{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2003-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_02-03-22_2003-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37784", "Checksum": "e6dfe5d2d362e6d6395ea2503aa5930d"}, "Num": ["02/03 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 19.05.2003 02/03 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 19.05.2003 02/03 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 19.05.2003 02/03 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 StHG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 StHG. Steuerliche Zugeh\u00f6rigkeit. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelm\u00e4ssig f\u00fcr steuerbegr\u00fcndende Tatsachen den Steuerbeh\u00f6rden und f\u00fcr steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Die steuerliche Zugeh\u00f6rigkeit einer juristischen Person ist eine steuerbegr\u00fcndende Tatsache und somit von der Steuerbeh\u00f6rde nachzuweisen. Die juristischen Personen sind aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit und damit grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tats\u00e4chliche Verwaltung im Kanton befindet. Massgebend ist gem\u00e4ss Art. 56 ZGB der Ort, den die Statuten als Sitz bezeichnen. Der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung entspricht dem Ort der wirklichen Leitung, auch wenn die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit anderswo ausge\u00fcbt wird. Sofern die Leitung ausserhalb des Sitzkantons ausge\u00fcbt wird, kommt es darauf an, ob sich am Sitz eine f\u00fcr den Gesellschaftsbetrieb wesentliche Infrastruktur befindet. Nur wenn sich am Sitz weder Leitung noch Gesch\u00e4ftseinrichtungen befinden, diesem somit bloss formelle Bedeutung zukommt, ist der Ort der wirklichen Leitung massgebend. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist also nur bei Steuerumgehungen anzuwenden. Dieser Nachweis ist von der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde zu erbringen. In concreto vermag die Vorinstanz eigentliche Beweise daf\u00fcr, dass sich der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin und somit ihr Steuersitz im Kanton Uri und nicht im Kanton Nidwalden befindet, nicht zu erbringen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:44:34", "Checksum": "720f01c033ffa3606bdfe745863f4651"}