{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-08-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-11_2005-08-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37689", "Checksum": "61f4ce1b53145b7ef8c71bc04a109e19"}, "Num": ["04/05 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.08.2005 04/05 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.08.2005 04/05 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.08.2005 04/05 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertragsrecht. Art. 337 OR. (Bundesgericht) | Arbeitsvertragsrecht. Art. 337 OR. Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so m\u00fcssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ist bei Kaderpersonen auf Grund des ihnen entgegengebrachten besonderen Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre Funktion im Betrieb \u00fcbertr\u00e4gt, ein strenger Massstab anzulegen. \u00dcber das Vorhandensein wichtiger Gr\u00fcnde entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es hat dabei alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls, namentlich die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers und die Natur und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu ber\u00fccksichtigen. Eine Stempeluhrmanipulation ist an sich ein schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers. In concreto Relativierung dieses Verstosses dadurch, dass sich der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der mehrj\u00e4hrigen Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch gute Leistungen und ein korrektes Verhalten ausgewiesen hat und dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, welches aus einem bestimmten Anlass (Schiedsrichterfunktion bei einem Fussballspiel) erfolgte. Der Kl\u00e4ger hatte auch keine Kaderposition mit erheblicher Verantwortung inne. Das ihm entgegengebrachte Vertrauen betraf nicht speziell seine Arbeitszeit, da mit ihm keine gleitende Arbeitszeit vereinbart wurde. Damit war die Kontrolle der Arbeitspr\u00e4senz des Kl\u00e4gers ohne erheblichen Aufwand m\u00f6glich. Zul\u00e4ssigkeit der Ber\u00fccksichtigung der Betriebsgr\u00f6sse mit der M\u00f6glichkeit den Kl\u00e4ger betriebsintern zu versetzen. Ebenso wurden im Betrieb der Beklagten offenbar zum Teil Stempelkartenmanipulationen toleriert. Fehlt wie vorliegend ein objektiv wichtiger Grund zur fristlosen K\u00fcndigung, ist unerheblich, ob die Beklagte subjektiv tats\u00e4chlich von der Unzumutbarkeit der Weiterf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausgegangen ist."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:48:56", "Checksum": "b9d8a9c64e5f4ae4d92a2cb16f5a7369"}