{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-02-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-46_2005-02-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37722", "Checksum": "c1cf8d1231b98feeeef06e8083f7dafe"}, "Num": ["04/05 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.02.2005 04/05 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.02.2005 04/05 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.02.2005 04/05 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. | Schulwesen. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 BV. Art. 25 Abs. 1 und 3, Art. 26 Schulgesetz. Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs. Wohnortswechsel. Es besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule mit g\u00fcnstigeren Bedingungen in einer anderen als der Wohnortsgemeinde, wenn daf\u00fcr nicht triftige Gr\u00fcnde vorliegen. Besondere F\u00e4lle i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz liegen vor, wenn f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch triftige Gr\u00fcnde i.S. des bundesverfassungsm\u00e4ssigen Anspruchs auf unentgeltlichen Schulbesuch vorliegen. Das separative Oberstufenmodell in der neuen Wohngemeinde stellt jedenfalls dann noch keinen triftigen Grund f\u00fcr einen ausw\u00e4rtigen Schulbesuch in der bisherigen Wohngemeinde mit kooperativer Oberstufe dar, wenn die Leistungen des Sch\u00fclers auf Realschulniveau liegen. Ob ein besonderer Fall i.S.v. Art. 25 Abs. 3 Schulgesetz gegeben w\u00e4re, wenn die Sch\u00fclerin in der kooperativen Oberstufe in einzelnen F\u00e4chern Leistungen auf h\u00f6herem Niveau erbringen w\u00fcrde, kann vorliegend offen bleiben. Die begonnen Berufswahlvorbereitungen begr\u00fcnden keinen triftigen Grund f\u00fcr den Verbleib an der kooperativen Oberstufe in B\u00fcrglen. Die Berufswahlvorbereitung geh\u00f6rt zum Pflichtstoff beider Schulsysteme und beider Schulen und an beiden Orten gilt der gleiche Lehrplan. Ebenso vermag die Tatsache, dass es sich um das letzte Schuljahr f\u00fcr die Tochter der Beschwerdef\u00fchrer handelt, f\u00fcr sich allein keinen besonderen Fall zu begr\u00fcnden. Die Oberstufe wird nicht durch eine Pr\u00fcfung abgeschlossen, deren Bestehen durch den Schulwechsel in Frage gestellt w\u00fcrde."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:47:22", "Checksum": "9f3db4f577006fef7d16e48122a07c12"}