{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2004-10-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-13_2004-10-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37747", "Checksum": "d56f3e6a49f513ba8a8c546fb84ff824"}, "Num": ["04/05 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.10.2004 04/05 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.10.2004 04/05 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.10.2004 04/05 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 BV. (Bundesgericht) | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 BV. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist gest\u00fctzt auf die konkreten Umst\u00e4nde im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Massgebend dabei sind insbesondere die Schwierigkeit bzw. Komplexit\u00e4t des Falles, das Verhalten der Beh\u00f6rden, das Verhalten des Angeschuldigten. Beim letzten Aspekt fallen vor allem die Schwere des Schuldvorwurfes ins Gewicht und der Umstand, dass der Angeschuldigte w\u00e4hrend des Verfahrens bzw. des umstrittenen -abschnitts inhaftiert ist. Der Grundsatz kann auch verletzt sein, wenn in einem Verfahrensabschnitt \u2013 z.B. infolge Unt\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rden \u2013 gr\u00f6ssere Verz\u00f6gerungen vorgekommen sind. Die Tatsache jedoch, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen h\u00e4tte vorgezogen werden k\u00f6nnen oder dass sich die Beh\u00f6rde mit der Sache nicht andauernd befasste, begr\u00fcndet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsverbots. Eine Verz\u00f6gerung in einem Verfahrensabschnitt kann unter Umst\u00e4nden dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Beh\u00f6rde andere Verfahrenshandlungen rasch vornimmt. Verneinung der Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich der Dauer von beinahe zehn Monaten zwischen erstinstanzlicher Urteilsf\u00e4llung und Zustellung des begr\u00fcndeten Entscheids als auch hinsichtlich des zweistufigen kantonalen Verfahrens von insgesamt 2\u007f\u00bc Jahren Dauer. Angesichts des erstinstanzlichen Dispositivs lautend auf Fr. 3\u2019000.\u2013 Busse traf den Beschwerdef\u00fchrer kein schwerwiegender Schuldvorwurf, der eine Freiheitsstrafe nach sich gezogen h\u00e4tte. Inwiefern eine zu erwartende Busse von Fr. 3\u2019000.\u2013 und ein mindestens sechsmonatiger F\u00fchrerausweisentzug eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit des Verfahrens h\u00e4tte begr\u00fcnden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die pers\u00f6nliche Belastung des Beschwerdef\u00fchrers durch diese beiden zu erwartenden Sanktionen ist nicht vergleichbar mit der Belastung, die seine Inhaftierung w\u00e4hrend des Verfahrens mit sich gebracht h\u00e4tte."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:46:30", "Checksum": "a492966170160079cba9a73db7e514e3"}