{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-37_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37706", "Checksum": "3ec0657ebc2581303f6c67e964633362"}, "Num": ["04/05 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.05.2005 04/05 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.05.2005 04/05 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.05.2005 04/05 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV. | Personalrecht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV. Art. 15 Abs. 6, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d PV. K\u00fcndigung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Es ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit einer Verf\u00fcgung hemmt. Unterschiedliche Rechtsfolgen. In concreto Aufschub der Wirksamkeit der angefochtenen K\u00fcndigungsverf\u00fcgung und damit Verschiebung des K\u00fcndigungstermins bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beschwerdef\u00fchrer den bezogenen Lohn nicht zur\u00fcckerstatten. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheiten oder Unf\u00e4llen, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, arbeitsunf\u00e4hig, so l\u00f6st jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue gesetzliche Schutzfrist aus, w\u00e4hrend welcher der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht g\u00fcltig k\u00fcndigen kann. Auch die nur teilweise Verhinderung an der Arbeitsleistung l\u00f6st den zeitlichen K\u00fcndigungsschutz aus. Dieser gilt f\u00fcr das ganze Arbeitspensum und nicht nur im Umfang der Arbeitsunf\u00e4higkeit. Nach Ablauf der Sperrfrist kann f\u00fcr das ganze Arbeitspensum die K\u00fcndigung ausgesprochen werden und nicht nur im Umfang der bisherigen teilweisen Arbeitsunf\u00e4higkeit. In casu l\u00f6ste die Verschlimmerung der Krankheit keine neue Sperrfrist aus. Die K\u00fcndigung war deshalb nicht nichtig. Bejahung eines sachlich zureichenden K\u00fcndigungsgrundes gem\u00e4ss Art. 16 Abs. 2 lit. d PV bei einem Angestellten, der die vorgesetzte Person gegen\u00fcber deren Vorgesetzten ohne ausreichende Gr\u00fcnde strafrechtlich relevanter Verfehlungen (Unterschlagung von Bussengeldern, Bestechlichkeit) bezichtigt."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:48:09", "Checksum": "8cca6489ca27bb56fd025452c60d0f2c"}