{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2003-03-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_02-03-02_2003-03-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37776", "Checksum": "8fa38b8ea8f4b240e97a6c288bc3ce94"}, "Num": ["02/03 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 12.03.2003 02/03 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 12.03.2003 02/03 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 12.03.2003 02/03 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. Der Richter sorgt daf\u00fcr, dass das Verfahren rechtm\u00e4ssig und bef\u00f6rderlich erledigt wird. Er bestimmt, wann und wie die Parteien im Verfahren handeln m\u00fcssen. Ihm obliegt die formelle Prozessleitung. Die bef\u00f6rderliche Erledigung ist bei der richterlichen Fristansetzung im Prozess zu beachten. Die Erstreckung richterlicher Fristen wie auch die Verlegung von Terminen soll nur aus zureichenden und geh\u00f6rig bescheinigten Gr\u00fcnden, also mit geb\u00fchrender Zur\u00fcckhaltung erfolgen. In dringlichen F\u00e4llen kann der Richter sogar die Aufhebung der Ferienbestimmungen verf\u00fcgen. Die absolute Verj\u00e4hrung f\u00fcr die Verfolgung von Vergehen gegen die Ehre trat nach vier Jahren ein. Dass die Verj\u00e4hrung eintreten konnte, liegt vorliegend in der alleinigen Verantwortlichkeit des Gerichtes. In Art. 108 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Art Staatshaftung f\u00fcr die Gerichtskosten verankert. Eine Parteientsch\u00e4digung kann nicht gest\u00fctzt auf Art. 108 Abs. 4 ZPO dem Staat auferlegt werden. Eine Parteientsch\u00e4digung bzw. entsprechender Schadenersatz w\u00e4re nach den entsprechenden Haftungsbestimmungen im entsprechenden Verfahren zu beurteilen. Der Richter kann den Staat in solchen F\u00e4llen auch nicht gest\u00fctzt auf Art. 109 ZPO zur Tragung der Parteientsch\u00e4digung verpflichten. Diese Bestimmung beschl\u00e4gt ausserhalb der Staatshaftung liegende, vorliegend nicht erf\u00fcllte Tatbest\u00e4nde."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:45:05", "Checksum": "bfd6a230e37067b7c41b06610ef57692"}