| RBOG 2000 Nr. 18 | ||||
Kinderunterhaltsbeiträge bleiben bei Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt (§ 2 Abs. 3 AT; Art. 137 Abs. 2, 143 ZGB) Sind im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge strittig, ist der gerichtliche Streitwert bei anwaltlicher Vertretung der Partei auch für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebend (vgl. § 2 Abs. 3 AT). Die Kinderunterhaltsbeiträge werden nach konstanter Praxis bei Festsetzung des Streitwerts stets unberücksichtigt gelassen (Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts vom 21. Mai 1990, R 111, S. 6). Obergericht, 14. August 2000, ZR.2000.57 |
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