{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-03-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-01_2005-03-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37714", "Checksum": "94b48a14365d949c0fcbf036f6b83d3b"}, "Num": ["04/05 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 17.03.2005 04/05 01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 17.03.2005 04/05 01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 17.03.2005 04/05 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. (Bundesgericht) | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Nachwahl des Landgerichtspr\u00e4sidiums Uri durch das Volk. Der Leserbrief einer Anwaltskanzlei zugunsten der damals zur Wahl stehenden und heutigen Landgerichtspr\u00e4sidentin begr\u00fcndet in casu keine Ausstandspflicht derselben in Verfahren, in denen die Partner der Kanzleigemeinschaft als Parteivertreter auftreten. Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverh\u00e4ltnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zust\u00e4ndigkeitsordnung f\u00fcr die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsm\u00e4ssigen Richters nicht von dieser Seite her ausgeh\u00f6hlt werden. Die pers\u00f6nliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet; von der regelhaften Zust\u00e4ndigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden. Auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verh\u00e4ltnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter k\u00f6nnen den objektiven Anschein der Befangenheit des Richters begr\u00fcnden und dessen Ausstand gebieten. Die Umst\u00e4nde k\u00f6nnen sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches wie ein besonders feindschaftliches Verh\u00e4ltnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters aber nur bei Vorliegen spezieller Umst\u00e4nde und mit Zur\u00fcckhaltung angenommen werden. Die beanstandete Beziehungsn\u00e4he m\u00fcsste das Mass des sozial \u00dcblichen \u00fcbersteigen und bei objektiver Betrachtung geeignet sein, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Entscheidend ist vorliegend, dass der Leserbrief der Rechtsanw\u00e4lte bewusst zur\u00fcckhaltend formuliert war. Dass eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Richterin und den Anw\u00e4lten der Gegenpartei bestehe, wird nicht geltend gemacht."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:48:01", "Checksum": "6c2343a8535eae82f21933c5b69d4353"}