{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-02-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-35_2005-02-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37726", "Checksum": "e7ae491f1d34be7353db3bbf3b42ff75"}, "Num": ["04/05 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 02.02.2005 04/05 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 02.02.2005 04/05 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 02.02.2005 04/05 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. | Berufliche Vorsorge. Art. 23 BVG. Dieser Bestimmung kommt die Funktion zu, die Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsf\u00e4higkeit bereits beeintr\u00e4chtigter Versicherter seine Arbeitsstelle und damit auch die Vorsorgeeinrichtung wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegen\u00fcber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen\u00fcber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf\u00e4higkeit angeh\u00f6rte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit angeschlossen war, f\u00fcr die erst nach Beendigung des Vorsorgeverh\u00e4ltnisses eingetretene Invalidit\u00e4t aufzukommen hat, ist aber erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf\u00e4higkeit und Invalidit\u00e4t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In concreto Verneinung des zeitlichen, aber auch des sachlichen Zusammenhangs. Die (belastungsabh\u00e4ngige) besondere Anf\u00e4lligkeit auf akute psychische Erkrankungen in Form der psychotischen Dekompensationen vermag allein nicht zur sachlichen Konnexit\u00e4t zwischen Arbeitsunf\u00e4higkeit und Invalidit\u00e4t zu f\u00fchren. Erst eine akute psychische Erkrankung hat zur neuerlichen Arbeitsunf\u00e4higkeit mit nachfolgender Invalidit\u00e4t gef\u00fchrt. Abweisung der Verwaltungsrechtlichen Klage gegen die fr\u00fchere Vorsorgeeinrichtung auf Leistung einer Invalidenrente."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:47:20", "Checksum": "8ea4e740079a2330b2af87105cb98760"}