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens vor Schiedsgericht sei, sofern gesetzlich bzw. sachlich notwendig, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.
\n Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 sistierte der verfahrensleitende Richter das Klageverfahren antragsgemäss (VG-act. 03). Nach entsprechender Mitteilung der Kläger vom 14. Juli 2020, wonach auch das Schlichtungsverfahren sistiert sei (VG-act. 06), wurde die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 15. Juli 2020 einstweilen aufrechterhalten und die Kläger angehalten, das Gericht über den Abschluss des Schlichtungsverfahrens zu informieren (VG-act. 08).
\n B. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 ersuchten die Kläger um Aufhebung der Verfahrenssistierung (VG-act. 09). Gleichzeitig stellten sie den Verfahrensantrag, es sei vorfrageweise über die Passivlegitimation der Beklagten zu urteilen, nachdem diese bislang durch die Beklagte bestritten worden sei.
\n Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 hob der verfahrensleitende Richter die Verfahrenssistierung auf. Der Beklagten wurde Frist angesetzt, um zum Verfahrensantrag der Kläger Stellung zu nehmen. Am 20. Februar 2023 teilte die Beklagte mit, in vorliegendem Verfahren sei die Passivlegitimation nicht bestritten. Hierauf wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt.
\n C. Mit Klageantwort vom 25. April 2023 beantragt die Beklagte:
\n 1. Die Rückforderungsklage betreffend das Statistikjahr 2017 gemäss Regressions-Index in der Höhe von CHF 176'854.00 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann.
\n 2. Eventualiter sei im vorliegenden Fall zur Überprüfung der Zahlen der Beklagten die systematische Einzelfallprüfung oder repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung im Sinne des Vertrages zwischen FMH, santésuisse und cura­futura vom 20.03.2018 durchzuführen.
\n 3. Das Eventualbegehren, wonach die Beklagte für das Jahr 2017 gemäss ANOVA-Index zur Rückzahlung von CHF 173'484.00 zu verpflichten sei, sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 4. Die beantragte Rechnungskontrolle resp. die Kostenrückerstattung sei aufgrund fehlender Überprüfungsmöglichkeit abzuweisen.
\n 5. Das Begehren der Klägerschaft, den Rückforderungsbetrag nach Abschluss des Beweisverfahrens anzupassen, sei abzuweisen.
\n 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.7% MwSt., zulasten der Klägerinnen.
\n D. Mit Replik vom 23. Juni 2023 halten die Kläger an den im Rahmen der Klage vom 5. Juli 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragten sie, das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hängigen Verfahren gegen die Beklagte (V 2020 4 und V 2021 2) aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.
\n E. Mit Duplik vom 17. August 2023 wiederholt die Beklagte ihre Anträge der Klageantwort vom 25. April 2023 (vgl. Ingress Bst. C). Eine Verfahrensvereinigung lehnt die Beklagte ab, solange die Kläger keine Einsicht in sämtliche relevanten Unterlagen gewähren würden.
\n F. Auch mit Triplik vom 10. Oktober 2023 bekräftigen die Kläger ihre in der Klage gestellten Anträge (vgl. Ingress Bst. A und D) und ergänzen, die Rechtsbegehren der Beklagten in der Duplik vom 17. August 2023 seien abzuweisen. Am Antrag, die Verfahren (V 2019 2, V 2020 4, V 2021 2) zu vereinigen, halten sie fest.
\n Am 30. Oktober 2023 macht die Beklagte Gebrauch von ihrem unbedingten Replikrecht (Quadruplik) und nimmt Stellung zur Triplik der Kläger. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 verzichten die Kläger auf die Einreichung einer Quintuplik.
\n

\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1  Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (