{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-09-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-31_2005-09-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37681", "Checksum": "10ef0bba7af593bb9f31d0e48bf0d45f"}, "Num": ["04/05 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 30.09.2005 04/05 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 30.09.2005 04/05 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 30.09.2005 04/05 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. | Fremdenpolizei. Art. 4, Art. 7 ANAG. Art. 8 EMRK. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Rechtsmissbr\u00e4uchliche Berufung auf die Ehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht, dass dem ausl\u00e4ndischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu pr\u00fcfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht trotzdem als rechtsmissbr\u00e4uchlich erweist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausl\u00e4nder sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausl\u00e4nder eine Anwesenheitsbewilligung zu erm\u00f6glichen. F\u00fcr die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist nicht von Bedeutung, welcher Ehegatte die eheliche Gemeinschaft verhindert. Ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen, spielen die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Scheitern der Ehe f\u00fcr die Frage des Rechtsmissbrauchs keine Rolle. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die F\u00fchrung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist. Wie es sich damit verh\u00e4lt, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. Ein Indiz f\u00fcr eine Scheinehe kann sein, dass gegen den Ausl\u00e4nder ein Einreiseverbot in die Schweiz besteht oder ihm die Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten h\u00e4tte oder sie ihm nicht verl\u00e4ngert worden w\u00e4re. F\u00fcr das Vorliegen einer Scheinehe k\u00f6nnen weiter der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Umst\u00e4nde und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder nur f\u00fcr kurze Dauer. Ein starkes Indiz kann eine Zahlung f\u00fcr die Heirat sein. Gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung dann, wenn der Betroffene \u00fcber intakte und tats\u00e4chlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten verf\u00fcgt, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Die Beziehung muss eine gewisse Konstanz aufweisen. Indiz f\u00fcr diese Lebensgemeinschaft ist der gemeinsame Haushalt. Liegen wie vorliegend (wenn nicht Beweise, dann) gewichtige Indizien daf\u00fcr vor, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdef\u00fchrer zumindest um ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Festhalten an der Ehe handelt, um f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, besteht keine richtige eheliche Gemeinschaft, wie sie von Art. 8 EMRK gesch\u00fctzt wird."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:49:21", "Checksum": "96ea17f680658f3c25e201c0295282ce"}