{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2001-02-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_00-01-05_2001-02-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37701", "Checksum": "b12cfd50952dc521659614b1e42c0a4f"}, "Num": ["00/01 05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 15.02.2001 00/01 05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 15.02.2001 00/01 05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 15.02.2001 00/01 05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertragsrecht. Art. 337, Art. 337c OR. Art. 35 aArG bzw. Art. 35a Abs. 2 ArG.  (Bundesgericht) | Arbeitsvertragsrecht. Art. 337, Art. 337c OR. Art. 35 aArG bzw. Art. 35a Abs. 2 ArG. Fristlose Entlassung w\u00e4hrend einer Schwangerschaft, Bemessung der P\u00f6nalentsch\u00e4digung. Da Schwangere gem\u00e4ss Arbeitsgesetz auf blosse Anzeige hin von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen d\u00fcrfen, verletzt eine schwangere Arbeitnehmerin dadurch, dass sie f\u00fcr diese Abwesenheiten kein Arztzeugnis beibringt, keine ihr obliegenden Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, was den Arbeitgeber zu einer gerechtfertigten fristlosen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses berechtigen w\u00fcrde (E. 2a und 2b). Als massgebliche Kriterien f\u00fcr die Festlegung der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung im Sinne von Art. 337c OR kommen u.a. die Schwere der Vertragsverletzung sowie der Pers\u00f6nlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers, das Verschulden des Arbeitgebers, nachteilige Folgen der Entlassung, soweit sie durch Schadenersatz nicht ausgeglichen werden, die pers\u00f6nliche Situation des Arbeitnehmers und die Art und Weise der ungerechtfertigten Entlassung in Betracht. In casu wurde u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin w\u00e4hrend der laufenden gesetzlichen Sperrfrist fristlos entlassen wurde, obwohl sich diese keine Pflichtverletzung hatte zuschulden kommen lassen, wie auch aufgrund des Umstandes, dass die Folgen der fristlosen Entlassung f\u00fcr die schwangere, alleinstehende Arbeitnehmerin einschneidend war, eine Entsch\u00e4digung mittlerer H\u00f6he, von ca. drei Monatsl\u00f6hnen, als angemessen erachtet (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:48:25", "Checksum": "d71b943df6dcc465675c1f52b15fa12a"}