{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-07-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-24_2005-07-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37695", "Checksum": "396958ebb81ce23d134ef7d51e22e669"}, "Num": ["04/05 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.07.2005 04/05 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.07.2005 04/05 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.07.2005 04/05 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 lit. c, Art. 75 VRPV. Entscheide von Verwaltungsgerichten werden insoweit materiell rechtskr\u00e4ftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Eine Verf\u00fcgung kann in dem Umfang, in dem \u00fcber ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, grunds\u00e4tzlich nicht mehr in Wiedererw\u00e4gung gezogen werden. \u00c4ndert sich aber nach dem Urteil die Sach- oder Rechtslage und wird das zum Anlass genommen, eine neue Verf\u00fcgung zu beantragen, steht dem die materielle Rechtskraft nicht entgegen. Macht der Gesuchsteller geltend, seit Ergehen des Rechtmittelentscheids h\u00e4tten sich die tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Grundlagen ge\u00e4ndert, so verlangt er eine Wiedererw\u00e4gung der Verf\u00fcgung i.S. der Anpassung an die eingetretenen Ver\u00e4nderungen. Dies gilt genau genommen nur f\u00fcr Dauerverf\u00fcgungen, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiterwirken. Ansonsten ist bei einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verf\u00fcgung wiederzuerw\u00e4gen und anzupassen, sondern eine neue Verf\u00fcgung zu erlassen. Die materielle Rechtskraft eines Beschwerdeentscheids steht einer Wiedererw\u00e4gung durch die Verwaltungsbeh\u00f6rden nur dann nicht entgegen, wenn die geltend gemachten echten Noven wesentlich sind. Irgendwelche unwesentliche Noven gen\u00fcgen nicht. Liegen wesentliche Noven vor, ist die Verwaltungsbeh\u00f6rde dagegen nicht nur berechtigt, ihre Verf\u00fcgung in Wiedererw\u00e4gung zu ziehen. Nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV ist eine Beh\u00f6rde verpflichtet, auf ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umst\u00e4nde seit der ersten Verf\u00fcgung wesentlich ge\u00e4ndert haben. Gleich verh\u00e4lt es sich, wenn man das neue Gesuch nicht als Wiedererw\u00e4gungsgesuch, sondern als Gesuch um Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens bezeichnet. In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV analog anzuwenden. Wesentlich sind ge\u00e4nderte Umst\u00e4nde gem\u00e4ss Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV dann, wenn sie geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f\u00fchren."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:48:51", "Checksum": "9278a78565d7264b13e91c8f9399379a"}