{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-42_2005-11-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37667", "Checksum": "3efca8824479464b753828253e265e4e"}, "Num": ["04/05 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.11.2005 04/05 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.11.2005 04/05 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.11.2005 04/05 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. | \u00d6ffentliches Beschaffungswesen. Art. 23, Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 SubV. Die Vergabebeh\u00f6rde hat dem nicht ber\u00fccksichtigten Anbieter nicht nur mitzuteilen, wie er und der ber\u00fccksichtigte Anbieter bewertet worden sind, sondern sie hat auch zu erkl\u00e4ren, warum die gleiche oder unterschiedliche Bewertung erfolgt ist. Andernfalls liegt gar keine Begr\u00fcndung vor. Eignungskriterien beziehen sich auf die Eignung eines Unternehmens zur Erf\u00fcllung eines bestimmten Auftrages. Erf\u00fcllt der Anbieter die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr, ist sein Angebot nach Art. 33 Abs. 1 lit. c SubV nicht zu ber\u00fccksichtigen. Von den bei Eignung des Anbieters (und mangels anderer Ausschlussgr\u00fcnde) zugelassenen Angeboten erh\u00e4lt gem\u00e4ss Art. 35 Abs. 1 SubV das wirtschaftlich g\u00fcnstigste Angebot den Zuschlag. Das wirtschaftlich g\u00fcnstigste Angebot wird durch Bewertung des Preises und weiterer Zuschlagskriterien ermittelt. Eignungs- und Zuschlagskriterien sind auseinander zu halten. Ob ein bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen. Wurden in der Arbeitsausschreibung die publizierten Kriterien ausdr\u00fccklich als Zuschlagskriterien bezeichnet, bedeutet das, dass unter diesen Kriterien nicht die Eignung der Anbieter zu pr\u00fcfen ist, sondern die Angebote zu bewerten sind. Soweit die Angebote die Zuschlagskriterien in unterschiedlichem Masse erf\u00fcllen, ist eine entsprechend unterschiedliche Bewertung vorzunehmen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:49:55", "Checksum": "2036f897a863438496568a4df30b90f2"}