{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2008-09-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_08-09-8_2008-09-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37571", "Checksum": "76852c611858ae393c6f59374dc64d6a"}, "Num": ["08/09 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 24.09.2008 08/09 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. | Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. Das Eheschutzgericht trifft die n\u00f6tigen Massnahmen, sofern die Ehegatten unm\u00fcndige Kinder haben. Der Unterhaltsbeitrag ist grunds\u00e4tzlich bis zur M\u00fcndigkeit des Kindes geschuldet, die entsprechende Pflicht kann unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB \u00fcber die M\u00fcndigkeit hinaus andauern. Mit der M\u00fcndigkeit entf\u00e4llt die Zust\u00e4ndigkeit des Eheschutzgerichtes. Der Eheschutzrichter darf demnach dem Kind bzw. einem Elternteil f\u00fcr ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits m\u00fcndig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZBG ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein m\u00fcndiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, selbstst\u00e4ndig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen. Der Bedarf m\u00fcndiger Kinder darf auch nicht (mehr) zum Gesamt- bzw. Familienbedarf gerechnet werden und zwar selbst dann nicht, wenn dieselben (noch) bei einem Elternteil leben."}], "ScrapyJob": "446973/59/615", "Zeit UTC": "27.05.2022 11:14:03", "Checksum": "39485fab5f5ff8306b44c0522f580da6"}