{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-43_2005-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37683", "Checksum": "8458fbec2432c793d5fb60ca91f41559"}, "Num": ["04/05 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.09.2005 04/05 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.09.2005 04/05 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.09.2005 04/05 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. | \u00d6ffentliches Beschaffungswesen. Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 SubV. Ein vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag bewirkt nicht die Nichtigkeit desselben. Ein nach dem Zuschlag, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossener Vertrag hat Bestand. Das Obergericht kann in einem solchen Fall lediglich feststellen, dass die Verf\u00fcgung rechtswidrig ist, dagegen den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben. Die Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tats\u00e4chliche Pr\u00e4judizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen. Die aufschiebende Wirkung kann somit nur soweit gew\u00e4hrt werden, als das Obergericht in der Hauptsache \u00fcberhaupt noch entscheiden kann. Da das Obergericht den abgeschlossenen Vertrag nicht aufheben kann, kann durch die Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung auch nicht dessen Vollzug verhindert werden. Allein f\u00fcr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags ist die Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung nicht n\u00f6tig. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:49:13", "Checksum": "0f9cfed8c7c681c4a38e6f0e9caf0003"}