{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2003-02-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_02-03-14_2003-02-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37769", "Checksum": "9c1d1e776f66892fa4962a675f8d6e42"}, "Num": ["02/03 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 14.02.2003 02/03 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 14.02.2003 02/03 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 14.02.2003 02/03 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 57 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 57 VRPV. Kraft der Untersuchungsmaxime bestimmt die Beh\u00f6rde, welche Beweismittel zu verwenden sind (Beweisanordnungsbefugnis). Es liegt in ihrem pflichtgem\u00e4ssen Ermessen, dar\u00fcber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzukl\u00e4ren ist. Das gilt namentlich f\u00fcr die Wahl zwischen der Vernehmung als Zeuge und Befragung als Auskunftsperson. Eine Zeugeneinvernahme ist anzuordnen, wenn eine Partei dies beantragt oder wenn von Amtes wegen der Sachverhalt in einem wichtigen streitigen Punkt gekl\u00e4rt werden soll. Als Auskunftspersonen gelten private Dritte, die nicht Verfahrensbeteiligte sind und kein schutzw\u00fcrdiges rechtliches oder tats\u00e4chliches Interesse am Verfahrensausgang besitzen. Die Bestimmungen \u00fcber das Zeugnisverweigerungsrecht sind auch auf Auskunftspersonen anwendbar. Ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemachte Aussagen d\u00fcrfen nicht als Entscheidgrundlage verwertet werden. Der durch eine (fremdenpolizeiliche) Verf\u00fcgung stark betroffene und in seiner pers\u00f6nlichen Freiheit massiv eingeschr\u00e4nkte Beschwerdef\u00fchrer hat analog einem Beschuldigten in einem Strafverfahren das Recht, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und Erg\u00e4nzungsfragen zu stellen, wobei die Verwaltungsbeh\u00f6rde verpflichtet ist, ausdr\u00fccklich auf das Anwesenheitsrecht und das Recht, erg\u00e4nzende Fragen zu stellen, aufmerksam zu machen. Mit der Nichteinr\u00e4umung dieser M\u00f6glichkeit im umschriebenen Sinne wird das rechtliche Geh\u00f6r verletzt. Eine Heilung vor Rechtsmittelinstanz ist nur m\u00f6glich, wenn dieser die gleiche (nicht engere und tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte) Kognition wie der Vorinstanz zusteht und den Parteien das rechtliche Geh\u00f6r im Rechtsmittelverfahren umfassend gew\u00e4hrt wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Regierungsrat) verf\u00fcgt das Obergericht \u00fcber eine eingeschr\u00e4nkte Kognitionsbefugnis. Dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz kommt Ermessenskontrolle zu, dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbeh\u00f6rde blosse Rechtskontrolle. Da nicht lediglich Rechtsfragen im Streit liegen, ist eine Heilung des Verfahrensmangels im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:45:18", "Checksum": "d759744848e81c883a49a792359348cc"}