{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2002-05-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_02-03-35_2002-05-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37737", "Checksum": "23ec92e7a470e214da43ca96665b3067"}, "Num": ["02/03 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 24.05.2002 02/03 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 24.05.2002 02/03 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 24.05.2002 02/03 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. | Ausstand von Richtern. Art. 4, Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Art. 5 GOG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Einzelrichterliche Zust\u00e4ndigkeit in der Hauptsache. H\u00e4lt ein Richter Ausstandsgr\u00fcnde von sich aus f\u00fcr gegeben, hat er diese von Amtes wegen vor Behandlung des betreffenden Gesch\u00e4fts zu beachten, er wird dann durch seinen Stellvertreter vertreten. Hat der Richter Zweifel, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, oder verneint der Stellvertreter das Vorliegen eines solchen, ist die Sache der Aufsichtsbeh\u00f6rde anzuzeigen. Diese wird alsdann \u00fcber das Vorliegen eines Ausstandsgrundes entscheiden. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Das Misstrauen in den Richter muss in objektiver Weise als begr\u00fcndet erscheinen. Die Zugeh\u00f6rigkeit einer Partei oder der Parteien zum Bekanntenkreis des Richters stellt f\u00fcr sich allein keinen solchen Umstand dar. Die Unabh\u00e4ngigkeit wird generell in Zweifel stehen, wenn im Verh\u00e4ltnis von Richter und Partei eine spezifische, negativ oder positiv konnotierte, jedenfalls \u00fcber die \u00fcblichen gesellschaftsad\u00e4quaten Beziehungen hinausgehende N\u00e4he zum Ausdruck kommt, welche die Gleichheit der Parteien beeintr\u00e4chtigt und deshalb objektiv begr\u00fcndete Zweifel an der n\u00f6tigen Distanz und Objektivit\u00e4t bei der Beurteilung der Angelegenheit erwecken muss, dabei ist immer auch auf die Aktualit\u00e4t der Beziehung abzustellen. So kann die richterliche Unabh\u00e4ngigkeit und Neutralit\u00e4t Zweifeln unterliegen, wenn zu einer Verfahrenspartei famili\u00e4re Beziehungen, eine besondere Freundschaft, eine pers\u00f6nliche Feindschaft oder besondere Pflicht- oder Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse bestehen. In concreto wurde eine solche besonders nahe Beziehung zu einer Partei durch die Richterin schon nicht geltend gemacht."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:46:37", "Checksum": "426778656a15af603adc36fdb9a01e70"}