{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-23_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37708", "Checksum": "eacecd0345316f8644a39ae70970212f"}, "Num": ["04/05 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.05.2005 04/05 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.05.2005 04/05 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.05.2005 04/05 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskr\u00e4ftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verf\u00fcgung kann in dem Umfang, in dem \u00fcber ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grunds\u00e4tzlich nicht mehr in Wiedererw\u00e4gung gezogen werden. Als Prozessurteil entfaltet der Nichteintretensentscheid des Obergerichtes \u00fcber eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich insoweit Verbindlichkeitswirkung, als er zu (fehlenden) Prozess- oder Sachurteilsvor-aussetzungen Stellung genommen hat. Eine Wiedererw\u00e4gung ist deshalb trotz Vorliegens eines Beschwerdeentscheides nicht ausgeschlossen. Die Wiedererw\u00e4gungsgr\u00fcnde nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und lit. b VRPV beschlagen eine urspr\u00fcnglich fehlerhafte Verf\u00fcgung. Der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch ist zudem auch dann gegeben, wenn der Gesuchsteller wesentliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft macht, die im fr\u00fcheren Verfahren geltend zu machen ihm unm\u00f6glich war. Der Wiedererw\u00e4gungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV beschl\u00e4gt eine nachtr\u00e4glich fehlerhaft gewordene Verf\u00fcgung. Diese Bestimmung gilt genau genommen nur f\u00fcr Dauerverf\u00fcgungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verf\u00fcgung wiederzuerw\u00e4gen und anzupassen, sondern gest\u00fctzt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verf\u00fcgung zu erlassen. Gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines zwingenden Wiedererw\u00e4gungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden. Die \u00c4nderung und der Widerruf einer Verf\u00fcgung nach Art. 27 Abs. 1 VRPV ergehen im Gegensatz zu einer Wiedererw\u00e4gung nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern auf Initiative der verf\u00fcgenden Beh\u00f6rde oder der Aufsichtsbeh\u00f6rde. Das Widerrufsverfahren unterscheidet sich vom Wiedererw\u00e4gungsverfahren durch die Interessenlage. Das Wiedererw\u00e4gungsverfahren soll in erster Linie den Beteiligten beg\u00fcnstigen. Mit dem Widerrufsverfahren werden die \u00f6ffentlichen Interessen gewahrt. Als im \u00f6ffentlichen Interesse nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VRPV gilt nicht einfach allgemein die richtige Rechtsanwendung, es geht vielmehr um spezifische \u00f6ffentliche Interessen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:48:08", "Checksum": "f5ba86196f05afc16bb4e9287e287837"}