{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2004-03-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-14_2004-03-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37762", "Checksum": "3789364a4ffe36a609e63eb2ec9b5f08"}, "Num": ["04/05 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 26.03.2004 04/05 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 26.03.2004 04/05 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 26.03.2004 04/05 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art.\u007f6 Ziff.\u007f3 lit. d EMRK. Art.\u007f29 Abs.\u007f2, Art. 32 Abs. 2 BV. | Strafprozessordnung. Art.\u007f6 Ziff.\u007f3 lit. d EMRK. Art.\u007f29 Abs.\u007f2, Art. 32 Abs. 2 BV. Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dem Anspruch kommt grunds\u00e4tzlich ein absoluter Charakter zu. Dieses strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt uneingeschr\u00e4nkt in all jenen F\u00e4llen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Die Verfahrensgarantie darf nicht durch die Einvernahme von Auskunftspersonen unterlaufen werden und hat demzufolge auch bei Auskunftspersonen Geltung. Der Beschuldigte kann grunds\u00e4tzlich einmal sein Recht Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese M\u00f6glichkeit gegeben wird. Wenn die M\u00f6glichkeit vor dem Verh\u00f6rrichter nicht bestand, ist dem im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechnung zu tragen. Antr\u00e4ge k\u00f6nnen sich aus der Begr\u00fcndung ergeben. In concreto h\u00e4tte das Erfordernis eines formellen Antrages anl\u00e4sslich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Befragung der Anzeigeerstatter als Zeugen mit entsprechender Fragem\u00f6glichkeit und das allf\u00e4llige Erfordernis des formellen Vorbringens als Vorfrage gegen das Verbot des \u00fcberspitzten Formalismus verstossen, nachdem der Berufungskl\u00e4ger in seinem Parteivortrag vor Vorinstanz die dahingehende Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt hatte und sich f\u00fcr die Vorinstanz aus den Vorakten ergab, dass der Berufungskl\u00e4ger keine Fragen an die als Auskunftspersonen einvernommenen Anzeigeerstatter hatte stellen k\u00f6nnen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:45:47", "Checksum": "2cf8ef942421fcba3589215ae9520408"}