{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2003-01-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_02-03-21_2003-01-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37764", "Checksum": "7d5d6fc82f2c7d58497d5e6a1f7dc6fd"}, "Num": ["02/03 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 17.01.2003 02/03 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 17.01.2003 02/03 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 17.01.2003 02/03 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 | Direkte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 und Art. 143 Abs. 1 DBG. Art. 257c OR. Eink\u00fcnfte aus Vermietung gelten grunds\u00e4tzlich mit dem Erwerb eines festen Anspruchs als erzielt und sind somit steuerbar. Dies ist jeweils am Ende eines Monats der Fall, unerheblich davon, ob die Leistung auch tats\u00e4chlich erzielt wurde. Auf die F\u00e4lligkeit ist nur dann abzustellen, wenn der Mieter postnumerando bezahlt. Bei Zahlungsunf\u00e4higkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners kann nicht vom Erwerb eines festen Anspruchs der Zahlung ausgegangen werden. Hier ist die Realisierung erst mit der Erf\u00fcllung des Anspruchs anzunehmen. Ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern auf die tats\u00e4chliche Erf\u00fcllung der Forderung ist in jenen F\u00e4llen abzustellen, in welchen diese unsicher erscheint. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelm\u00e4ssig f\u00fcr steuerbegr\u00fcndende Tatsachen den Steuerbeh\u00f6rden und f\u00fcr steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Das Bestehen einer f\u00e4lligen Mietzinsforderung ist von der Veranlagungsbeh\u00f6rde zu beweisen, die nicht m\u00f6gliche Realisierung einer an sich f\u00e4lligen Forderung vom Steuerpflichtigen. Abkl\u00e4rungspflicht wie Ermessenseinsch\u00e4tzung bleiben auf den Bereich beschr\u00e4nkt, f\u00fcr den die Steuerbeh\u00f6rde die Beweislast tr\u00e4gt. Das gilt f\u00fcr die steuerbegr\u00fcndenden Tatsachen, d.h. die Einkommensseite. F\u00fcr steuermindernde Tatsachen, also f\u00fcr die Abzugsseite, liegt dagegen die Beweislast beim Steuerpflichtigen; das pflichtgem\u00e4sse Ermessen der Steuerbeh\u00f6rde kann nicht an die Stelle der Beweisf\u00fchrungspflicht des Steuerpflichtigen treten."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:45:46", "Checksum": "4d1f33e9f6becd0cb5739ba83f3759b5"}