{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2004-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-34_2004-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37740", "Checksum": "3d8bc2ff00d5d3f3a3b6237638c9ccd5"}, "Num": ["04/05 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.11.2004 04/05 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.11.2004 04/05 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.11.2004 04/05 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1\u007f\u2013\u007f3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. | IV. Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1\u007f\u2013\u007f3 VwVG. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 61 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 2 ATSV. Art. 97 AHVG. Art. 66 IVG. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht m\u00f6glich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein derartiger Nachteil liegt insbesondere dann vor, wenn die pl\u00f6tzliche Einstellung finanzieller Unterst\u00fctzung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen w\u00fcrde. Bewirkt der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache die Einstellung der IV-Rente, bevor \u00fcber die Rechtm\u00e4ssigkeit der Einstellung rechtskr\u00e4ftig entschieden ist und macht die Beschwerdef\u00fchrerin geltend, auf die IV-Rente angewiesen zu sein, droht damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht u.a. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verf\u00fcgung entzogen hat. Die gesetzliche Regelung \u00fcber den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss auch f\u00fcr die Einsprache an die verf\u00fcgende IV-Stelle gelten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Versicherungsgericht hat grunds\u00e4tzlich aufschiebende Wirkung. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat zu pr\u00fcfen, ob die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr die sofortige Vollstreckbarkeit der Verf\u00fcgung sprechen, gewichtiger sind als jene, die f\u00fcr die gegenteilige L\u00f6sung angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dabei steht der Beh\u00f6rde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bei der Abw\u00e4gung der Gr\u00fcnde f\u00fcr oder gegen die sofortige Vollstreckbarkeit k\u00f6nnen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie m\u00fcssen allerdings eindeutig sein. Im \u00dcbrigen darf die verf\u00fcgende Beh\u00f6rde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hief\u00fcr \u00fcberzeugende Gr\u00fcnde geltend machen kann. Im Rahmen von Art. 97 AHVG hat der Richter in den Ermessensspielraum der verf\u00fcgenden Beh\u00f6rde nur einzugreifen, wenn die Gr\u00fcnde, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen f\u00fcr einen sofortigen Vollzug der Verf\u00fcgung. Die IV-Stelle hat insbesondere wegen der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein erhebliches Interesse an der Vermeidung von R\u00fcckerstattungsforderungen. Das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinslichkeit einer allf\u00e4lligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, w\u00e4hrend der Dauer des Rechtsmittelverfahrens die F\u00fcrsorge in Anspruch nehmen zu m\u00fcssen, wiegt nicht eindeutig schwerer als dasjenige der Verwaltung an einem sofortigen Vollzug der Verf\u00fcgung. Das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin ist jedenfalls solange nicht ausschlaggebend, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie in der Hauptsache obsiegen wird. In concreto Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:46:34", "Checksum": "ccbe0af8ab9e1fa2023a8fedf5cf80af"}